{"id":20053442,"updated":"2023-07-28T10:15:34Z","additionalIndexing":"12;Jugendkriminalität;strafbare Handlung;Offizialdelikt;Gewalt","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2592,"gender":"m","id":1133,"name":"Darbellay Christophe","officialDenomination":"Darbellay"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-06-17T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4708"},"descriptors":[{"key":"L04K01010207","name":"Gewalt","type":1},{"key":"L04K05010201","name":"strafbare Handlung","type":1},{"key":"L05K0101020801","name":"Jugendkriminalität","type":1},{"key":"L05K0501020105","name":"Offizialdelikt","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-06-22T00:00:00Z","text":"Fristverlängerung","type":50},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-03-20T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2005-08-31T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1118959200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1237503600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2622,"gender":"m","id":1145,"name":"Perrin Yvan","officialDenomination":"Perrin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2562,"gender":"m","id":543,"name":"Walker Felix","officialDenomination":"Walker Felix"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2580,"gender":"f","id":1071,"name":"Humbel Ruth","officialDenomination":"Humbel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2634,"gender":"m","id":1123,"name":"Veillon Pierre-François","officialDenomination":"Veillon"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2610,"gender":"m","id":1154,"name":"Kohler Pierre","officialDenomination":"Kohler Pierre"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2541,"gender":"m","id":519,"name":"Walter Hansjörg","officialDenomination":"Walter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2474,"gender":"f","id":450,"name":"Bader Elvira","officialDenomination":"Bader Elvira"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2649,"gender":"m","id":1289,"name":"Barthassat Luc","officialDenomination":"Barthassat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2493,"gender":"m","id":469,"name":"Glasson Jean-Paul","officialDenomination":"Glasson Jean-Paul"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2479,"gender":"m","id":455,"name":"Chevrier Maurice","officialDenomination":"Chevrier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2578,"gender":"m","id":1059,"name":"Brun Franz","officialDenomination":"Brun Franz"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2646,"gender":"f","id":1288,"name":"Amherd Viola","officialDenomination":"Amherd"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2389,"gender":"m","id":325,"name":"Guisan Yves","officialDenomination":"Guisan"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2051,"gender":"m","id":70,"name":"Eggly Jacques-Simon","officialDenomination":"Eggly"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2410,"gender":"m","id":346,"name":"Randegger Johannes","officialDenomination":"Randegger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2533,"gender":"f","id":511,"name":"Simoneschi-Cortesi Chiara","officialDenomination":"Simoneschi-Cortesi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. 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Die grundlosen Gewalttaten sind längst keine Einzelfälle mehr. Neben Gewalt und Erpressung, die von Banden ausgeübt werden, kommt eine neue Form grundloser Gewalt hinzu: \"happy slapping\", eine \"Tracht Prügel zu Unterhaltungszwecken\". Das Bundesamt für Polizei ist der Auffassung, dass diese Situation im Bereich der Kriminalitätspolitik Massnahmen erfordert. Die Medien berichten regelmässig über diese Art von Gewalttaten und machen darauf aufmerksam, dass in vielen Fällen die Opfer, aus Angst vor Repressalien, nicht selten nachdem sie von den Tätern entsprechend bedroht worden sind, nicht einmal von ihrem Antragsrecht (bei Tätlichkeiten und einfacher Körperverletzung) Gebrauch machen. Das geltende Recht kommt hier an seine Grenzen. Überdies hat man eine höhere Rückfallquote bei den Tätern festgestellt, die unbestraft blieben. Es ist daher an der Zeit, sich mit dieser Problematik auseinander zu setzen und zu handeln.<\/p><p>Seit 2004 wird häusliche Gewalt (StGB) von Amtes wegen verfolgt. Analog dazu soll auch die physische Gewalt, die von Banden ausgeübt wird, als Offizialdelikt erklärt werden. Die häusliche Gewalt von einem Antragsdelikt in ein Offizialdelikt umzuwandeln erwies sich als notwendig, weil die Opfer meistens nicht von ihrem Antragsrecht Gebrauch machten und die Rückfallquote der Täter sehr hoch war. Es hat sich gezeigt, dass die Opfer jetzt besser geschützt sind und dass die Rückfallquote gesunken ist. Somit hat diese Massnahme ihr Ziel erreicht.