{"id":20053129,"updated":"2023-07-28T13:08:48Z","additionalIndexing":"24;32;Steuerabzug;Kostenrechnung;Weiterbildung;berufliche Bildung;Steuerrecht","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2410,"gender":"m","id":346,"name":"Randegger Johannes","officialDenomination":"Randegger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-03-17T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4707"},"descriptors":[{"key":"L03K130202","name":"berufliche Bildung","type":1},{"key":"L04K13030203","name":"Weiterbildung","type":1},{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":1},{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":1},{"key":"L05K0703020201","name":"Kostenrechnung","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-05-09T00:00:00Z","text":"Annahme","type":20},{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2008-09-30T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2005-06-03T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-SR","id":23,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben SR","abbreviation1":"WAK-S","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":23,"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"typeCode":1},"date":"2005-03-17T00:00:00Z","registrations":[]}],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1111014000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1147125600000+0200)\/","id":11,"name":"Motion an 2. 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Man ist sich einig, dass es wichtig ist, dass sich Leute bilden und weiterbilden und sich laufend den steigenden Anforderungen des Arbeitsmarktes anpassen. Die globale Wettbewerbsfähigkeit unserer Wirtschaft hängt direkt von gut gebildeten und weitergebildeten Fachleuten ab. Dementsprechend interessiert sich die Wirtschaft für die Aus- und Weiterbildung ihrer Fachleute und fördert diese in hohem Masse.<\/p><p>Deshalb ist es nicht verständlich und nachvollziehbar, weshalb beim Erwerb von eidgenössisch geschützten Titeln steuerlich eine Unterscheidung zwischen Ausbildungs- und Weiterbildungskosten vorgenommen wird. Das Berufsbildungsgesetz kennt diese Unterscheidung so nicht, und wirtschaftlich bestehen keine Unterschiede. Damit werden in den Steuergesetzen von Bund und Kantonen Ungleichheiten geschaffen, welche dem Grundsatz der Gleichbehandlung von Gleichem widersprechen. Sachen, die in der Wirkung gleich sind, müssen auch gleich behandelt werden.<\/p><p>Aus diesem Grund darf es zwischen den mit der beruflichen Positionierung zusammenhängenden Bildungskosten und den mit der beruflichen Positionierung zusammenhängenden Weiterbildungskosten auch steuerlich keinen Unterschied geben.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Mit der Motion wird verlangt, dass das Steuerrecht bei Bildungsangeboten der Tertiärstufe (Tertiär A: Universitäten, ETH und Fachhochschulen, Tertiär B: höhere Berufsbildung (eidgenössische Berufsprüfungen und höhere Fachprüfungen sowie höhere Fachschulen)) keine Unterscheidung zwischen Aus- und Weiterbildung mehr macht.<\/p><p>2. Gemäss Bundessteuergesetz (DBG) und Steuerharmonisierungsgesetz (StHG) sind die Kosten für die mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildung und Umschulung steuerlich abziehbar. Nicht abgezogen werden können hingegen die Ausbildungskosten. Die Weiterbildung dient dazu, das Wissen, welches eine steuerpflichtige Person zur Ausübung ihres Berufes benötigt, zu erhalten, aufzufrischen und zu aktualisieren. Sie hilft ausserdem, die Konkurrenzfähigkeit und die Stellung im ausgeübten Beruf zu erhalten. Im Steuerrecht muss deshalb immer ein Zusammenhang zwischen der Weiterbildung und dem bisher ausgeübten Beruf vorliegen. Demgegenüber ordnet das Bildungsrecht die verschiedenen Bildungsgänge, unabhängig davon, ob diese einen Zusammenhang mit dem gegenwärtig ausgeübten Beruf aufweisen, einer bestimmten Stufe zu: entweder der Sekundarstufe II (dazu gehören z. B. die Berufslehre oder das Gymnasium) oder der Tertiärstufe (dazu gehören z. B. die höheren Fachschulen, die Fachhochschulen und die Universitäten).<\/p><p>3. Am 3. Oktober 2003 reichte Ständerat Eugen David eine Motion 03.3565 ein, mit welcher er eine Anpassung des DBG und des StHG beantragt. Danach sollen die Kosten der berufsorientierten Weiterbildung im Sinne von Artikel 30 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung als Weiterbildungskosten steuerlich in Abzug gebracht werden können. Am 2. März 2004 wurde diese Motion in ein Postulat umgewandelt. In Erfüllung des Postulates hat der Bundesrat im Frühjahr 2005 einen Bericht verabschiedet, welcher sich zur Abziehbarkeit der Weiter- und Ausbildungskosten äussert. Der Bericht basiert auf einer per Ende Dezember erstellten Studie, in der verschiedene Lösungsmöglichkeiten erarbeitet wurden. Mit diesen könnte die bisherige Steuerpraxis zu den Abzügen der Weiterbildung erweitert und eine Annäherung an das Bildungsrecht gefördert werden. Unter den Lösungsmöglichkeiten befindet sich auch ein Modell, welches sich bei der Abgrenzung zwischen Aus- und Weiterbildung sehr stark an das System des Bildungsrechtes anlehnt und der Forderung der Motion Randegger entspricht. Der Bundesrat hat sich vorläufig nicht für ein bestimmtes Modell ausgesprochen. Er hat jedoch das EFD beauftragt, das weitere Vorgehen mit den Kantonen zu besprechen. Es wird sich zeigen, ob und gegebenenfalls inwiefern das Steuerrecht in Zukunft dem System des Bildungsrechtes angeglichen wird. Der bundesrätliche Bericht wurde veröffentlicht.<\/p><p>4. Der Bundesrat beantragt daher, von einem verbindlichen Antrag im Sinne einer Motion abzusehen. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer und das Steuerharmonisierungsgesetz so abzuändern, dass steuerrechtlich im tertiären Bildungsbereich kein Unterschied zwischen \"Ausbildung\" und \"Weiterbildung\" besteht, die je mit der beruflichen Positionierung zusammenhängen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Steuerliche Gleichbehandlung beruflicher Bildungs- und Weiterbildungskosten"}],"title":"Steuerliche Gleichbehandlung beruflicher Bildungs- und Weiterbildungskosten"}