{"id":20053181,"updated":"2023-07-27T21:04:44Z","additionalIndexing":"2846;52;Verordnung;Einkaufszentrum;Richtplan;Parkplatz;Baugenehmigung;Luftreinhaltung;Urteil;Bundesgericht","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2641,"gender":"m","id":1162,"name":"Kuprecht Alex","officialDenomination":"Kuprecht"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2005-03-17T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4707"},"descriptors":[{"key":"L05K0102030101","name":"Baugenehmigung","type":1},{"key":"L06K070105010104","name":"Einkaufszentrum","type":1},{"key":"L04K06010411","name":"Luftreinhaltung","type":1},{"key":"L04K18010215","name":"Parkplatz","type":1},{"key":"L04K01020411","name":"Richtplan","type":2},{"key":"L05K0503010103","name":"Verordnung","type":2},{"key":"L05K0505010301","name":"Bundesgericht","type":2},{"key":"L03K050403","name":"Urteil","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2005-06-16T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2005-05-18T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1111014000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1118872800000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2641,"gender":"m","id":1162,"name":"Kuprecht Alex","officialDenomination":"Kuprecht"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"05.3181","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat kommentiert den Entscheid des Bundesgerichtes aus grundsätzlichen Überlegungen nicht. Die aufgeworfenen Fragen beantwortet er wie folgt:<\/p><p>1. Zunächst ist festzuhalten, dass das Bundesgericht den vom Interpellanten angesprochenen Entscheid zwar auch raumplanungsrechtlich, vor allem aber umweltrechtlich begründet hat. Auf die Stellungnahme des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE) wurde nirgends explizit Bezug genommen. Es ist jedoch richtig, dass das bestehende Einkaufszentrum im Richtplan des Kantons Schwyz innerhalb des Perimeters des regionalen Zentrums Freienbach (Pfäffikon) liegt. Die Anordnung der kantonalen und regionalen (Entwicklungs-)Zentren im Richtplan reflektiert - wie das der Kanton in seinen Erläuterungen zum Richtplan festhält - die tatsächlichen Verhältnisse der bisherigen Siedlungsentwicklung. Zu diesen tatsächlichen Verhältnissen im Raum Pfäffikon gehören aber gemäss Ausführungen des Kantons Schwyz im genannten Erläuterungsbericht auch zunehmende Probleme im Zusammenhang mit der Verkehrsbelastung wie Verkehrsbehinderungen, Luft- und Lärmbelastungen sowie Behinderungen der weiteren Siedlungsentwicklung aufgrund des übergeordneten Strassensystems. Der Standort des vor etwa dreissig Jahren erstellten Seedamm-Centers trägt nicht unwesentlich zu den vom Kanton festgehaltenen Problemen der Siedlungsentwicklung im Raum Pfäffikon bei.<\/p><p>2. Das ARE hat im Prüfungsbericht zum Richtplan des Kantons Schwyz festgehalten, dass dieser die vom Kanton klar formulierten räumlichen Probleme nicht konsequent aufgreift. So gebe das Siedlungsleitbild des Kantons aus dem Jahre 1992 keine ausreichende Antwort auf die vom Kanton festgestellten Probleme bezüglich der zukünftigen Siedlungsentwicklung. Der Bundesrat hat diesen Feststellungen insofern Rechnung getragen, als er den Kanton mit der Genehmigung des Richtplanes eingeladen hat, präzisierte und richtungweisende Grundlagen zur erwünschten Siedlungsentwicklung zu erstellen. Es besteht daher kein Widerspruch zwischen der bundesrätlichen Richtplangenehmigung und der Stellungnahme des ARE zuhanden des Bundesgerichtes.<\/p><p>3. Zur Standortqualität der Siedlungsgebiete gehört eine zweckmässige Ausstattung mit zentralen Einrichtungen an gut erreichbaren Standorten ebenso wie die Sicherung der Umweltqualität. Die vom Bundesrat angestrebte vermehrte Siedlungsentwicklung nach innen soll dazu beitragen, dass die Grundversorgung der Bevölkerung sichergestellt bleibt, ohne dass hierfür unnötig lange Wege zurückgelegt werden müssen. Sowohl bei neuen Standorten als auch bei der Erweiterung von Zentren sind die Raumplanung und der Umweltschutz gleichermassen gefordert, die Belastungen insgesamt möglichst tief zu halten. Ist dies sichergestellt, steht der Erweiterung von Einkaufszentren im bestehenden Siedlungsgebiet selbstverständlich nichts im Weg.<\/p><p>4. Der Bundesrat ist grundsätzlich auch der Meinung, dass die Bestandesgarantie gewährt werden muss. Die Gefahr, dass die Bestandesgarantie unterlaufen würde, besteht im vorliegenden Fall jedoch nicht. Der Kanton, die Gemeinde und die Investoren verfügen über ausreichende Handlungsspielräume, um insbesondere mit raumplanerischen Massnahmen günstige Rahmenbedingungen für die Weiterentwicklung bestehender Zentren zu schaffen.