{"id":20053368,"updated":"2023-07-28T09:10:51Z","additionalIndexing":"15;Lohn;Unternehmensleitung;Verwaltungsrat;öffentliches Unternehmen;Führungskraft;Lohnpolitik","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-06-16T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4708"},"descriptors":[{"key":"L05K0702020204","name":"Führungskraft","type":1},{"key":"L05K0702010103","name":"Lohn","type":1},{"key":"L05K0806011001","name":"öffentliches Unternehmen","type":1},{"key":"L04K07020103","name":"Lohnpolitik","type":1},{"key":"L05K0703040303","name":"Unternehmensleitung","type":2},{"key":"L05K0703040105","name":"Verwaltungsrat","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-03-23T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-06-22T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2007-03-16T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1118872800000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1182463200000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2526,"gender":"m","id":503,"name":"Robbiani Meinrado","officialDenomination":"Robbiani"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"05.3368","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die exorbitanten Managerlöhne der Grossunternehmen wirken sich negativ auf die Arbeitswelt sowie auf das soziale Netz aus.<\/p><p>In Zeiten, in denen in der Wirtschaft und auf dem Arbeitsmarkt Unsicherheit herrscht, stehen diese Löhne in einem unerträglichen Widerspruch zu den zunehmenden Problemen, mit denen die Schweizer Bevölkerung zu kämpfen hat.<\/p><p>Da diese Löhne in keinem vernünftigen Verhältnis zu den Fähigkeiten und Tätigkeiten der Manager mehr stehen, führt dies zu einer Abwertung der Arbeit überhaupt, die doch eine Quelle individueller und kollektiver Zufriedenheit ist. Spekulative Aspekte gewinnen heutzutage Oberhand, auch in der Lohnpolitik.<\/p><p>Die enormen Lohndifferenzen innerhalb eines Unternehmens zerstören den internen Zusammenhalt, dies trotz der immer mehr wachsenden Erkenntnis, dass man sich als Unternehmen nur durch einen echten Teamgeist behaupten kann.<\/p><p>In den Unternehmen des Bundes wären solche Fehlentwicklungen noch stossender, zumal gerade hier die Verbundenheit mit dem eigenen Land und die Identifikation des Personals mit dem Arbeitgeber von entscheidender Bedeutung sind.<\/p><p>Deshalb ist es mehr als angebracht, wenn Massnahmen zur Verhinderung der in der Privatwirtschaft üblichen Lohnunterschiede geprüft werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Im Bundesgesetz über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes vom 20. Juni 2003; AS 2004 297 (vgl. insbesondere die entsprechende Ergänzung des BPG durch einen Art. 6a; SR 172.220.1) sind die Rahmenbedingungen für die Löhne der obersten Führungskräfte bundesnaher Unternehmen geregelt. Der Bundesrat hat das Gesetz zusammen mit der Verordnung über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes (Kaderlohnverordnung; SR 172.220.12) auf den 1. Februar 2004 in Kraft gesetzt.<\/p><p>In Artikel 7 der Kaderlohnverordnung ist festgehalten, dass die Unternehmen und Anstalten bei der Lohnfestsetzung insbesondere das unternehmerische Risiko, die Unternehmensgrösse, die Entlöhnung in der betreffenden Branche und die Entlöhnung der obersten Kaderfunktionen des Bundes berücksichtigen. Gemäss Artikel 13 der Kaderlohnverordnung berichten die Unternehmen und Anstalten jährlich den zuständigen Departementen zuhanden des Bundesrates und der Finanzdelegation der eidgenösssichen Räte in standardisierter Form über die Anwendung der Verordnung.<\/p><p>Die Einführung einer allgemeingültigen Spannweite zwischen den tiefsten und den höchsten Löhnen wurde im Zusammenhang mit der Inkraftsetzung des Bundesgesetzes über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen des obersten Kaders und der Mitglieder leitender Organe von Unternehmen und Anstalten des Bundes geprüft. Jedes Unternehmen beschäftigt einen unterschiedlich qualifizierten Personalkörper und ist mehr oder minder unternehmerischen Risiken ausgesetzt. Die Definition eines verbindlichen Multiplikationsfaktors würde bewirken, dass die Löhne der Geschäftsleitungsmitglieder in einem kleinen, spezialisierten, jedoch risikoarmen Betrieb gleich hoch oder gar höher sein dürften als in einem komplexen Grossunternehmen, das unter schwierigen Bedingungen operiert und auch tief eingereihte Berufskategorien beschäftigt.<\/p><p>Der Bundesrat hat mit der Inkraftsetzung der Kaderlohnverordnung begleitende Grundsätze beschlossen, die eine sachgerechte Berücksichtigung der politischen Anliegen sicherstellen. Einer dieser Beschlüsse enthält folgende Vorschrift: \"Zuständig für die Festlegung der Löhne und anderen Vertragsbedingungen ist in jedem Fall das oberste Leitungsorgan.\" Damit hat der Bundesrat sichergestellt, dass die Lohnfestsetzung nicht allein in der Kompetenz eines Verwaltungsratsausschusses, beispielsweise einer Lohnkommission, liegt. In manchen bundesnahen Unternehmen, namentlich bei der Post und den SBB, sind die Personalverbände im Verwaltungsrat vertreten.<\/p><p>Es liegt auch im Interesse des Bundesrates, dass die Differenz zwischen den Höchst- und den Tiefstlöhnen von Unternehmen und Anstalten des Bundes auf vertretbarem Niveau bestehen bleibt. Der Bundesrat ist überzeugt, dass die ergriffenen Massnahmen zu betriebswirtschaftlich, sozial und gesamtwirtschaftlich verantwortbaren Entscheidungen der Unternehmen führen und den Bedürfnissen genügen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Auch die Unternehmen des Bundes laufen beim obersten Kader Gefahr, eine unangemessene Lohnpolitik zu betreiben, wie sie in den grossen Privatunternehmen gang und gäbe ist. In Anbetracht der Auswirkungen einer solchen Lohnpolitik stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>- Hält er es nicht für angebracht, in den Erlassen über die Unternehmen des Bundes festzulegen, wievielmal höher die Entlöhnung auf der höchsten Lohnstufe gegenüber der niedrigsten sein darf?<\/p><p>- Falls dies nicht möglich ist: Könnte der Bundesrat die Verwaltungsräte der einzelnen Unternehmen des Bundes nicht beauftragen, selber den erwähnten Höchstwert für das Verhältnis zwischen dem niedrigsten und dem höchsten Lohn zu bestimmen, und zwar unter Anhörung der Personalverbände?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Managerlöhne in Unternehmen des Bundes"}],"title":"Managerlöhne in Unternehmen des Bundes"}