{"id":20053098,"updated":"2023-07-28T08:48:55Z","additionalIndexing":"2811;Familiennachzug;Zuwandererkind;Einreise von Ausländern\/-innen;Aufenthalt von Ausländern\/-innen;Chile;Rückwanderung;Niederlassung von Ausländern\/-innen;Integration der Zuwanderer","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2603,"gender":"f","id":1146,"name":"Huguenin Marianne","officialDenomination":"Huguenin"},"faction":{"abbreviation":"Fraktionslos","code":"FRAKTIONSLOS","id":99,"name":"Fraktionslos"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-03-16T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4707"},"descriptors":[{"key":"L05K0108030401","name":"Zuwandererkind","type":1},{"key":"L04K01080309","name":"Rückwanderung","type":1},{"key":"L04K05060107","name":"Einreise von Ausländern\/-innen","type":1},{"key":"L04K05060101","name":"Aufenthalt von 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Die Tatsache, dass eine Ausländerin oder ein Ausländer sich längere Zeit in der Schweiz aufgehalten hat und integriert war, genügt für sich allein nicht zur Annahme eines Härtefalls. Hierfür ist insbesondere auch eine derart enge Beziehung zur Schweiz erforderlich, dass es der Ausländerin oder dem Ausländer nicht zugemutet werden kann, sich in ein anderes Land, namentlich in sein Heimatland, zu begeben (Frage 1). Im Falle der erwähnten jungen Chileninnen und Chilenen verneinte das in der Sache zuständige Bundesamt für Migration das Vorliegen eines Härtefalles. Massgebend bei der Beurteilung waren dabei die konkreten Umstände jedes Einzelfalles. Mitberücksichtigt wurde u. a., dass die betroffenen Ausländerinnen und Ausländer regelmässig einen prägenden Teil der Adoleszenz (mehrere Jahre) in ihrer Heimat verbrachten und auch heute noch in diesem Staat enge familiäre Bindungen haben. In den bis anhin beurteilten Fällen hat auch das Bundesgericht die Rechtmässigkeit der Entscheide des Bundesamtes bestätigt.<\/p><p>Was die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern anbelangt (Frage 2), hält die Botschaft zum neuen Ausländergesetz Folgendes fest (Ziff. 2.9.2): \"Der Bundesrat kann darüber hinaus die erleichterte Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern regeln, deren Bewilligungen bereits erloschen sind (Art. 30 Abs. 1 Bst. h). .... Rückkehrwillige mit langjährigem Voraufenthalt in der Schweiz können zudem eine Bewilligung erhalten, wenn ein persönlicher Härtefall gemäss Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe b vorliegt (bisher Art. 13 Bst. f BVO).\" Der Bundesrat hat somit ausdrücklich bekräftigt, dass er an der bisherigen, bewährten Praxis festhalten will. Die geltende Regelung trägt der beschriebenen Problematik überdies folgendermassen Rechnung: Laut Artikel 9 Absatz 3 Buchstabe c Anag kann die Niederlassungsbewilligung bei einem Auslandaufenthalt auf Gesuch hin bis zu zwei Jahre aufrechterhalten werden.<\/p><p>Die jungen Chileninnen und Chilenen erfüllten wohl vor ihrer Ausreise die Voraussetzungen für den Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit (Frage 3). Die Gewährung der schweizerischen Staatsangehörigkeit setzt jedoch einen Willensakt der gesuchstellenden Person voraus. Es muss ein formeller Antrag gestellt werden; vorausgesetzt werden zudem eine gute Integration und eine besondere Verbundenheit zur Schweiz. Ein solcher Schritt wurde in diesen Fällen nicht unternommen. Die Ausländergesetzgebung hat nicht den Zweck, die Unannehmlichkeiten auszugleichen, die sich aus der Unterlassung der für den Erwerb der schweizerischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Schritte ergeben könnten.<\/p><p>Das neue Ausländergesetz sieht vor, die bewährte bisherige Praxis zur Ausnahme von den Höchstzahlen (Art. 13 Bst. f BVO) weiterzuführen (Frage 4). Aufgrund dieser humanitären Praxis wurden im Jahre 2004 gesamtschweizerisch 3344 Aufenthaltsbewilligungen erteilt. Die Regelung ermöglicht es den zuständigen Behörden, echten Härtefällen Rechnung zu tragen. Die Integration der ausländischen Bevölkerung ist ein zweiseitiger Prozess, an dem neben den Ausländerinnen und Ausländern auch Schweizer und Schweizerinnen beteiligt sind (Frage 5). Als Aufgabe gewinnt die erfolgreiche Integration zunehmend an Bedeutung. Diesem Umstand trägt auch das neue Ausländergesetz Rechnung. So sollen die zuständigen Behörden bei der Regelung des Aufenthaltes den Grad der Integration mitberücksichtigen. In den angeführten Fällen verhält es sich jedoch anders. Diese jungen Leute haben ihre Bewilligung infolge eines längeren Auslandaufenthaltes verloren. Auf die Konsequenzen bei der Rückkehr in ihre Heimat wurden die betroffenen Familien beim Verlassen der Schweiz eingehend hingewiesen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Schicksal mehrerer junger Chileninnen und Chilenen, die um Wiederzulassung in der Schweiz ersuchen, nachdem sie hier früher eine Niederlassungsbewilligung hatten, hat die Öffentlichkeit kürzlich bewegt.