﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20053324</id><updated>2023-07-27T20:24:13Z</updated><additionalIndexing>2841;Leistungsabbau;Versicherungsleistung;Krankenversicherung;Zusatzversicherung;Krankenkasse;Gleichbehandlung;Arzt/Ärztin;alternative Medizin;Kosten des Gesundheitswesens</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-06-16T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4708</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01040109</key><name>Krankenversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01050202</key><name>alternative Medizin</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806010104</key><name>Leistungsabbau</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020303</key><name>Gleichbehandlung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0104010902</key><name>Krankenkasse</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011201</key><name>Zusatzversicherung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01050402</key><name>Arzt/Ärztin</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01050501</key><name>Kosten des Gesundheitswesens</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>2</id><name>Diskussion</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-10-07T00:00:00Z</date><text>Diskussion verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-06-22T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2005-08-31T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2005-06-16T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2007-06-22T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2527</code><gender>m</gender><id>504</id><name>Rossini Stéphane</name><officialDenomination>Rossini</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>05.3324</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Artikel 117 Absatz 1 der Bundesverfassung (SR 101) überträgt dem Bund eine umfassende Gesetzgebungskompetenz im Bereich der Kranken- und Unfallversicherung. Artikel 33 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) ermächtigt den Bundesrat, Leistungen von Ärzten oder Chiropraktoren zu bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. Der Bundesrat hat diese Kompetenz in Artikel 33 Buchstabe a der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (SR 832.102) an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) delegiert. Der Entscheid des EDI, die Leistungspflicht der Versicherer für Anthroposophische Medizin, Homöopathie, Neuraltherapie, Phytotherapie und Traditionelle Chinesische Medizin aufzuheben, ist daher aus delegationsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Freiheit der Therapiewahl ist unbestritten ein zentraler Grundsatz des geltenden Krankenversicherungssystems. Allerdings kann die freie Therapiewahl ausschliesslich im Rahmen derjenigen Leistungen zum Tragen kommen, die den gesetzlichen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Im Fall der fünf komplementärmedizinischen Leistungen war gerade der ungenügende Nachweis, dass diese gesetzlichen Kriterien erfüllt sind, ausschlaggebend für den Streichungsentscheid.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3.-5./10. Der Bundesrat empfiehlt in seiner Botschaft vom 22. Juni 2005 (BBl 2005 4315) die Volksinitiative "für tiefere Krankenkassenprämien in der Grundversicherung" insbesondere deshalb zur Ablehnung, weil die im Initiativtitel versprochene Prämiensenkung in Wirklichkeit nur durch einen Abbau der Grundversicherung erreicht werden könnte. Einen solchen Abbau lehnt der Bundesrat schon deshalb ab, weil für die Kostenentwicklung nicht die Kassenpflichtigkeit einer medizinischen Leistung per se entscheidend ist, sondern vielmehr die Häufung unangemessener Leistungen im Einzelfall. Ziel einer echten Kostendämpfungsstrategie muss es daher sein, auf dieses Volumen unangemessener Leistungen einzuwirken. Der Bundesrat hat dem Parlament zu diesem Zweck verschiedene Massnahmen vorgeschlagen, so etwa die Einführung der Vertragsfreiheit oder die von der Interpellantin angesprochene Stärkung der Rolle der Ärzteschaft durch Förderung von Managed Care. Gesetzliche Massnahmen zur Reduktion des Leistungskatalogs sind daher keine geplant. Dies schliesst allerdings nicht aus, dass auch künftig Leistungen, die sich als unwirksam, unzweckmässig oder unwirtschaftlich erweisen, von der Kassenpflichtigkeit ausgeschlossen werden. Entsprechende verwaltungsinterne Vorarbeiten sind im Gang, um bestehende Leistungen, etwa im Bereich der Medikamente oder der Mittel und Gegenstände, auf ihre Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Es besteht kein direkter Zusammenhang zwischen dem Streichungsentscheid und der Werbung für ein Zusatzversicherungsprodukt. Allerdings war die Befristung der Kassenpflichtigkeit der fünf komplementärmedizinischen Leistungen bis zum 30. Juni 2005 im Verordnungstext ausdrücklich erwähnt. Jeder Versicherer konnte daher eine Streichung dieser Leistungen als zumindest theoretische Möglichkeit in seine Überlegungen einbeziehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7./8. Beim Verfahren zur Genehmigung der Prämien berücksichtigt das BAG die von den Versicherern erstellten Budgets, die in Bezug auf die Kostenentwicklung eine gewisse Unsicherheit beinhalten. Die einbezahlten Prämien müssen die ausgerichteten Leistungen, unabhängig von der Kostengruppe (Arzt, Spital, Medikamente usw.), vollumfänglich decken. Eine Über- bzw. Unterschätzung der Kosten hat einen Verlust bzw. Gewinn zur Folge. Dieses Ergebnis, sei es negativ oder positiv, wird vollständig auf die Reserven abgewälzt, und diesen wird bei der Genehmigung der Prämien Rechnung getragen. Die Streichung oder Hinzufügung einer bestimmten Leistung im Katalog der Grundversicherung hat daher nur geringen Einfluss auf die Prämien eines bestimmten Jahres und/oder eines bestimmten Versicherers.