{"id":20053303,"updated":"2023-07-28T10:09:28Z","additionalIndexing":"24;Steuerbefreiung;Schaffung von Arbeitsplätzen;Unternehmenssteuer;direkte Bundessteuer;Ertragssteuer;Kapitalsteuer","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-06-15T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4708"},"descriptors":[{"key":"L04K11070407","name":"Unternehmenssteuer","type":1},{"key":"L04K11070202","name":"direkte Bundessteuer","type":1},{"key":"L04K11070402","name":"Ertragssteuer","type":1},{"key":"L05K1107040701","name":"Kapitalsteuer","type":1},{"key":"L05K1107030701","name":"Steuerbefreiung","type":1},{"key":"L05K0702030301","name":"Schaffung von Arbeitsplätzen","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-05-09T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2005-09-14T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1118786400000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1147125600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2454,"gender":"m","id":404,"name":"Baader Caspar","officialDenomination":"Baader Caspar"},"type":"speaker"}],"shortId":"05.3303","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Schweiz muss sich als Wirtschaftsstandort im internationalen Wettbewerb behaupten. Daher muss der Schweizer Wettbewerbsstandort auch gegenüber dem Ausland konkurrenzfähig sein. Insbesondere gegenüber den neuen osteuropäischen EU-Staaten ist die Schweiz stark benachteiligt, da Unternehmensgewinne doppelt besteuert werden. Im Bereich der Unternehmenssteuern ist die Schweiz nur noch im Mittelfeld. Um die Konkurrenzfähigkeit unserer Wirtschaft zu vergrössern, sind daher die direkten Bundessteuern für Unternehmen auf Bundesebene abzuschaffen. Dies gibt unserer Wirtschaft mehr Spielraum und ermöglicht mehr Wachstum, was sich wiederum positiv auf das Arbeitsplatzangebot auswirkt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die Kapitalgesellschaften und Genossenschaften schulden auf dem Gewinn die direkte Bundessteuer von 8,5 Prozent. Den Kantonen fallen von den bei ihnen eingegangenen Beträgen der direkten Bundessteuer 30 Prozent zu. Die Kapitalsteuer ist auf Bundesebene seit 1. Januar 1998 völlig abgeschafft.<\/p><p>2. Bei Aufgabe der Gewinnsteuer des Bundes würden sich die Bruttomindereinnahmen des Bundes auf rund 5 Milliarden Franken pro Jahr (Basis 2002) belaufen. Nach dem Finanzplan werden im Jahr 2008 für diese Steuer sogar Einnahmen von 7,8 Milliarden Franken erwartet. Die durch die Abschaffung der Gewinnsteuer des Bundes entstehenden Mindereinnahmen würden auch durch ein erhofftes Wachstum und erwartete zusätzliche Arbeitsplätze bei weitem nicht wettgemacht. Sie sind daher ohne Gegenfinanzierung weder für den Bund noch für die Kantone zu verantworten.<\/p><p>3. Die gesamtschweizerische Steuerbelastung der Körperschaften ist im internationalen Vergleich attraktiv. Eine Abschaffung der Gewinnsteuer des Bundes würde von der OECD und unseren DBA-Partnern zweifellos als \"schädlicher Steuerwettbewerb (harmful tax competition)\" gebrandmarkt werden, ganz besonders bezüglich der Gesellschaften, die von einem speziellen kantonalen Steuerregime profitieren. Dies wäre für den Unternehmensstandort Schweiz auf die Dauer nachteilig. Nicht zu übersehen ist in diesem Zusammenhang, dass die Körperschaften ihre Steuern vom Gewinn in Abzug bringen können, was im internationalen Vergleich einen zusätzlichen steuerlichen Vorteil für den Unternehmensstandort Schweiz bedeutet.<\/p><p>4. Zwar werden die Gewinnsteuern letztlich nicht von den Unternehmen selber, sondern von deren Kunden, den Arbeitnehmern und den Kapitalgebern getragen. Mit der Besteuerung der Unternehmen selber wird aber sichergestellt, dass die Unternehmen an dem Ort, an dem sie tätig sind, einen Beitrag an die öffentliche Hand leisten, von deren Leistungen sie profitieren.<\/p><p>Was die in der Motionsbegründung erwähnte doppelte Besteuerung von Unternehmensgewinnen in der Schweiz anbelangt, so ist auf die Vorschläge hinzuweisen, die der Bundesrat in seiner Botschaft vom 22. Juni 2005 zum Bundesgesetz über die Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen für unternehmerische Tätigkeiten und Investitionen (Unternehmenssteuerreformgesetz II) unterbreitet: Danach soll einerseits bei der direkten Bundessteuer die wirtschaftliche Doppelbelastung im Bereich des Privatvermögens dadurch gemildert werden, dass Gewinnausschüttungen beim Aktionär generell nur im Umfang von 80 Prozent als steuerbares Einkommen erfasst werden. Im Bereich des Geschäftsvermögens erachtet der Bundesrat bei der direkten Bundessteuer eine Teilbesteuerung der Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geldwerten Vorteile aller Art im Umfang von 60 Prozent als sachgerecht. Diese gegenüber dem Privatvermögen tiefere Teilbesteuerung wird deshalb vorgeschlagen, weil im Geschäftsvermögen auch die Kapitalgewinne zum steuerbaren Substrat gehören.<\/p><p>5. Das Anliegen der Motion ist insoweit erfüllt, als die Kapitalsteuern auf Bundesebene bereits 1998 vollständig abgeschafft wurden. Was die Forderung nach Abschaffung der Gewinnsteuer des Bundes betrifft, so erachtet der Bundesrat dies aus den oben erwähnten Gründen als nicht sachgerecht und lehnt sie daher ab.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer sowie andere notwendige Gesetzeserlasse dahingehend anzupassen, dass die Ertrags- und Kapitalsteuern für Unternehmen auf Bundesebene abgeschafft werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Arbeitsplatzbeschaffung durch Abschaffung der direkten Bundessteuer für Unternehmen"}],"title":"Arbeitsplatzbeschaffung durch Abschaffung der direkten Bundessteuer für Unternehmen"}