{"id":20051192,"updated":"2025-06-24T22:31:12Z","additionalIndexing":"15;Kartell;elektronisches Geld;Bankgebühr;Preisabsprache","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2625,"gender":"m","id":1132,"name":"Rey Jean-Noël","officialDenomination":"Rey Jean-Noël"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-12-15T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4710"},"descriptors":[{"key":"L06K110302010202","name":"elektronisches Geld","type":1},{"key":"L07K07030102010401","name":"Kartell","type":1},{"key":"L05K0703010107","name":"Preisabsprache","type":1},{"key":"L04K11040207","name":"Bankgebühr","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2006-03-10T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1134601200000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1141945200000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2625,"gender":"m","id":1132,"name":"Rey Jean-Noël","officialDenomination":"Rey Jean-Noël"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"05.1192","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Wettbewerbskommission (Weko) ist eine unabhängige Verwaltungsbehörde (Art. 19 Abs. 1 des Kartellgesetzes) und ist entsprechend in der Anwendung des Kartellrechtes entscheidungs- und weisungsunabhängig. Gestützt auf Angaben der Weko kann der Bundesrat jedoch folgende Erläuterungen zu deren Entscheid in Sachen Kreditkarten Interchange Fees vom 5. Dezember 2005 geben:<\/p><p>Gegenstand dieser Untersuchung waren die Domestic Multilateral Interchange Fees (DMIF) in den Vier-Parteien-Kreditkartensystemen von Visa und Mastercard. Die DMIF kommen für inländische Transaktionen (Bezahlung mit einer in der Schweiz herausgegebenen Kreditkarte an einem Verkaufspunkt in der Schweiz) zur Anwendung. Neben den DMIF existieren zudem unterschiedliche Interchange-Sätze für grenzüberschreitende Transaktionen (sogenannte Intra- und Interregional Multilateral Interchange Fees). Diese werden je von den Kreditkartenorganisationen Visa und Mastercard festgelegt und bildeten nicht Gegenstand des Verfahrens der Weko.<\/p><p>Die Weko konnte gemäss eigenen Angaben im Rahmen der Untersuchung auf informeller Basis als Geschäftsgeheimnis definierte Angaben zu den sogenannten Standard DMIF in verschiedenen europäischen Ländern ausfindig machen. Die Standard DMIF kommen für alle Branchen zur Anwendung, für die keine spezifische DMIF definiert worden sind. Vergleicht man die Standard DMIF, dann bewegt sich die Schweiz bereits heute im Mittelfeld der europäischen Länder. Mit der einvernehmlichen Regelung wird die DMIF weiter sinken.<\/p><p>Ziel der getroffenen einvernehmlichen Regelung ist es, den mangelnden Wettbewerb auf dem Kreditkartenmarkt zu beleben. Zu diesem Zweck mussten die Banken ein Bündel von Verpflichtungen eingehen. Die Einschränkung der DMIF auf die Netzwerkkosten verbunden mit der Verpflichtung, dass die durchschnittlichen DMIF um rund 25 Prozent gesenkt werden, stellte dabei nur einen Teil der Gesamtmassnahmen dar. Durch die Aufhebung der Nichtdiskriminierungsklausel und die neuen Transparenzbestimmungen soll eine Verbesserung der Wettbewerbsverhältnisse auf dem Kreditkartenmarkt erwirkt werden.<\/p><p>Die Genehmigung der einvernehmlichen Regelung wurde von der Weko auf vier Jahre beschränkt. Dies erlaubt der Wettbewerbsbehörde, die erwarteten Wirkungen der getroffenen Massnahmen auf den Wettbewerb im Kreditkartengeschäft zu einem späteren Zeitpunkt aufgrund der neuen Marktverhältnisse und unter Berücksichtigung der Entwicklungen im Ausland erneut zu überprüfen.<\/p><p>Da die einvernehmliche Regelung von den Parteien am 29. März 2005 noch innerhalb der Übergangsfrist gemäss revidiertem Kartellgesetz unterzeichnet wurde, bestand kein Raum für eine Sanktionierung.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Wettbewerbskommission hat am 14. Dezember 2005 eine einvernehmliche Regelung der drei betroffenen Banken und der im Kreditkartengeschäft tätigen Gemeinschaftswerke bekannt gemacht. Diese einvernehmliche Regelung wurde von den Parteien am 30. März 2005 unterzeichnet, d. h., zwei Tage, bevor das revidierte Kartellgesetz in Kraft trat. Die Regelung verhindert eine Sanktion für offensichtliche kartellmässige Absprachen und sieht eine bescheidene Reduktion der Transaktionsgebühr vor. Diese ist aber trotzdem noch höher als die Gebühr, die in Europa durchschnittlich bezahlt werden muss. Die Konsumentinnen und Konsumenten in der Schweiz, die mit Kreditkarten bezahlen, bleiben also benachteiligt, während die Banken missbräuchlich Gewinne erzielt haben.<\/p><p>Ist der Bundesrat nicht der Ansicht, dass eine solche Regelung mit seiner Strategie des Wirtschaftswachstums, welche insbesondere eine Preissenkung vorsieht, um zusätzliche Kaufkraft auszulösen, übereinstimmen sollte und deshalb zu einer Reduktion der erwähnten Gebühr auf das durchschnittliche europäische Niveau verpflichten müsste, umso mehr als von einem Geschäftsvolumen von 15 Milliarden Franken ausgegangen werden kann?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Gebühren im Kreditkartengeschäft"}],"title":"Gebühren im Kreditkartengeschäft"}