﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20053208</id><updated>2023-07-28T11:51:46Z</updated><additionalIndexing>24;Steuererhebung;Einkommen;Einkommenssteuer;steuerpflichtiges Einkommen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2369</code><gender>m</gender><id>304</id><name>Baumann J. Alexander</name><officialDenomination>Baumann J. 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Alexander</name><officialDenomination>Baumann J. Alexander</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>05.3208</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Anlass, die wesentlichen Grundsätze der steuerlichen Einkommensrealisation im Gesetz selber festzuschreiben, sind die zwischen Steuerpraktikern in Übereinstimmung mit verschiedenen Vertretern der Lehre einerseits und Gerichten andererseits differierenden Auffassungen über den Umfang dieses Begriffes. Aktuell wird diese Frage regelmässig bei der Beurteilung von Gutschriften von Anlagebetrügern in einem Schneeballsystem.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei Anlagebetrügern handelt es sich nicht um zahlungsfähige Schuldner, die in der Lage sind, ihren ausstehenden Verpflichtungen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nachzukommen. Damit fehlt es bei der Gutschrift auf einem Kundenkonto einer betrügerischen Anlagegesellschaft an der ersten Voraussetzung für eine Realisation von Einkommen, nämlich am Erwerb eines sicheren Anspruches. Die Möglichkeit der (späteren) geldmässigen Vereinnahmung der Forderung muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen. Wenn die Gewissheit des Geldwertes der zugeflossenen Forderungen fehlt, darf der Forderungserwerb nicht als einkommensbildend betrachtet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Zeitpunkt des Forderungserwerbes fliesst in solchen Fällen noch kein die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit steigernder Vermögenswert zu. Für die Frage der Einkommensbildung muss in solchen Konstellationen deshalb auf die tatsächliche Erfüllung abgestellt und der Zeitpunkt der Zahlung abgewartet werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Umstand, dass einzelne Gläubiger ihre Forderungen beglichen erhielten, vermag die Bonität in keiner Weise zu belegen. Das vom Bundesgericht standhaft vorgebrachte Argument, das "Stehenlassen" der Gutschriften bilde eine Einkommensverwendung, ist steuerrechtlich unzutreffend. Die Gutschrift kann für sich allein nur schon deshalb keinen Vermögensertrag bilden, weil der Anlagebetrüger mangels Gewinn keinen solchen schuldet. Gutschriften und Auszahlungen haben ihren Grund einzig im Bestreben des Anlagebetrügers, das Schneeballsystem erfolgreich weiterführen zu können. Überdies stellen solche Gutschriften gar keine durchsetzbaren Rechtsansprüche dar.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Selbst der Erwerb einer "sicheren Forderung" im Rechtsverkehr oder ein tatsächlicher Zufluss von Geld genügt für sich allein noch nicht, um eine Einkunft zu realisieren. Solange ein Zufluss mit einer korrespondierenden Verpflichtung zur Rückgabe oder zur Übertragung eines anderen Vermögenswertes belastet ist, kann er nicht als Einkommen angesehen werden. Die Einkunft ist nur dann realisiert, wenn der Steuerpflichtige sie rechtlich oder tatsächlich behalten darf und damit die wirtschaftliche Verfügungsmacht darüber endgültig erlangt hat. Scheinbereicherungen bzw. vermeintliche Vermögensübergänge, bei denen gar kein Eigentumswechsel stattfindet, sind einkommenssteuerlich unbeachtlich.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die gesetzlichen Präzisierungen vermeiden künftig die bisher zahlreich aufgetretenen ungerechtfertigten Besteuerungen fiktiver, tatsächlich nicht realisierter Einkünfte.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Mit der Motion wird beantragt, Artikel 16 Absatz 1 DBG und Artikel 7 Absatz 1 StHG dahin gehend zu präzisieren, dass nur definitiv erfolgte Vermögenszuflüsse als Einkommen zu besteuern seien. Besonders im Zusammenhang mit der Besteuerung der Einkünfte aus sogenannten Schneeballsystemen dränge sich ein gesetzgeberisches Handeln auf.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Artikel 16 Absatz 1 DBG und Artikel 7 Absatz 1 StHG unterstellen alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte der Einkommenssteuer. Diese beiden Gesetze sagen nicht ausdrücklich, wann Einkünfte als definitiv (als realisiert) gelten, sondern überlassen dies der Rechtsprechung. Diese kann im Zusammenhang mit den sogenannten Schneeballsystemen wie folgt zusammengefasst werden: Ein Einkommen ist dann realisiert, wenn dem Steuerpflichtigen Leistungen zufliessen oder wenn er einen festen Rechtsanspruch erwirbt, über welchen er tatsächlich verfügen kann. Der Erwerb einer Forderung wird dann als realisiertes Einkommen betrachtet, wenn deren Erfüllung im Zeitpunkt der Fälligkeit nicht als unsicher erscheint. Die den Anlegern von den Betreibern des Schneeballsystems erteilten Gutschriften sind gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung real, da der Betreiber des Schneeballsystems die Gutschriften auf Verlangen so lange zurückbezahlt, wie das durch das System hereingeholte Geld ausreicht. Besteuert werden nicht nur die den Anlegern effektiv ausbezahlten, sondern auch die von diesen wieder reinvestierten Erträge. Durch die Reinvestition der gutgeschriebenen Beträge haben die Anleger über die Gutschrift verfügt, sodass diese als Einkommen realisiert wurde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Diese Rechtsprechung verkörpert einen allgemeinen Grundsatz, der für alle Gutschriften, also auch für Zinsen auf einem Sparheft gilt. Auch bei Bankkonten gilt der Zinsertrag mit der Gutschrift als realisiert. Unerheblich ist, ob der Sparheftinhaber den Zins bezieht oder stehen lässt. Auch bei einer Bank kann die Möglichkeit nicht völlig ausgeschlossen werden, dass dereinst der gutgeschriebene Zins wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr erhältlich ist. Trotzdem muss nach geltender Rechtslage der Zinsertrag als Einkommen versteuert werden. Wollte man dies verhindern, müsste der Begriff der Realisation anders umschrieben werden. Dies würde allerdings zu einer sehr komplizierten Regelung führen, wäre doch die Abgrenzung zwischen realisierten und in zu definierenden Einzelfällen noch nicht definitiv realisierten Vermögenserträgen vorzunehmen. Es sei daran erinnert, dass die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Ständerates im Rahmen einer Aufsichtseingabe die Schaffung eines neuen Revisionstatbestandes für rechtskräftige Veranlagungen im DBG ausführlich diskutiert und schliesslich darauf verzichtet hat. In den stossendsten Fällen kann die Möglichkeit des Erlasses steuerliche Milderung bewirken. Schliesslich ist zu beachten, dass bei Annahme der Motion neben dem DBG und dem StHG auch das Verrechnungssteuergesetz anzupassen wäre.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Bundesrat beantragt daher, von einem verbindlichen Antrag im Sinne einer Motion abzusehen. Sollte die vorliegende Motion im Nationalrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Ständerat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 16 Absatz 1 DBG (und entsprechend Art. 7 Abs. 1 StHG) sind so zu präzisieren, dass nur der definitiv erworbene Einkommenszufluss Gegenstand der Steuerpflicht bildet und dass Scheinbereicherungen einkommenssteuerlich irrelevant bleiben.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Grundsätze der Einkommensrealisation</value></text></texts><title>Grundsätze der Einkommensrealisation</title></affair>