{"id":20053335,"updated":"2023-07-28T07:20:01Z","additionalIndexing":"15;Rechtsschutz;Aktionär\/in;Aktiengesellschaft;Gesellschafterschutz;Rücktritt;Klage vor Gericht;Verwaltungsrat","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-06-16T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4708"},"descriptors":[{"key":"L06K070304010101","name":"Aktionär\/in","type":1},{"key":"L06K070304010102","name":"Gesellschafterschutz","type":1},{"key":"L03K050401","name":"Klage vor Gericht","type":1},{"key":"L06K070303010101","name":"Aktiengesellschaft","type":1},{"key":"L05K0703040105","name":"Verwaltungsrat","type":1},{"key":"L03K050402","name":"Rechtsschutz","type":2},{"key":"L04K08010310","name":"Rücktritt","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-06-22T00:00:00Z","text":"Fristverlängerung","type":50},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-03-20T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2005-08-31T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1118872800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1237503600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2625,"gender":"m","id":1132,"name":"Rey Jean-Noël","officialDenomination":"Rey Jean-Noël"},"type":"speaker"}],"shortId":"05.3335","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>In der geltenden Aktienrechtsgesetzgebung besteht die Möglichkeit zur Abberufung eines Verwaltungsrates ausschliesslich nach Artikel 705 OR an der Generalversammlung. Zur Einberufung einer Generalversammlung wiederum bedarf es eines Kapitalanteils von 10 Prozent. Anders geregelt ist dies beim Revisiorat. Zur Stärkung der Aktionärsrechte sollte mit einer Gesetzesänderung neu die Möglichkeit geschaffen werden, dass bei offensichtlicher Pflichtwidrigkeit eines Verwaltungsrates dieser abberufen werden kann.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Abberufung von Mitgliedern des Verwaltungsrates und der Revisionsstelle wird im geltenden Recht aus sachlichen Gründen unterschiedlich geregelt. Das Gesetz sieht vor, dass der Revisor Voraussetzungen der Unabhängigkeit und der fachlichen Befähigungen aufweisen muss, damit er wählbar ist; dagegen unterstehen die Mitglieder des Verwaltungsrates keinen besonderen materiellen Anforderungen. Dementsprechend regelt das Obligationenrecht (OR) lediglich die Abberufung des Revisors, der die gesetzlichen Anforderungen für diese Tätigkeit nicht oder nicht mehr erfüllt (Art. 727e Abs. 3 OR). Hingegen wäre die Einführung eines persönlichen Rechtes der Aktionäre auf Absetzung der Verwaltungsratsmitglieder nicht justiziabel.<\/p><p>Die Einführung eines Rechtes zur Abberufung von Verwaltungsratsmitgliedern würde voraussetzen, dass das Gesetz für deren Wählbarkeit materielle Anforderungen stellt. Die Definition von entsprechenden generell-abstrakten Voraussetzungen, die für Mitglieder des Verwaltungsrates aller Aktiengesellschaften zur Anwendung kämen, erweist sich als problematisch: Da die Anforderungen an die Ausübung eines Verwaltungsratsmandates von Gesellschaft zu Gesellschaft zu unterschiedlich sind, existieren kaum überzeugende Kriterien, die verallgemeinert werden können. Zudem obliegt es den Eigentümern der Gesellschaft im Rahmen der Generalversammlung, zu entscheiden, wer das Unternehmen führen kann und muss. Dabei ist die Absetzung von Verwaltungsratsmitgliedern durch die Generalversammlung jederzeit möglich. <\/p><p>Im Rahmen der Revision des Aktienrechtes, die zurzeit vorbereitet wird, schlägt der Bundesrat verschiedene Massnahmen vor, die auf eine Verbesserung der Corporate Governance sowie auf eine Konsolidierung der Aktionärsrechte abzielen. Exemplarisch zu nennen sind insbesondere die Einzelwahl sowie die jährliche Wiederwahl der Verwaltungsratsmitglieder durch die Generalversammlung. Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement wird dem Bundesrat noch dieses Jahr den Vorentwurf unterbreiten und die Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens beantragen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird aufgefordert, dem Parlament eine Änderung des Gesellschaftsrechtes (OR) vorzulegen, mit der den Aktionärinnen und Aktionären neu ein unabhängiges Recht auf Abberufung eines Verwaltungsrates eingeräumt wird - dies z. B. mit einem neuen Klagerecht auf Abberufung eines Verwaltungsrates.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Mehr Rechte für die Aktionärinnen. Klagerecht auf Abberufung des Verwaltungsrates"}],"title":"Mehr Rechte für die Aktionärinnen. Klagerecht auf Abberufung des Verwaltungsrates"}