<\/p><p>5. Der Bundesrat steht zu den Wachstumszielen. Es ist jedoch an den Kantonen, im Rahmen der kantonalen Raumplanung und unter Einhaltung der übergeordneten Gesetzgebung - wie beispielsweise des Raumplanungs- und Umweltschutzrechtes - geeignete Standortfestlegungen zu treffen und über die volkswirtschaftliche Wünschbarkeit von einzelnen Einkaufszentren zu befinden. Die weitere Siedlungsentwicklung im Raum Pfäffikon und die allfälligen baulichen Massnahmen im Zusammenhang mit dem Seedamm-Center Pfäffikon werden sich auf die vom Kanton zu präzisierenden räumlichen Entwicklungsleitbilder, den kantonalen Richtplan und die kommunale Nutzungsplanung zu stützen haben (siehe dazu Ziff. 2).<\/p><p>6. In Erfüllung der Motion Büttiker 98.3589, \"Widersprüche zwischen Umweltschutz- und Raumplanungsrecht\", vom 15. Dezember 1998 haben das Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft (Buwal) und das ARE gemeinsam allfällige Konflikte im Spannungsfeld zwischen Umweltschutz und Raumplanung analysiert. Im Herbst des vergangenen Jahres wurde eine Anhörung zu einer Vollzugshilfe durchgeführt, in der aufgezeigt werden soll, wie die Abstimmung zwischen dem Luftreinhalterecht und der Raumplanung verbessert werden könnte. Die beiden Bundesstellen sind derzeit daran, die Ergebnisse der Anhörung auszuwerten und die sich daraus ergebenden Schlussfolgerungen für die Fortsetzung der Arbeiten zu ziehen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Mit dem jüngsten Urteil zum Gestaltungsplan Seedamm-Center in Pfäffikon (SZ) hat das Bundesgericht einen Entscheid getroffen, der weit über das fragliche Objekt hinaus Konsequenzen für die wirtschaftliche Entwicklung der Schweiz hat und eine investitionshemmende Wirkung entfalten dürfte. Laut Bundesgericht ist das Erweiterungsobjekt insgesamt, also das bestehende Gebäude und die Erweiterung, als Neuanlage zu qualifizieren. Das Seedamm-Center verursache mit der Erweiterung erhebliche Mehrimmissionen und dürfe nur umgebaut oder erweitert werden, wenn es gleichzeitig gesamthaft saniert werde. Das Erweiterungsobjekt dürfe erst bewilligt werden, wenn die im Massnahmenplan LRV (Luftreinhaltung) vorgesehenen Massnahmen rechtskräftig erlassen worden seien. Es sei schliesslich davon auszugehen, dass die bestehenden Parkplätze zusätzlich begrenzt werden müssten. Bestehende Anlagen jeder Art geniessen folglich keinen Bestandesschutz mehr.<\/p><p>Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:<\/p><p>1. Das Bundesgericht stützt sich bei seinem Entscheid massgeblich auf eine mit sachlichen Fehlbeurteilungen behaftete Stellungnahme des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE), wonach sich das Seedamm-Center an einem \"ungeeigneten\" und \"unerwünschten\" Standort befinde. Wie kann ein Bundesamt die Tatsache ignorieren, dass das seit 1974 bestehende Einkaufszentrum im Richtplan des Kantons Schwyz ausdrücklich als EKZ-Standort bezeichnet wird?<\/p><p>2. Das ARE übergeht übergeordnete Planungen des Kantons, so namentlich das Siedlungsleitbild des Regierungs- und Kantonsrates, welches keine weiteren Einkaufszentren mit überregionaler Bedeutung vorsieht, jedoch den Ausbau des Seedamm-Centers befürwortet. Das ARE kritisiert zudem einen Passus des überarbeiteten kantonalen Richtplanes, der mittlerweile vom Bundesrat unverändert genehmigt worden ist. Verurteilt der Bundesrat dieses peinliche Vorgehen, das als flagranter Eingriff in die Souveränität eines Kantons betrachtet werden muss, und zieht er die entsprechenden Konsequenzen?<\/p><p>3. Teilt er die Meinung, dass eine Erweiterung bestehender Einkaufszentren innerhalb gewachsener Siedlungsstrukturen möglich sein sollte und als Bestandteil der Siedlungsinfrastruktur zur Grundversorgung der Bevölkerung mit Gütern des täglichen Bedarfs grundsätzlich auch dann positiv einzustufen ist, wenn punktuell Mehrbelastungen entstehen?<\/p><p>4. Ist er auch der Ansicht, dass die verfassungsmässig abgestützte Bestandesgarantie (Art. 26 BV) nicht zugunsten einer einseitigen und unverhältnismässigen Sanierungspflicht bestehender Objekte unterhöhlt werden darf? Gestützt auf dieses Urteil dürften Eigentümer auf Erweiterungen von Einkaufszentren verzichten und sich bloss auf Instandhaltungsmassnahmen beschränken oder neue Projekte an neuen Standorten realisieren, was einer weiteren Zersiedelung und zusätzlichen Immissionsbelastungen Vorschub leistet.<\/p><p>5. Teilt er die Meinung, dass namhafte Erneuerungsinvestitionen in bestehende Gebäude, wie sie im Seedamm-Center vorgesehen sind, mit den Wachstumszielen von Regierung und Parlament übereinstimmen und aus volkswirtschaftlicher Sicht erwünscht sind?<\/p><p>6. Wie beurteilt er die Divergenz einer möglichen Kollision zwischen Raumplanungs- und Luftreinhalterecht?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Fragwürdiger Bundesgerichtsentscheid. Seedamm-Center in Pfäffikon"}],"title":"Fragwürdiger Bundesgerichtsentscheid. Seedamm-Center in Pfäffikon"}