{"id":20053145,"updated":"2023-07-28T07:40:56Z","additionalIndexing":"08;12;Reiseagentur;Zusammenarbeit der Justizbehörden;Jugendschutz;Cabaret-Tänzerin;strafbare Handlung;sexuelle Gewalt;Menschenhandel;Sextourismus;Prostitution;Entwicklungszusammenarbeit","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2636,"gender":"m","id":1128,"name":"Wäfler Markus","officialDenomination":"Wäfler Markus"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion E","code":"E","id":102,"name":"EVP\/EDU Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-03-17T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4707"},"descriptors":[{"key":"L04K01010211","name":"Prostitution","type":1},{"key":"L05K0502040801","name":"Sextourismus","type":1},{"key":"L05K0101010312","name":"Reiseagentur","type":1},{"key":"L04K05010201","name":"strafbare Handlung","type":1},{"key":"L06K050102010303","name":"Menschenhandel","type":1},{"key":"L06K050102010305","name":"sexuelle Gewalt","type":2},{"key":"L04K01010204","name":"Cabaret-Tänzerin","type":2},{"key":"L04K01040206","name":"Jugendschutz","type":2},{"key":"L04K10010204","name":"Zusammenarbeit der Justizbehörden","type":2},{"key":"L03K100104","name":"Entwicklungszusammenarbeit","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-06-17T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-03-23T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2005-05-18T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1111014000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1174604400000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2636,"gender":"m","id":1128,"name":"Wäfler Markus","officialDenomination":"Wäfler Markus"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion E","code":"E","id":102,"name":"EVP\/EDU Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"05.3145","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Seit Jahren dienen viele Reiseveranstaltungen, z. B. nach Destinationen in Thailand, den Philippinen oder nach schwarzafrikanischen bzw. osteuropäischen Staaten, teilweise oder vorab dem Sextourismus von Männern aus der Schweiz und Europa. Diese blühende Sexindustrie hat in den betroffenen Ländern verheerende soziale Auswirkungen und nützt auf schändlichste Weise die wirtschaftliche Not der betroffenen Frauen und deren Familien aus. Nicht selten werden auch Kinder sexuell missbraucht. Zudem hat diese Sexindustrie gravierende Konsequenzen für die physische und psychische Gesundheit der betroffenen Frauen und Kinder. Aber auch die Sextourismusmänner aus der Schweiz und Europa verschleppen und verbreiten mit ihrem unverantwortlichen Verhalten Geschlechtskrankheiten und auch Aids. Als Nebenerscheinung dieser Sexindustrie ist auch der Menschenschmuggel von Frauen und Mädchen aus diesen Ländern in die Schweiz und Europa zu erwähnen. Diese menschenverachtenden Tätigkeiten, auch der schweizerischen Sexindustrie, sind aus unserer Sicht nicht akzeptierbar.<\/p><p>Mit der Revision des Sexualstrafrechtes wurden verschiedene Straftatbestände wie Begünstigung der Unzucht, Anlocken zur Unzucht usw. aus dem schweizerischen Strafrecht gestrichen. Es ist schwer verständlich, wenn in der Schweiz Gewalt in der Ehe zum Offizialdelikt erklärt wird, welches von Amtes wegen verfolgt wird, andererseits die menschenverachtenden Aktivitäten und Auswüchse der Sexindustrie mit Verweis auf das heutige Sexualstrafrecht schulterzuckend hingenommen wird, weil grundsätzlich nur sexuelle Handlungen geahndet werden, bei welchen beteiligte Personen nicht damit einverstanden sind bzw. waren.