﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20053139</id><updated>2023-07-27T20:02:49Z</updated><additionalIndexing>48;Motorfahrzeug;Führerschein;Strassenverkehrsordnung;Strafe;Strafvollzugsrecht;Sicherheit im Strassenverkehr;Autofahrer/in</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2473</code><gender>m</gender><id>449</id><name>Aeschbacher Ruedi</name><officialDenomination>Aeschbacher Ruedi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion E</abbreviation><code>E</code><id>102</id><name>EVP/EDU Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-03-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4707</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K18020406</key><name>Strassenverkehrsordnung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18020401</key><name>Führerschein</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K180102010101</key><name>Autofahrer/in</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18030101</key><name>Motorfahrzeug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050103</key><name>Strafvollzugsrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K050101</key><name>Strafe</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1802020301</key><name>Sicherheit im Strassenverkehr</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-06-17T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-03-23T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2005-05-25T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2005-03-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2007-03-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2564</code><gender>m</gender><id>797</id><name>Donzé Walter</name><officialDenomination>Donzé</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2449</code><gender>m</gender><id>396</id><name>Waber Christian</name><officialDenomination>Waber</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2636</code><gender>m</gender><id>1128</id><name>Wäfler Markus</name><officialDenomination>Wäfler Markus</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2537</code><gender>m</gender><id>515</id><name>Studer Heiner</name><officialDenomination>Studer Heiner</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2473</code><gender>m</gender><id>449</id><name>Aeschbacher Ruedi</name><officialDenomination>Aeschbacher Ruedi</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion E</abbreviation><code>E</code><id>102</id><name>EVP/EDU Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>05.3139</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Seit dem 1. April 2003 gilt ein Führerausweisentzug für Motorwagen und Motorräder nicht mehr automatisch auch für vierrädrige Motorfahrzeuge bis 45 Stundenkilometer. Damit wurde die Regelung, die bisher für Motorfahrräder galt und in mehreren Kantonen auch für landwirtschaftliche Traktoren (bis 40 Stundenkilometer) praktiziert wurde, auf alle sogenannten Spezialkategorien ausgedehnt (Motorfahrzeuge bis 45 Stundenkilometer ohne die Motorräder). Diese Milderung war im Vernehmlassungsverfahren unbestritten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der Bevölkerung stösst zunehmend auf Unverständnis, dass mit einem Führerausweisentzug belegte Personen dennoch die Möglichkeit haben, mit einem auf 45 Stundenkilometer beschränkten Motorfahrzeug am Strassenverkehr teilzunehmen. Dazu trägt wesentlich bei, dass diese Motorfahrzeuge der Spezialkategorie F sehr günstig zum Kauf oder zur Miete angeboten werden (teilweise mit dem Hinweis, dass die technische Geschwindigkeitsbeschränkung zu gegebener Zeit auch wieder aufgehoben werden kann). Auch wenn die geschwindigkeitsreduzierten Personenwagen bisher kein feststellbar erhöhtes Sicherheitsrisiko darstellen, besteht aus der Sicht des Bundesrates Handlungsbedarf. Das UVEK beabsichtigt, im nächsten Jahr eine Revision der auf Verordnungsstufe geltenden Regelung auszuarbeiten und zur Vernehmlassung zu unterbreiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die einzelnen Fragen der Interpellation beantwortet der Bundesrat wie folgt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Der Entzug des Führerausweises einer Kategorie (z. B. Personenwagen) oder einer Unterkategorie (z. B. Motorwagen zum Personentransport mit mehr als acht, aber nicht mehr als 16 Sitzplätzen ausser dem Führersitz) zieht den Entzug für alle Kategorien und Unterkategorien nach sich. Die Behörde kann diesen Entzug auf die Spezialkategorien (z. B. Motorfahrzeuge mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 Stundenkilometer oder Motorfahrräder) ausdehnen, was sie in der Entzugsverfügung begründen muss. Wird eine solche Ausdehnung nicht vorgenommen, kann die von einem Führerausweisentzug betroffene Person alle Motorfahrzeuge der Spezialkategorien lenken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Möglichkeit, bei einem Warnungsentzug bezüglich der Kategorien und Unterkategorien auf einen Entzug betreffend die Spezialkategorien zu verzichten, stellt eine Milderung des an sich strengen Ausweisentzugssystems dar, das mit dem Inkrafttreten der Revision des Strassenverkehrsgesetzes am 1. Januar 2005 noch strenger wurde. Die kantonalen Führerausweisentzugs-Behörden sollten die Möglichkeit erhalten, Härtefälle zu vermeiden. So wird nicht nur dem