{"id":20053209,"updated":"2023-07-27T20:29:48Z","additionalIndexing":"08;Konkursrecht;Beschlagnahme;Pfändung;Ausland;Vermögen;internationales Wirtschaftsrecht;Staatskasse;Recht der Staaten","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-03-18T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4707"},"descriptors":[{"key":"L04K11080209","name":"Staatskasse","type":1},{"key":"L05K0504030201","name":"Pfändung","type":1},{"key":"L04K05010103","name":"Beschlagnahme","type":1},{"key":"L06K070405020502","name":"Vermögen","type":1},{"key":"L03K100103","name":"Ausland","type":1},{"key":"L07K11040301020201","name":"Konkursrecht","type":2},{"key":"L03K050603","name":"internationales Wirtschaftsrecht","type":2},{"key":"L04K05060208","name":"Recht der Staaten","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-06-17T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2005-05-11T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDA","id":3,"name":"Departement für auswärtige Angelegenheiten","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1111100400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1118959200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2595,"gender":"m","id":1127,"name":"Freysinger Oskar","officialDenomination":"Freysinger"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"05.3209","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die aussenpolitischen Beziehungen der Schweiz werden seit Generationen durch Verarrestierungen fremder Staatsvermögen belastet. Schon vor 100 Jahren bewirkte ein einseitiges Verständnis des Staatsgedankens von Montesquieu statt der angestrebten Gewaltentrennung einen bedenklichen, gemeinschädigenden und nicht tolerierbaren Übergriff der richterlichen Gewalt in die aussenpolitische Domäne der Exekutiven.<\/p><p>Der Bundesrat erliess 1818 ein Verbot betreffend \"Arrest und andere Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen Vermögen ausländischer Staaten, sofern letztere Gegenrecht halten\". In seiner Botschaft zu einem entsprechenden Gesetzentwurf verwies er darauf, dass er wiederholt Massnahmen aufzuheben hatte, \"die von schweizerischen Gerichten im Widerspruch mit dem erwähnten Beschluss angeordnet worden waren. .... Aus dem Grundrecht des Staates auf Unabhängigkeit wird gefolgert, dass kein Staat der Gerichtsbarkeit eines anderen unterliegt oder dessen Zwangsvollstreckung unterworfen werden darf\" (BBl 1923 I 419f.). Daher Artikel 1 der Gesetzesnovelle: \"Arrest oder andere Sicherungsmassnahmen der Zwangsvollstreckung können gegen einen fremden Staat in keinem Falle angeordnet werden, sofern dieser Gegenrecht hält.\"<\/p><p>Der ständerätliche Kommissionssprecher bekräftigte die \"Auffassung, dass der Grundsatz, den der Bundesrat und wir dem schweizerischen Gesetzgebungsrecht einverleiben wollten, bereits anerkannte völkerrechtliche Bedeutung sich erworben hätte und diese Geltung auch in Zukunft auf dem Gebiet der Eidgenossenschaft bewahren werde. .... Wir halten also nach wie vor daran fest, dass es völkerrechtlich nicht zulässig ist, Vermögen fremder Staaten auf Schweizergebiet verarrestieren zu lassen oder in anderer Form Zwangsvollstreckungsmassnahmen zu unterwerfen.\" (Sten. Bull. 1926 S. 18)<\/p><p>Seither trat ein, was befürchtet wurde: \"Es ist keine Garantie dafür vorhanden, dass die Gerichte diesen ungeschriebenen Grundsatz anwenden, und wenn sie ihn nicht anwenden, kommt der Bundesrat wiederum vor die Frage: Was soll ich tun? Soll ich die Gerichtsurteile aufheben?\" (Sten. Bull. 1925 N 421)<\/p><p>Die z. B. mit der Motion Früh 84.400, \"Wahrung der Schweizer Souveränität\" (AB 1985 N 1367) verbundenen Richtlinien gelten weiterhin - auch in der Gegenrichtung. Und der Bundesrat wäre schlecht beraten, hinter dem Vorwand der Gewaltentrennung der Missachtung der angeführten Prinzipien und Staatsinteressen Vorschub zu leisten (www.solami.com\/staatseigentum.doc). Die entsprechenden SchKG-Bestimmungen (271ff.) sind daher mit den legitimen Gläubigerinteressen, dem Völkerrecht und mit den auf dem Spiel stehenden Interessen der Schweiz in Einklang zu bringen. Die vorfrageweise vom EDA zu prüfende Gegenrechtsfrage anerbietet sich dazu erneut als Rechtsinstrument. Bis zu deren allfälligen SchKG-Verankerung anerbietet sich eine Ergänzung zum EJPD-Schreiben in gleicher Angelegenheit vom 8. Juli 1986 (Walder; SchKG 1997 S. 659).