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Wer im Ausland ein Sexualdelikt begangen hat, das ein Verbrechen oder Vergehen darstellt (Art. 187-197 des schweizerischen Strafgesetzbuches, StGB), wird gestützt auf die Artikel 5, 6 oder 6bis des geltenden StGB in der Schweiz verfolgt, wenn er sich in der Schweiz befindet und nicht an das Ausland ausgeliefert wird und wenn die Tat auch am Begehungsort strafbar ist. Ferner muss entweder der Täter (Art. 6 StGB) oder das Opfer (Art. 5 StGB) Schweizer sein, es sei denn, die Schweiz habe sich durch ein internationales Übereinkommen zur Verfolgung der entsprechenden Auslandtat verpflichtet (Art. 6bis StGB). Daran änderte die Revision des Sexualstrafrechtes von 1992 nichts. Zwar wurde damals eine gewisse Liberalisierung vollzogen, aber mit dem erklärten Ziel, dass Eingriffe in die sexuelle Entwicklung oder in die sexuelle Selbstbestimmung strafbar bleiben. Es trifft zu, dass dabei die Tatbestände der Kuppelei, der Zuhälterei und der Begünstigung der Unzucht gestrichen wurden; sie wurden jedoch weitgehend durch den Tatbestand der Förderung der Prostitution (Art. 195 StGB) ersetzt. Der Bundesrat und das Parlament haben sich im Rahmen der Revision des Allgemeinen Teils des StGB mit der Problematik des Sextourismus auseinander gesetzt. Daraus resultierte namentlich Artikel 5 nStGB (Straftaten gegen Unmündige im Ausland). Danach wird es künftig möglich sein, Personen, die im Ausland an Kindern schwere Sexualdelikte und Menschenhandel begehen, unabhängig von ihrer Staatszugehörigkeit und ohne Rücksicht auf das ausländische Recht in der Schweiz zu verfolgen und zu bestrafen (Universalitätsprinzip). Aber auch die Möglichkeit zur Verfolgung von Auslandtaten an erwachsenen Opfern wird ausgeweitet: Handelt es sich bei der Tat um ein besonders schweres, von der internationalen Rechtsgemeinschaft geächtetes Verbrechen, wird der Täter in der Schweiz verfolgt, ohne dass er oder das Opfer Schweizer sein muss (Art. 7 Abs. 2 nStGB).<\/p><p>2.\/3. Reiseveranstalter machen sich allein dadurch, dass sie Reisen in Länder anbieten, die als Ziele des Sextourismus infrage kommen, nicht strafbar. Das gilt auch für Reiseveranstalter, die hinnehmen, dass bei einigen Passagieren das Interesse am Sextourismus für den Aufenthalt im betreffenden Land ausschlaggebend ist. Anders ist die Situation bei Reiseveranstaltern, die offen oder versteckt auf die Möglichkeit sexueller Kontakte mit Kindern im Zielland hinweisen. Sie können sich der Beteiligung an der im Ausland begangenen Tat in Form einer Anstiftung oder Gehilfenschaft strafbar machen. Zur wirksamen Bekämpfung des Sextourismus braucht es auch andere als strafrechtliche Massnahmen, wie das von der nationalen Fachstelle ECPAT Switzerland in Zusammenarbeit mit der Reiseorganisation Hotelplan AG ins Leben gerufene Pilotprojekt zur Einführung eines Verhaltenskodex für Reiseunternehmen. Darin verpflichten sich die Reiseveranstalter, etwa in den Verträgen mit ihren Geschäftspartnern im Ausland (wie z. B. Hotels) Klauseln aufzunehmen, wonach sie die kommerzielle sexuelle Ausbeutung von Kindern ablehnen und alles unternehmen werden, um dies zu verhindern.