Landwirt, sondern beispielsweise auch dem Einpersonen-Handwerksbetrieb ermöglicht, wenigstens in beschränktem Umfang weiter ihr Gewerbe zu betreiben und Werkzeuge oder Material in einem auf 45 Stundenkilometer beschränkten Motorwagen mitzuführen. Personen, gegen die Sicherheitsbedenken bestehen (z. B. notorische Raser oder alkoholisierte Motorfahrzeugführende mit Verdacht auf Alkoholabhängigkeit), können demgegenüber von dieser Möglichkeit nicht profitieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die für den Vollzug des Strassenverkehrsgesetzes verantwortlichen Kantone verfolgen grossmehrheitlich die Praxis, dass von einem erstmaligen Entzug des Führerausweises einer Kategorie oder Unterkategorie die Spezialkategorien (Motorfahrrad, landwirtschaftlicher Traktor, 45er-Motorwagen) nicht erfasst werden und die fehlbaren Personen damit die Möglichkeit haben, ein solches Motorfahrzeug zu führen. Zur Anzahl dieser Fälle können zurzeit aber keine verlässlichen Angaben gemacht werden, da die für eine entsprechende Auswertung notwendigen Informatikmittel noch nicht vorhanden sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Vgl. die Antwort zu Frage 3.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Auf 45 Stundenkilometer gedrosselte Fahrzeuge behindern den Verkehrsfluss nicht mehr als z. B. Traktoren oder Kleinlastwagen, die auch oftmals erheblich langsamer fahren als andere Motorfahrzeuge. Beim heutigen Verkehrsaufkommen müssen Fahrzeuglenker und -lenkerinnen zu jeder Zeit damit rechnen, auf ein langsameres Fahrzeug zu stossen, das sie aufgrund der gegebenen Umstände (z. B. enge Fahrbahn, Sicherheitslinie, signalisiertes Überholverbot) nicht überholen können. Bezüglich Sicherheit, d. h. Unfallhäufigkeit, fallen 45er-Fahrzeuge gegenüber ungedrosselten Fahrzeugen bisher nicht negativ auf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Sicherheit und der Verkehrsfluss auf Autobahnen und Autostrassen sind nicht betroffen, da Fahrzeuge der Spezialkategorie F darauf ohnehin nicht verkehren dürfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Die für das Jahr 2006 vorgesehene Vernehmlassung sieht vor, die 45er-Motorwagen in die gleichen Kategorien wie die übrigen Motorwagen einzureihen. So wird es für alle mit einem Führerausweisentzug belegten Personen nicht mehr möglich sein, auf solche Fahrzeuge auszuweichen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Entzug des Führerausweises ist eine Administrativmassnahme. Sie wird zumeist nach einem Verstoss gegen das Strassenverkehrsgesetz (z. B. Alkohol am Steuer, grobe Verletzung von Verkehrsregeln, wiederholte leichtere Verstösse gegen Verkehrsvorschriften usw.) angeordnet. Der Führerausweisentzug tritt neben eine allfällige strafrechtliche Sanktion und visiert im Wesentlichen folgende zwei Ziele an: Personen, die eine potenzielle Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstellen, sollen für kürzere oder längere Zeit vom Lenkrad fern gehalten werden, und/oder es soll die Massnahme die betroffenen Verkehrssünder nachhaltig beeindrucken und sie von künftigen Verstössen im Strassenverkehr abhalten. Allerdings - und das wissen die meisten Leute nicht - ist Ausweisentzug nicht immer gleichbedeutend mit einem Lenkverbot für die betreffende Person. Denn Personen, denen der Führerausweis entzogen wurde, können unter gewissen Bedingungen trotzdem weiterhin ein Motorfahrzeug führen. Es sind dies in der Regel normale Kleinwagen, bei denen aber mittels Plombierung die Höchstgeschwindigkeit auf 45 Stundenkilometer begrenzt sein muss. Anbieter solcher plombierter Fahrzeuge gibt es immer zahlreicher.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei dieser Sachlage stellen sich folgende Fragen, um deren Beantwortung ich den Bundesrat höflich bitte:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Unter welchen Umständen und Randbedingungen können Personen, die mit einem Führerausweisentzug belegt sind, trotzdem auf öffentlichen Strassen ein Motorfahrzeug lenken?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist es nicht absurd, die beabsichtigte Wirkung des Führerausweisentzuges (nachhaltige Beeindruckung und/oder Fernhalten der betreffenden Person vom motorisierten Strassenverkehr) durch die genannten Ausnahmebewilligungen ganz oder zumindest recht weitgehend wieder aufzuheben?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. In wie vielen Fällen von Führerausweisentzügen sind in den letzten Jahren solche Ausnahmen gewährt worden (Anzahl Ausnahmen pro Jahr)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Ist die Praxis betreffend diese Ausnahmen, die durch die entsprechenden kantonalen Administrativbehörden gewährt werden, einheitlich?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie wirken sich "normale" Autos, deren Höchstgeschwindigkeit durch Plombierung aber auf 45 Stundenkilometer begrenzt ist, bezüglich Sicherheit und Verkehrsfluss auf unseren Strassen - namentlich auch ausserorts - aus?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Sieht er Handlungsbedarf (Vereinheitlichung der Praxis oder besser noch Aufhebung dieser Ausnahmeregelungen)?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Am Lenkrad trotz Führerausweisentzug</value></text></texts><title>Am Lenkrad trotz Führerausweisentzug</title></affair>