<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Indem das Postulat den Bundesrat auffordert, zu prüfen, wie dem völkerrechtlich festgelegten vorrangigen Schutz fremder Staatsvermögen nachhaltiger Beachtung verschafft werden könne, geht es von der These aus, dass fremdes Staatsvermögen in der Schweiz heute nur unzulänglich geschützt sei. Aufhänger des Postulates sind denn auch der Bundesratsbeschluss von 1918 sowie ein Gesetzentwurf von 1923, welche die Frage des Arrests und der Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegenüber Vermögen fremder Staaten aus einer Kriegsperspektive heraus regelten. Auch 1939 erliess der Bundesrat Bestimmungen, wonach Arrest auf Vermögen eines ausländischen Staates nur mit Zustimmung des Bundesrates gelegt werden konnte. Aus der Praxis der Bundesverwaltung und soweit diese die Gerichtspraxis beurteilen kann, sind heute allerdings keine Fälle bekannt, welche den Schluss zuliessen, fremdes Staatsvermögen sei in der Schweiz oft Gegenstand von nicht völkerrechtskonformen Vollstreckungsmassnahmen.<\/p><p>Selbst wenn das vermeintliche Problem heute noch aktuell wäre, ist der Rechtsschutz in der Schweiz für Vermögen ausländischer Staaten vollumfänglich gewährleistet. Zu unterscheiden ist zwischen den Handlungen, die ein Staat als Souverän vornimmt (\"acta iure imperii\"), und solchen, die auch von einem Privaten vorgenommen werden können (\"acta iure gestionis\"). Nach geltender Praxis gewähren die Gerichte - in Anlehnung an den völkergewohnheitsrechtlichen Charakter der Staatenimmunität - für die erste Gruppe Immunität, für die zweite verneinen sie diese. Das gilt sowohl im Erkenntnis- als auch im Vollstreckungsverfahren. Für das Vollstreckungsverfahren treten noch zwei weitere völkerrechtliche Sicherungen hinzu: Die Forderung, für die Arrest gelegt werden soll, muss einen genügenden Bezug zur Schweiz aufweisen (sogenannte Binnenbeziehung), sodann darf das Arrestobjekt nicht hoheitlichen Zwecken gewidmet sein. Das geltende Zwangsvollstreckungsrecht unterwirft sich diesen völkerrechtlichen Bedingungen, ohne sie im Einzelnen ausdrücklich aufzuzählen (vgl. Art. 30a sowie 92 Abs. 1 Ziff. 11 SchKG, die auch im Arrestverfahren Anwendung finden). Die genannten Bestimmungen wurden anlässlich der Revision des SchKG 1997 eingeführt. Sowohl das Arrestgericht als auch das Betreibungsamt haben sie zu beachten. Die im Postulat genannten Kreisschreiben des EJPD an die Kantonsregierungen vom 26. November 1979 und vom 8. Juli 1986 zur Frage der Immunität der ausländischen Staaten gegenüber der Gerichtsbarkeit und der Vollstreckung behalten darüber hinaus ihre Gültigkeit.<\/p><p>Im Rahmen der genannten Revision des SchKG wurde sodann ein Zwischenverfahren diskutiert, in dem das EDA einen Arrestbefehl vor dem Vollzug auf Völkerrechtskonformität hätte überprüfen sollen. Doch wurde darauf verzichtet, nicht zuletzt auch deshalb, weil das revidierte Recht den Schutz des Arrestschuldners durch griffige Rechtsmittel erheblich verstärkt (Einführung der sogenannten Arresteinsprache anstelle der umständlichen Aufhebungsklage). Das revidierte Arrestrecht wurde in der Praxis sehr gut aufgenommen.<\/p><p>Das Bundesgericht (vgl. BGE 113 Ia 172) schliesslich lässt die staatsrechtliche Beschwerde eines fremden Staates wegen Verletzung seiner gerichtlichen oder vollstreckungsrechtlichen Immunität gestützt auf Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe c OG zu, und dies auch dann, wenn kein Staatsvertrag angerufen werden kann. Zulässig ist auch eine staatsrechtliche Beschwerde gestützt auf Artikel 84 Absatz 1 Buchstabe d OG, da in der Anrufung der völkerrechtlichen Immunität zugleich die Bestreitung der Zuständigkeit der schweizerischen Behörden liegt.<\/p><p>Auf internationaler Ebene entspräche die Forderung nach einer Gegenrechtsprüfung durch das EDA nicht dem heutigen Stand des für die Schweiz geltenden regionalen Völkerrechtes (Europäisches Übereinkommen vom 16. Mai 1972 über die Staatenimmunität, SR 0.273.1). Sie würde zudem der Rechtsentwicklung auf universeller Ebene entgegenlaufen. Die Vereinten Nationen haben nämlich an der vergangenen 59. Generalversammlung per Konsens die \"Convention des Nations Unies sur les immunités juridictionnelles des Etats et de leurs biens\" (Resolution A\/RES\/59\/38 vom 16. Dezember 2004) verabschiedet, welche - ähnlich wie das Europäische Übereinkommen von 1972 - ein solches Reziprozitätserfordernis nicht vorsieht und die Immunitäten im Sinne der gegenwärtigen schweizerischen Praxis definiert.<\/p><p>Zusammenfassend gibt es weder aufgrund der geltenden Rechtslage noch im Lichte der Praxis der Gerichte oder Behörden Anzeichen, wonach Vermögenswerte ausländischer Staaten in der Schweiz heute nur unzureichend vor Zwangsvollstreckungsmassnahmen geschützt seien.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert zu prüfen, wie dem völkerrechtlich festgelegten vorrangigen Schutz fremder Staatsvermögen nachhaltiger Beachtung verschafft werden kann, ob z. B. mittels Einführung der jeweils vorgängigen Gegenrechtsprüfung durch die EDA-Völkerrechtsdirektion erst anlässlich der nächsten SchKG-Revision oder schon zuvor, z. B. mittels entsprechenden Rundschreibens an die Kantone.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Nachhaltiger Schutz fremder Staatsvermögen"}],"title":"Nachhaltiger Schutz fremder Staatsvermögen"}