<\/p><p>4. Der Bundesrat hat zur Bekämpfung des Menschenhandels bereits verschiedene Massnahmen getroffen, die weitgehend den Empfehlungen einer interdepartementalen Arbeitsgruppe entsprechen (vgl. den Bericht der interdepartementalen Arbeitsgruppe Menschenhandel, Bundesamt für Justiz, Bern, September 2001). So setzte er am 1. Januar 2003 die Koordinationsstelle gegen Menschenhandel und Menschenschmuggel (KSMM) ein mit dem Auftrag, in den Bereichen Prävention, Repression und Opferschutz Strategien und Massnahmen zu entwickeln. Ferner soll die im Rahmen der Ratifikation des Fakultativprotokolles zur Kinderrechtskonvention betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornografie vom 25. Mai 2000 vorgeschlagene Revision von Artikel 196 StGB (Menschenhandel) die Voraussetzungen für eine wirksamere Strafverfolgung schaffen. Nebst dem Handel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung soll der neue Tatbestand (Art. 182 E-StGB) auch den Handel zum Zwecke der Ausbeutung der Arbeitskraft und der Entnahme von Körperorganen umfassen. Zudem hat die Schweiz das Zusatzprotokoll zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels zum Uno-Übereinkommen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität unterzeichnet; der Beitritt zu diesem Protokoll wird zurzeit vorbereitet. Schliesslich hat das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Frau und Mann (EBG) bereits 1998 zum Schutz von Cabaret-Tänzerinnen vor Zwangsprostitution und Menschenhandel ein Faltblatt in verschiedenen Sprachen herausgegeben, das 2004 neu überarbeitet worden ist. Es wird von den schweizerischen Vertretungen vor Ort abgegeben, um Frauen vor Ausbeutung in der Schweiz zu schützen und auf ihre Rechte aufmerksam zu machen. Im März dieses Jahres hat das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) zudem an alle Botschaften ein Rundschreiben mit Empfehlungen zu weiterführenden Präventionsmassnahmen versandt. Insbesondere soll mit Cabaret-Tänzerinnen, die zum ersten Mal in die Schweiz reisen, ein kurzes Gespräch geführt und neben dem Faltblatt des EBG auch ein Muster des Arbeitsvertrages in der jeweiligen Landessprache abgegeben werden. Es ist zudem konstante Praxis, dass die Visagesuche junger Frauen seitens der schweizerischen Vertretungen im Ausland besonders auf Menschenschmuggel hin geprüft werden. Dabei müssen der Zweck der Reise plausibel, die Wiederausreise aus der Schweiz gesichert, die finanziellen Mittel nachgewiesen und entsprechend dokumentiert sein. Die Beschäftigung von Cabaret-Tänzerinnen ist in der Verordnung über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (Art. 8 Abs. 3 Bst. c und Art. 20 Abs. 3 und 4 BVO; SR 823.21) sowie in den Weisungen und Erläuterungen des Bundesamtes für Migration (BFM) über Einreise, Aufenthalt und Arbeitsmarkt (Anag-Weisungen; Ziff. 432.41) geregelt. Die Zulassung von Cabaret-Tänzerinnen aus Ländern, mit denen keine Personenfreizügigkeit besteht, ist nur unter gewissen Voraussetzungen möglich. Dazu gehören insbesondere die im bereits erwähnten Mustervertrag enthaltenen Lohn- und Arbeitsbedingungen. Um eine sofortige Wegweisung der Opfer von Menschenhandel zu verhindern, kann der Aufenthalt für die Dauer des Strafverfahrens bewilligt werden; liegt ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vor, ist überdies eine unbefristete Bewilligungserteilung möglich (Rundschreiben Imes (heute BFM) vom 25. August 2004 über die Aufenthaltsregelung für Opfer von Menschenhandel). Der besondere aufenthaltsrechtliche Status der Cabaret-Tänzerinnen wird auch im neuen Ausländergesetz (E-AuG) beibehalten, da andernfalls die Frauen in die Illegalität gezwungen werden und damit auch jede Kontrolle verunmöglicht wird (Art. 30 Abs. 1 Bst. d E-AuG; BBl 2002 3730 und 3787).