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Prämiensenkung bei der Streichung einer Leistung aus dem Katalog ist im Finanzierungssystem des KVG nicht vorgesehen. Für jede Prämienänderung muss das gesamte Verfahren der Festlegung, Genehmigung und Kommunikation der neuen Prämien durchlaufen werden. Gemäss Artikel 7 KVG berechtigt die Bekanntgabe von neuen Prämien alle Versicherten, den Versicherer zu wechseln. Ein solches Verfahren wäre im Vergleich zum relativ geringen Einfluss einer unterjährigen Leistungsstreichung auf die Kosten - und damit auch auf die Prämien des entsprechenden Jahres - unverhältnismässig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Das Kostenvolumen der aus der Leistungspflicht gestrichenen komplementärmedizinischen Leistungen beträgt schätzungsweise 60 bis 80 Millionen Franken pro Jahr. Die ökonomischen Auswirkungen einer konsequenten Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit) lassen sich nicht prognostizieren. In diesem Zusammenhang sind aber folgende Feststellungen von Interesse:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- aufgrund der Erfahrungen in Managed-Care-Modellen sind Einsparungen im Bereich von 20 bis 30 Prozent (morbiditätskorrigiert, ohne Qualitätseinbussen) realistisch;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- diese Einsparungen werden sich aber nicht sofort und direkt auf das Kostenvolumen und die Prämienhöhe auswirken, denn einerseits sind die Kosten sehr stark abhängig von den vorhandenen Strukturen, andererseits besteht in gewissen Gebieten der Medizin ein Nachholbedarf. Die Einsparungen bei wenig wirksamen, zweckmässigen und wirtschaftlichen Leistungen setzen zudem Mittel frei für neue, wirksamere, aber auch teurere Therapien. Die Einsparungen helfen so mit, echte Fortschritte der Medizin weiterhin allen Versicherten zugänglich zu machen und die Entstehung einer Zweiklassenmedizin bestmöglich zu verhindern.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat hat auf den 1. Juli 2005 aus dem Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach KVG fünf Leistungen der Alternativ- und Komplementärmedizin gestrichen. Der Evaluationsbericht wurde nicht zur Diskussion gestellt und die zuständigen parlamentarischen Kommissionen wurden nicht konsultiert. Zwei Tage nach dem Entscheid des Bundesrates erwähnte Herr Brunner, Vizedirektor des BAG, auch die Streichung der Psychotherapie und der Rehabilitation. Deshalb stellen wir dem Bundesrat folgende Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Auf welche verfassungsmässige Grundlage stützt sich der Bundesrat bei seinen Entscheiden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist die Kürzung des Leistungskatalogs nicht im Widerspruch zum Geist der sozialen Krankenversicherung, namentlich was die Wahl der Therapieform angeht?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Will der Bundesrat den Kostenüberschuss auf die Versicherten abwälzen und damit eine Zweiklassenmedizin schaffen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Will der Bundesrat die Volksinitiative der SVP umsetzen, bevor er nur dem Parlament die entsprechende Botschaft unterbreitet hat?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Welche Änderungen des KVG sieht der Bundesrat vor, um weitere Leistungen aus dem Leistungskatalog der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu streichen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Besteht eine Verbindung zwischen dem Beschluss des Bundesrates zur Alternativmedizin und der umgehend erscheinenden Werbung des Groupe mutuel für Zusatzversicherungen, die die gestrichenen Leistungen übernehmen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Können die Krankenkassen rein rechtlich die laufenden Verträge, auf denen die Prämien basieren, während des Jahres einfach ändern?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;8. Müssen die Krankenkassen nach der Streichung von Leistungen aus dem Leistungskatalog für die zweite Jahreshälfte die Prämien senken?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;9. Wirtschaftlich gesehen, bekommt man damit die Kosten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung in den Griff oder kann man sie gar senken?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;10. Sollte man in dieser Debatte das Augenmerk nicht stärker auf den Verbrauch und die Rolle der Ärztinnen und Ärzte bei der Koordination der Pflege richten, um zu Instrumenten zu gelangen, die eine Kostendämpfung im Gesundheitswesen zulassen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Zweiklassenmedizin ist rechtswidrig</value></text></texts><title>Zweiklassenmedizin ist rechtswidrig</title></affair>