{"id":20053000,"updated":"2023-07-28T10:05:56Z","additionalIndexing":"34;Telekommunikationsindustrie;Programmindustrie;Massenmedium;Swisscom;audiovisuelles Programm;Telekommunikation;Gesetz","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"committee":{"abbreviation":"KVF-SR","id":22,"name":"Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen SR","abbreviation1":"KVF-S","abbreviation2":"KVF","committeeNumber":22,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2005-01-11T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4707"},"descriptors":[{"key":"L05K1202030103","name":"audiovisuelles Programm","type":1},{"key":"L04K12020301","name":"Programmindustrie","type":1},{"key":"L04K12020308","name":"Telekommunikationsindustrie","type":1},{"key":"L04K12020201","name":"Telekommunikation","type":1},{"key":"L05K1202020107","name":"Swisscom","type":2},{"key":"L04K12020501","name":"Massenmedium","type":2},{"key":"L05K0503010102","name":"Gesetz","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2005-03-09T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-09-28T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"+","date":"2005-02-16T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"KVF-NR","id":9,"name":"Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR","abbreviation1":"KVF-N","abbreviation2":"KVF","committeeNumber":9,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"2005-01-11T00:00:00Z","registrations":[]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1105398000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1110322800000+0100)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Provider selber als Programmveranstalter auftreten.<\/p><p>Einerseits werden gerade diese Provider durch das RTVG privilegiert, indem sie für die Verbreitung ein Entgelt sowohl vom Empfänger (Haushalt) als auch vom Programmveranstalter (Fernsehsender) verlangen können. Zudem können sie nicht zuletzt durch die Verteilung der Programmplätze als Zensor wirken. Andererseits wollen die Verbreiter nun noch gleichzeitig als Programmhersteller aktiv werden.<\/p><p>Die rasche technologische Entwicklung und der starke Wettbewerb in der Branche - besonders zwischen Swisscom und Cablecom - könnten aber zu Entgleisungen führen, die bei den Gesetzesberatungen nicht vorauszusehen waren, angefangen bei einer medienpolitisch unklaren Trennung zwischen Redaktionen, die für Programminhalte haften, und Anbietern technischer Verbreitungsdienste.<\/p><p>Grundsätzlich besteht ein Risiko der Marktverzerrung und der Diskriminierung dritter Veranstalter zugunsten der Eigenprogramme der Fernmeldedienstanbieterinnen (Zugang, allfällige Preisvergütung, Platzierung auf attraktivere Kanäle bzw. Programmplätze und im elektronischen Programmführer, Benutzung der Abonnentenadressen usw.).<\/p><p>Im Fernsehbereich stellt sich insbesondere die Frage, ob solche Akteure - ohne eine Konzession beantragen zu müssen - in den Genuss der Rahmenbedingungen kommen könnten, die vom Gesetzgeber für die SRG eingeräumt sind (nationale bzw. sprachregionale flächendeckende Verbreitung), und gleichzeitig derjenigen, die für die regionalen Fernsehveranstalter vorgesehen sind (regionale Programme, Werbung und Sponsoring dank Splitting des Signals).<\/p><p>Im Weiteren stellt sich die Frage, ob die Swisscom - mehrheitlich im Besitz des Bundes - überhaupt Programme veranstalten bzw. Sendungen schaffen darf, nachdem die Bundesverfassung sowie die Europäische Menschenrechtskonvention nicht zulassen, dass der Staat selbst als Rundfunkveranstalter auftritt. Ebenso fraglich ist, ob Provider, welche über beschränkte Ressourcen verfügen, die aus Gebühren bezahlt wurden, diese zur Ausdehnung in bestehende und an sich funktionierende Märkte (Medien) ausnutzen können und dank der durch den Staat erstellten Infrastruktur einen unnatürlichen Wettbewerbsvorteil nutzen können.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt:<\/p><p>- die technische und medienpolitische Entwicklung im Bereich der Programmveranstaltung seitens der Fernmeldedienstanbieter bzw. 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