<\/p><p>5. Die schweizerische Entwicklungszusammenarbeit verfolgt als übergeordnetes Ziel die Bekämpfung der Armut und hilft auf diese Weise indirekt mit, in den betroffenen Ländern Missstände wie die zwangsweise Prostitution zu beheben. Ganz gezielt engagiert sich die Schweiz aber auch mit Projekten gegen Menschenhandel und gegen Sextourismus. Dazu gehört zurzeit die Unterstützung eines Projektes der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) in Südosteuropa, das in diesen Bereichen die Reise- und Tourismusbranche mittels eines Verhaltenskodex zu selbstregulierenden Massnahmen verpflichten will. Es ist aber nicht Ziel und Auftrag der schweizerischen Entwicklungszusammenarbeit, bei Regierungen über eine konditionierte Hilfe Druck zur Bekämpfung des Sextourismus auszuüben. Bei Auslandeinsätzen werden das diplomatische Personal oder die schweizerischen Expertinnen und Experten vom EDA für die Problematik des Menschenhandels und des Sextourismus sensibilisiert. Dabei wird auch der Umgang mit Drogen, Alkohol und Sexualität in diesen Ländern thematisiert.<\/p><p>6.\/7. Der Bundesrat ist der Ansicht, dass eine Verbesserung der interkantonalen und der internationalen Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Pädophilie, Menschenhandel und Menschenschmuggel eine ständige Herausforderung ist. Das am 1. November 2003 neu geschaffene Kommissariat Pädophilie, Menschenhandel und Menschenschmuggel der Bundeskriminalpolizei (BKP) koordiniert und unterstützt dabei die Kantone. Das Bundesamt für Polizei unterhält zudem eine Datenbank, in welche die Kantone als auch der Bund bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen strafrechtlich relevante Fälle von Menschenhandel eingeben und entsprechende Abfragen tätigen können. Die internationale Zusammenarbeit stützt sich auf bilaterale Kooperationsvereinbarungen und findet im Rahmen von Interpol statt. Die Polizeiattachés der BKP in den Schweizer Botschaften im Ausland (u. a. in Thailand, Brasilien und der Tschechischen Republik) unterstützen die Verfahren vor Ort und gewährleisten den direkten Informationsaustausch und die Informationsbeschaffung.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Meine Fragen an den Bundesrat:<\/p><p>1. Welche aktuellen strafrechtlichen Bestimmungen gestatten ein Vorgehen gegen Akteure des Sextourismus? Welche neuen Bestimmungen müssten eventuell neu geschaffen werden?<\/p><p>2. Gibt es strafrechtliche Bestimmungen, welche eine Bestrafung der entsprechenden Reiseveranstalter und\/oder Fluggesellschaften, Hotels usw., welche dieser Sexindustrie Handlangerdienste leisten, ermöglichen?<\/p><p>3. Ist der Bundesrat bereit, strafrechtliche Massnahmen gegen die Sexindustrie in der Schweiz und in den erwähnten Sextourismusdestinationen zu prüfen und wahrzunehmen?<\/p><p>4. Ist er bereit, die vorhandenen Möglichkeiten von Massnahmen zur Eindämmung und Bekämpfung des Menschenhandels im Rahmen der Sexindustrie und der Nachtclubaktivitäten zu prüfen und wirksam anzuwenden?<\/p><p>5. Ist er bereit, bei der Bewilligung und Finanzierung von Entwicklungshilfeprojekten in den entsprechenden Ländern bei deren Regierung auf die Bekämpfung der Sexindustrie hinzuwirken?<\/p><p>6. Ist er der Ansicht, dass die interkantonale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Sexindustrie in der Schweiz zufriedenstellend funktioniert, oder muss hier besser koordiniert werden?<\/p><p>7. Ist er der Ansicht, dass die internationale Zusammenarbeit bei der Bekämpfung der Sexindustrie zufriedenstellend funktioniert? Wenn nein, was muss verbessert werden vonseiten der Schweiz?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Massnahmen gegen Sextourismus"}],"title":"Massnahmen gegen Sextourismus"}