﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20051199</id><updated>2025-06-24T22:40:08Z</updated><additionalIndexing>2811;Äthiopien;politisches Asyl;Asylbewerber/in;Eritrea;Menschenrechte</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2635</code><gender>m</gender><id>1110</id><name>Vischer Daniel</name><officialDenomination>Vischer Daniel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-12-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4710</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K03040401</key><name>Äthiopien</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050202</key><name>Menschenrechte</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K03040404</key><name>Eritrea</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0108010102</key><name>Asylbewerber/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0108010202</key><name>politisches Asyl</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2006-02-15T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2005-12-16T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2006-02-15T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2635</code><gender>m</gender><id>1110</id><name>Vischer Daniel</name><officialDenomination>Vischer Daniel</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>05.1199</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Sind die Voraussetzungen für die Asylgewährung nicht gegeben, prüft das zuständige Bundesamt für Migration (BFM) in jedem Einzelfall, ob die Rückkehr nach Äthiopien bzw. Eritrea für die betroffene Person möglich, zulässig und zumutbar ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nach Artikel 14a Absatz 4 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf sogenannte Gewaltflüchtlinge, d. h. auf Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, weil sie nicht persönlich verfolgt werden, die aber vor Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation der allgemeinen Gewalt in ihrem Herkunftsstaat fliehen (Art. 4 des Asylgesetzes). Ferner ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar für Personen, die sich bei ihrer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat einer konkreten Gefährdung ausgesetzt sähen, weil sie dort z. B. keinen Zugang zu medizinischer Betreuung haben, auf die sie angewiesen sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Situation, namentlich die Sicherheits- und Menschenrechtslage in Äthiopien und Eritrea, ist dem BFM bekannt. Sie wird laufend aufmerksam beobachtet, wobei zahlreiche Informationsquellen wie z. B. Berichte der verschiedenen Institutionen der Vereinten Nationen, insbesondere des Flüchtlingshochkommissariates und der Überwachungsmission (UNMEE), ausgewertet werden. Es werden auch Informationen der schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Amnesty International beachtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Äthiopien und Eritrea haben im Dezember 2000 ein Friedensabkommen unterzeichnet. Seit dem Waffenstillstand vom Juni 2000 haben beide Länder darauf verzichtet, ihre unterschiedlichen Standpunkte mit militärischer Gewalt durchzusetzen. Die UNMEE überwacht seit Ende Juli 2000 mit etwa 3000 Soldaten und Beobachtern die Grenze. Seit September 2005 wurden die Aktivitäten des Uno-Personals von der eritreischen Seite zwar teilweise eingeschränkt. Dennoch ist die Uno-Mission in der Lage, das Überwachungsmandat der Grenzzone in beschränktem Umfang wahrzunehmen. Insgesamt lässt sich feststellen, dass in Äthiopien und Eritrea derzeit weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation der allgemeinen Gewalt im Sinne von Artikel 4 des Asylgesetzes herrscht, auch wenn sich die Lage in Äthiopien durch politische Unruhen im Juni und November 2005 verschlechtert hat. Die Schweiz hat zusammen mit anderen Ländern die äthiopische Regierung und die Oppositionsparteien aufgefordert, auf weitere Gewalt zu verzichten und die Differenzen durch politischen Dialog zu bereinigen sowie politische Gefangene freizulassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, Asylsuchende aus Äthiopien und Eritrea als Gewaltflüchtlinge aufzunehmen oder generell auf den Vollzug von Wegweisungen in diese Länder zu verzichten. Der Bundesrat hält weiterhin an einer differenzierten Praxis und Einzelfallbehandlung fest. Dadurch ist insbesondere sichergestellt, dass Personen, bei denen die Anordnung des Wegweisungsvollzuges eine unzumutbare Härte darstellen würde, aus humanitären Gründen vorläufig aufgenommen werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Laut verschiedenen Berichten und Erkenntnissen, u. a. der schweizerischen Flüchtlingshilfe und von Amnesty International, hat sich seit den Parlamentswahlen vom Mai 2005 die Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Äthiopien verschlechtert. Amnesty International ist der Überzeugung, dass sowohl äthiopische als auch eritreische Angehörige bei einer Rückkehr in ihr Heimatland gefährdet sind, Opfer von schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen zu werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage vor diesem Hintergrund den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Verfügt er einen sofortigen Rückschaffungsstopp für alle Asylgesuchsstellende aus Äthiopien und Eritrea?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Ist er bereit, Asylgesuchsstellende aus Äthiopien und Eritrea als Gewaltflüchtlinge aufzunehmen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Äthiopien</value></text></texts><title>Sicherheits- und Menschenrechtssituation in Äthiopien</title></affair>