<\/p><p>Diesen jungen Leuten ist gemeinsam, dass sie aus chilenischen Familien stammen, die in der Schweiz einen gesicherten Status (Bewilligung C oder B) hatten, dass sie in der Schweiz geboren wurden oder schon als Kinder in die Schweiz kamen und dass sie ihre ganze Schulzeit oder jedenfalls einen Hauptteil davon in unserem Land verbrachten. Als Minderjährige oder junge Erwachsene mussten sie gegen ihren Willen ihren Eltern folgen, die nach Chile zurückkehren wollten. Nach grossen Anpassungsschwierigkeiten in diesem Land, das ihnen fremd war und blieb, versuchten sie als nunmehr Erwachsene in die Schweiz zurückzukehren, die sie als ihre Heimat ansehen. Aber sie klopften auf Bundesebene an einer Tür an, die ihnen bis heute verschlossen blieb.<\/p><p>Diese jungen Leute (und manchmal auch ihre Eltern, die das Scheitern ihrer eigenen Wiederansiedlung in Chile erleben mussten) sind bei uns völlig integriert. Sie sprechen perfekt Französisch, haben ihre Freunde und Bekannten wiedergefunden - auch eine Arbeit, soweit ihr ungesicherter Status dies erlaubte. Sie lieben die Schweiz und fühlen sich hier zu Hause. Sie haben sämtliche administrativen Schritte unternommen, um die Wiederzulassung und die Aufenthaltsbewilligung zu erlangen. So gut wie alle von ihnen erfüllen die Voraussetzungen, die das Bürgerrechtsgesetz für die Aufenthaltsdauer in der Schweiz festlegt. Sie alle konnten bei ihren Bemühungen auf sehr viel Unterstützung durch lokale Solidaritätsgruppen aus Lehrkräften, Parlamentsmitgliedern und Kirchenvertretern sowie durch Petitionen auf kantonaler und auf eidgenössischer Ebene zählen; auch dies beweist, wie sehr diese Menschen hier integriert sind.<\/p><p>Zeitungen und elektronische Medien haben über diese Schicksale berichtet. Diese sind besonders berührend, geht es doch um junge Leute und deren Familien, die über zehn Jahre in unserem Land gelebt und sich ganz bewusst zur Rückkehr entschlossen haben und die nun verzweifelt und hartnäckig darum kämpfen, hier bleiben zu dürfen. Schwere gesundheitliche Probleme (bis zur Suizidgefährdung) sind in manchen dieser Fälle nicht auszuschliessen.<\/p><p>Die hartnäckig verschlossenen Türen, vor denen diese Menschen stehen, werfen Fragen auf, nachdem das Gesetz für derartige Härtefälle durchaus Erleichterungen vorsieht. In ihrer Antwort auf eine Frage von Nationalrat Zisyadis 03.5213 zum Recht auf Rückkehr in die Schweiz nach einem längeren Auslandsaufenthalt verwies Bundesrätin Ruth Metzler im Jahre 2003 auf Artikel 13 Buchstabe f der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO), in dem \"ein schwerwiegender persönlicher Härtefall\" als Grund für die Gewährung einer Ausnahme angeführt wird.<\/p><p>Auch der Entwurf des neuen Ausländergesetzes, der zurzeit beraten wird, sieht in Artikel 30 Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen vor. Buchstabe b dieses Artikels knüpft mit \"schwerwiegende persönliche Härtefälle\" an die Formulierung der BVO an. Und Buchstabe h besagt ausdrücklich, dass es eine Ausnahmeregelung geben könne, um \"die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern\". Die Buchstaben b und h von Artikel 30 sind in der laufenden Beratung von keinem der beiden Räte geändert worden.<\/p><p>Ich stelle dem Bundesrat deshalb folgende Fragen:<\/p><p>1. Wie interpretiert er den Begriff \"schwerwiegender persönlicher Härtefall\"? Ist er nicht der Auffassung, dass die geschilderten Fälle solche Härtefälle sind?<\/p><p>2. Der Bundesrat beantragt im Rahmen der laufenden Beratung des Ausländergesetzes selber eine neue Bestimmung für solche Fälle. Wie begründet er die Tatsache, dass er nicht darauf Bezug nimmt - weder in der Botschaft noch indem er seine bisherige Praxis gestützt auf diesen künftigen Artikel und auf den Ermessensspielraum, den ihm der geltende Artikel 13 BVO gibt, flexibler gestaltet?<\/p><p>3. Hält er es nicht für besonders unsinnig, Möglichkeiten, die ihm die eigenen gesetzlichen Bestimmungen einräumen, im Falle von jungen Leuten nicht zu nutzen, die, wenn sie eine Aufenthaltsbewilligung hätten, die Voraussetzungen für die Einbürgerung erfüllen würden?<\/p><p>4. Befürchtet er nicht, dass seine äusserst restriktive Auslegung des Gesetzes und der möglichen Abweichungen von diesem dazu führt, dass die vielen Artikel des neuen Ausländergesetzes, die als Kann-Bestimmungen, aus denen keine Rechtsansprüche abgeleitet werden können, formuliert sind, zumindest an Glaubwürdigkeit einbüssen?<\/p><p>5. Die Diskussion über die Integration und über deren Voraussetzungen zieht in der Schweiz immer weitere Kreise. Die Kenntnis von Sprache und Verhaltensweisen werden als für die Integration unerlässlich angesehen. Was für ein Signal vermittelt der Bundesrat der Bevölkerung, wenn er junge Leute abweist, die hier ihre Schulzeit verbracht haben? Ist es übrigens nicht auch Geldverschwendung, wenn man Leuten, deren Schulbildung man finanziert hat und die nun in der Schweiz erwerbstätig sein könnten, nicht die erleichterte Wiederzulassung gewährt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Rückkehrrecht von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen jungen Chileninnen und Chilenen"}],"title":"Rückkehrrecht von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen jungen Chileninnen und Chilenen"}