<\/p><p>Viele Menschen trauen sich, aus Angst vor Repressalien, nicht, Anzeige gegen die Gewalt, die von Banden ausgeübt wird, zu erstatten. Daher ist es erforderlich, strengere Massnahmen zu ergreifen. Den Ängsten der Bürgerinnen und Bürger sollte man entgegenwirken: Einfache Körperverletzung und Tätlichkeiten, die von Banden begangen werden, sollten von Amtes wegen verfolgt werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat teilt das Anliegen des Motionärs vollauf, dass gegen die bandenmässige Ausübung physischer Gewalt entschlossen und so wirksam wie möglich vorgegangen werden soll. Dafür ist indessen die verlangte Änderung des Strafgesetzbuches (StGB) weder notwendig noch geeignet.<\/p><p>Das StGB trägt dem Anliegen, bandenmässige Gewalt selbst dann von Amtes wegen zu verfolgen, wenn die ausgeübte Gewalt nicht schwerer Natur ist, bereits weitgehend Rechnung. Denn nach Artikel 134 StGB wird jede Person, die sich an einem Angriff auf einen oder mehrere Menschen beteiligt, mit Gefängnis bis zu fünf Jahren bestraft, wenn der Angriff mindestens eine einfache Körperverletzung eines Angegriffenen zur Folge hat. Die Strafverfolgung von Amtes wegen richtet sich gegen alle am Angriff beteiligten Personen, selbst wenn sie die Körperverletzung nicht selbst begangen haben. Es braucht ihnen bloss ein Beteiligungsvorsatz, aber kein Verletzungsvorsatz nachgewiesen zu werden. Der Gesetzgeber wollte dies ausdrücklich so, als er 1989 Artikel 134 StGB ins Strafgesetzbuch einfügte, um Angriffe von Schlägertrupps auf einzelne Personen, die schon damals als recht häufige Zeiterscheinung empfunden wurden, zu bekämpfen (vgl. die diesbezügliche Botschaft in BBl 1985 II 1041, Ziff. 214.6). Der Gesetzgeber ging damit klar weiter, als wenn er in Artikel 123 StGB vorgesehen hätte, die bandenmässige Begehung einfacher Körperverletzungen sei von Amtes wegen zu verfolgen.<\/p><p>Um die Forderung der Motion voll und ganz zu erfüllen, müsste nach dem Gesagten einzig die bandenmässige Begehung von Tätlichkeiten gemäss Artikel 126 StGB zum Offizialdelikt erhoben werden. Dies hält der Bundesrat aber aus folgenden Gründen für problematisch:<\/p><p>Nach einer solchen Gesetzesänderung wäre die Polizei verpflichtet, jeder Anzeige - selbst wegen kleinster Rempeleien - an der mehr als zwei Personen beteiligt sind, nachzugehen. Mit Blick auf die teilweise angespannte Personalsituation bei der Polizei und anderen Strafverfolgungsorganen erscheint dies nicht angebracht. Es würden zur Verfolgung von zum Teil schwer beweisbaren Übertretungen oftmals Mittel gebunden, die in anderen Bereichen dringender benötigt würden.<\/p><p>Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass viele Opfer gewaltbereiter Banden aus Angst vor deren Vergeltungsmassnahmen keinen Strafantrag stellen und die Polizei deshalb nicht tätig wird. Dies ändert indessen nicht automatisch, wenn die Tätlichkeit zum Offizialdelikt erklärt wird, weil die Polizei von Tätlichkeiten in der Regel nicht aufgrund eigener Wahrnehmung Kenntnis erhält. Um ein Verfahren in Gang zu setzen, müssen daher das Opfer oder Dritte, die entsprechende Wahrnehmungen gemacht haben, auch im Falle einer Offizialisierung bei den Strafverfolgungsbehörden vorstellig werden und ihre Beobachtungen zu Protokoll geben. Bei wirklich gefährlichen Banden wird zudem die Anzeigebereitschaft Dritter nicht wesentlich höher sein als beim Opfer selbst.<\/p><p>Entgegen der Ansicht des Motionärs lässt sich im Übrigen aus der Einführung der Offizialmaxime bei der häuslichen Gewalt nicht ableiten, dass dies auch bei bandenmässiger Begehung von Tätlichkeiten zweckmässig wäre. Der Verzicht auf das Antragserfordernis bei häuslicher Gewalt wurde nicht in erster Linie mit der Angst der Opfer vor Racheakten des Täters begründet. Ausschlaggebend war vielmehr die Tatsache, dass die Opfer häuslicher Gewalt aufgrund \"moralischer Skrupel\" sowie wirtschaftlicher und emotionaler Abhängigkeiten vom Einleiten rechtlicher Schritte zurückschrecken.<\/p><p>Schliesslich vermag auch das Argument, dass Bandenopfer oft bedroht werden, damit sie keinen Strafantrag stellen, die Notwendigkeit der geforderten Gesetzesänderung nicht zu begründen. Denn eine solche Nötigung (Art. 181 StGB) ist ein Offizialdelikt. Diese Täter können von Amtes wegen verfolgt werden, selbst wenn der bandenmässige Angriff lediglich eine Tätlichkeit zur Folge hat.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB) zu unterbreiten: Physische Gewalt, die von Banden ausgeübt wird, soll von Amtes wegen verfolgt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Bandengewalt. Verfolgung von Amtes wegen"}],"title":"Bandengewalt. Verfolgung von Amtes wegen"}