{"id":20053418,"updated":"2025-11-14T07:09:12Z","additionalIndexing":"2841;Tiermedizin;Gleichbehandlung;Mehrwertsteuer;Steuerbelastung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2592,"gender":"m","id":1133,"name":"Darbellay Christophe","officialDenomination":"Darbellay"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-06-17T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4708"},"descriptors":[{"key":"L04K01050215","name":"Tiermedizin","type":1},{"key":"L04K05020303","name":"Gleichbehandlung","type":1},{"key":"L04K11070103","name":"Mehrwertsteuer","type":1},{"key":"L04K11070308","name":"Steuerbelastung","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-12-16T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2005-09-30T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1118959200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1134687600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2592,"gender":"m","id":1133,"name":"Darbellay Christophe","officialDenomination":"Darbellay"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"05.3418","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Der Beruf der Tierärztin oder des Tierarztes ist im Bundesgesetz über die universitären Medizinalberufe definiert. Im Gegensatz zur Zahn- und Humanmedizin unterliegen die Leistungen der Veterinärmedizin der Mehrwertsteuer. Diese Ungleichbehandlung ist schwer zu begreifen. Die Veterinärmedizin ist in der Medizin eine eigenständige Disziplin. Deshalb sollten auch für sie die gleichen Rechte und Pflichten der anderen Disziplinen gelten. Gerade für die Lebensmittelsicherheit ist die Veterinärmedizin im Sinne der medizinischen Betreuung der Nutztiere von grosser Bedeutung (Produktion von Lebensmitteln tierischer Herkunft). Zudem haben wissenschaftliche Studien erst kürzlich gezeigt, dass sich das Halten von Haustieren positiv auf die Gesundheit ihrer Besitzer auswirkt. Die Tätigkeit der Tierärztinnen und Tierärzte hat somit einen direkten Einfluss auf die Gesundheit der Tiere und indirekt, aber in ausschlaggebendem Mass, auch auf die Gesundheit der Menschen. So gesehen ist die Ungleichbehandlung der Veterinärmedizin in Bezug auf die Mehrwertsteuer ungerechtfertigt.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Der Bundesrat ist nicht der Ansicht, dass die Tiermedizin gegenüber der Humanmedizin in Bezug auf die Mehrwertsteuerpflicht diskriminiert ist. Seit dem Inkrafttreten von Artikel 641a des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) am 1. April 2003 sind Tiere zwar keine Sachen mehr. Dennoch bestehen zwischen Veterinär- und Humanmedizin grundlegende Unterschiede. Entsprechend kann auch nicht von einer Diskriminierung gesprochen werden.<\/p><p>Gemäss der in den EU-Mitgliedstaaten für die Mehrwertsteuer massgebenden sechsten Richtlinie vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (kurz: 6. EG-Richtlinie) unterliegen Leistungen im Bereich der Tiermedizin der Mehrwertsteuer. So befreit Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe c der 6. EG-Richtlinie ausdrücklich nur Heilbehandlungen der Humanmedizin von der Steuer. Die ursprünglich vorhandene Möglichkeit, tierärztliche Behandlungen von der Steuer auszunehmen, wurde durch die 18. EG-Umsatzsteuer-Richtlinie vom 18. Juli 1989 mit Wirkung vom 1. Januar 1992 gestrichen (vgl. Art. 28 Abs. 3 Bst. b der 6. EG-Richtlinie).<\/p><p>Es ist ferner darauf hinzuweisen, dass der Bundesrat in seinem am 26. Januar 2005 verabschiedeten Bericht über Verbesserungen der Mehrwertsteuer (Zehn Jahre Mehrwertsteuer) entsprechend mannigfachen Begehren aus der Wirtschaft und der Steuerberatungsbranche eine weitgehende Vereinfachung der Mehrwertsteuer anstrebt. Im Rahmen einer derartigen Reform sollen zu diesem Zweck nicht nur grundsätzlich sämtliche Steuerausnahmen von Artikel 18 des Mehrwertsteuergesetzes abgeschafft, sondern darüber hinaus soll für alle steuerbaren Umsätze ein Einheitssatz eingeführt werden.<\/p><p>2. Die aktuelle mehrwertsteuerrechtliche Regelung der Veterinärmedizin hat sich bewährt und geniesst breiten Konsens. Ferner steht sie im Einklang mit dem Recht der Europäischen Union. Unter diesen Umständen sieht der Bundesrat keinen Anlass, sie zu ändern.<\/p><p>3. Gemäss den Berechnungen der Eidgenössischen Steuerverwaltung (basierend auf Zahlen der Mehrwertsteuerstatistik des Jahres 2002) würden die Mindereinnahmen bei einer Ausnahme der tierärztlichen Leistungen von der Mehrwertsteuer jährlich rund 11 bis 12 Millionen Franken betragen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ich stelle dem Bundesrat folgende Fragen:<\/p><p>1. Wie rechtfertigt er die offensichtliche Benachteiligung der Veterinärmedizin bei der Mehrwertsteuer im Vergleich zu den anderen medizinischen Disziplinen?<\/p><p>2. Ist er allenfalls bereit, diese Situation zu ändern, und wenn ja: Innerhalb welcher Frist?<\/p><p>3. Wie würde sich eine Befreiung von der Mehrwertsteuer finanziell auf die Veterinärmedizin auswirken?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Veterinärmedizin. Benachteiligung bei der Mehrwertsteuer"}],"title":"Veterinärmedizin. Benachteiligung bei der Mehrwertsteuer"}