﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20051201</id><updated>2025-11-14T08:15:04Z</updated><additionalIndexing>12;Lebensversicherung;Bericht;Rückzahlung;Kriminalität;Wirtschaftsstrafrecht;Gerichtsverfahren;Urteil;Kapitaltransaktion;Führungskraft</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2143</code><gender>m</gender><id>172</id><name>Rechsteiner Paul</name><officialDenomination>Rechsteiner Paul</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-12-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4710</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K050102010208</key><name>Wirtschaftsstrafrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020204</key><name>Führungskraft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01010208</key><name>Kriminalität</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050403</key><name>Urteil</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050404</key><name>Gerichtsverfahren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104030103</key><name>Rückzahlung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106020108</key><name>Kapitaltransaktion</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K11100106</key><name>Lebensversicherung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K020206</key><name>Bericht</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2006-03-10T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2005-12-16T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2006-03-10T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2143</code><gender>m</gender><id>172</id><name>Rechsteiner Paul</name><officialDenomination>Rechsteiner Paul</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>05.1201</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Die Festsetzung der Saläre von Verwaltungsratsmitgliedern, Direktoren und Geschäftsführern obliegt der Gesellschaft. Es ist Aufgabe des Eigentümers - in der Aktiengesellschaft der Aktionäre - durch Statuten und Reglemente dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Regulatoren zur Verfügung stehen. Nach den meisten Statuten werden die Vergütungen durch den Verwaltungsrat oder durch einen speziellen Ausschuss bestimmt. Dabei müssen die Interessen des Unternehmens gewahrt werden. Für den Fall, dass die ausgerichteten Leistungen in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft stehen, kann die Rückerstattung der bezogenen Vergütungen gerichtlich geltend gemacht werden (Art. 678 OR). Die Gewährleistung und die Durchsetzung einer vernünftigen Vergütung liegen in der Verantwortung der Gesellschaft und der Aktionäre.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Obwohl die Verantwortung in privatrechtlichen Gesellschaften bei den betreffenden Unternehmensorganen (Generalversammlung, Verwaltungsrat) liegt, sind verschiedene Regelungen insbesondere bei Publikumsgesellschaften beschlossen worden; zudem wurden neue Bestimmungen im Vorentwurf zum Aktienrecht, der sich zurzeit in Vernehmlassung befindet, aufgenommen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Für die Beurteilung, ob eine Rückerstattung angebracht ist, müssen die Aktionäre die Möglichkeit haben, sich über das Ausmass der ausgeschütteten Vergütungen zu informieren. Dieser Anspruch wird folgendermassen erfüllt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Am 7. Oktober 2005 hat das Parlament eine Revision des Obligationenrechtes beschlossen, mit welcher die Pflicht, Managerlöhne bei Publikumsgesellschaften offen zu legen, geregelt wird (Botschaft vom 23. Juni 2004 zur Änderung des Obligationenrechtes, Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung). Die Referendumsfrist ist am 26. Januar 2006 unbenutzt abgelaufen; die Revision wird voraussichtlich in der zweiten Hälfte dieses Jahres in Kraft treten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Für nicht börsenkotierte Gesellschaften sieht der Vorentwurf zur Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechtes im Obligationenrecht vom 2. Dezember 2005 vor, dass jeder Aktionär Auskunft über die Vergütungen der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung verlangen kann (Art. 697quinquies VE OR).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Vorentwurf regelt zudem die Rückerstattungsklage neu: Es wird vorgeschlagen, auf die Voraussetzungen des bösen Glaubens sowie des offensichtlichen Missverhältnisses zur Gegenleistung und zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft zu verzichten (vgl. Art. 678 OR und Art. 678 VE OR). Weiter stellt der Vorentwurf klar, dass sich die Generalversammlung Zuständigkeiten betreffend die Festlegung der Bezüge der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und ihnen nahestehender Personen vorbehalten kann (Art. 627 Ziff. 4 VE OR). Der Vorentwurf befindet sich im Vernehmlassungsverfahren, das bis am 31. Mai 2006 dauert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der Vorlage zur Transparenz der Bezüge und mit dem Vorentwurf des Bundesrates für eine Revision des Aktien- und Rechnungslegungsrechtes wurden die erforderlichen Schritte betreffend die vorgebrachte Kritik eingeleitet. Eine Studie erscheint dem Bundesrat daher nicht notwendig und würde in der Sache nicht weiterführen. Zudem würde eine solche Studie keine plausiblen Schlussfolgerungen zulassen: Ob die Höhe einer Entschädigung angemessen ist, kann ohne detaillierte Kenntnisse der Gesellschaft, ihrer Strategie, der Fähigkeiten des Managers, seines Erfolgspotenzials und der allenfalls zur Verfügung stehenden Konkurrenten nicht beurteilt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abschliessend ist zu erwähnen, dass der von der Rentenanstalt/Swiss Life in der Angelegenheit Long Term Strategy eingeleitete Zivilprozess mit einem vom Handelsgericht des Kantons Zürich vorgeschlagenen Vergleich erledigt worden ist. Da es sich bei diesem, zwischen der Rentenanstalt/Swiss Life und den Ex-Managern abgeschlossenen Vergleich um einen gerichtlichen Endentscheid handelt, nimmt der Bundesrat angesichts des Grundsatzes der Gewaltenteilung zu dessen Inhalt nicht Stellung.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gerade ist bekannt geworden, dass die hochbezahlten Manager, die den Versicherungskonzern Rentenanstalt/Swiss Life beinahe in Grund und Boden gefahren und sich gleichzeitig schamlos aus dem Firmenvermögen bedient hatten, nun mit der lächerlichen Rückgabe eines Zehntels des betroffenen Betrages davongekommen sind ("ein Zehntel Selbstbehalt fürs Mitnehmen von Firmenvermögen", "NZZ" vom 15. Dezember 2005), während die Versicherten unter den massiven Prämienerhöhungen und der Verschlechterung der Leistungen leiden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zuvor hatte die Zürcher Justiz schon den früheren ABB-Manager Barnevik weissgewaschen, der sich mit 148 Millionen Franken bedient, nach langem Hin und Her 90 Millionen Franken zurückgegeben und 58 Millionen Franken für sich selber behalten hatte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Was ist nach Meinung des Bundesrates die Ursache dafür, dass solche Machenschaften von Managern noch belohnt werden, während Kleinkriminalität mit aller Härte des Gesetzes verfolgt wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ist er bereit, zu diesen Vorgängen und den sich aufdrängenden Konsequenzen eine Studie zu erstellen oder erstellen zu lassen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Manager-Kriminalität</value></text></texts><title>Manager-Kriminalität</title></affair>