﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20053458</id><updated>2023-07-27T21:55:39Z</updated><additionalIndexing>15;Glücksspiel;Spielunternehmen;Auslegung des Rechts;Gaststättengewerbe;Gesetz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2459</code><gender>m</gender><id>409</id><name>Hess Hans</name><officialDenomination>Hess Hans</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2005-06-17T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4708</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0101010602</key><name>Spielunternehmen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0503010102</key><name>Gesetz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0101010601</key><name>Glücksspiel</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030201</key><name>Auslegung des Rechts</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0101010307</key><name>Gaststättengewerbe</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2006-03-23T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2006-03-01T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2005-06-17T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2006-03-23T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2459</code><gender>m</gender><id>409</id><name>Hess Hans</name><officialDenomination>Hess Hans</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>05.3458</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Im März 1993 haben die Stimmberechtigten die Aufhebung des Spielbankenverbotes an der Urne deutlich gutgeheissen. Das in der Folge ausgearbeitete Spielbankengesetz (SBG; SR 935.52) ist seit dem 1. April 2000 in Kraft. In den Übergangsbestimmungen des SBG (Art. 60) wurde festgelegt, dass die Kantone während einer Übergangsfrist von fünf Jahren nach Inkrafttreten des SBG den Weiterbetrieb von sogenannten Geschicklichkeitsspielautomaten nach altem Recht, welche nach neuem Recht als Glücksspielautomaten gelten, weiterhin zulassen dürfen. Im Übrigen wurde im SBG festgehalten, dass nach Ablauf der Übergangsfrist in Restaurants und anderen Lokalen nur noch Geschicklichkeitsspielautomaten im Sinne dieses Gesetzes, nicht jedoch Glücksspielautomaten betrieben werden dürfen. Letztere dürfen seither nur noch in Grands Casinos und Kursälen betrieben werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Aufgrund der massiv unterschiedlichen gesetzlichen Regelungen für Geschicklichkeitsspielautomaten bzw. Glücksspielautomaten ist die Unterscheidung dieser beiden Begriffe von entscheidender Bedeutung. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gemäss Artikel 3 Absatz 2 SBG sind Glücksspielautomaten Geräte, die ein Glücksspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft, währenddem entsprechend Artikel 3 Absatz 3 SBG unter Geschicklichkeitsspielautomaten Geräte verstanden werden, die ein Geschicklichkeitsspiel anbieten, das im Wesentlichen automatisch abläuft, aber dessen Gewinn von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Aufgrund dieser allgemeinen Grundsätze wurde der Bundesrat ermächtigt, nach Anhören der Kantone Vorschriften über die Abgrenzung dieser beiden Automatentypen zu schaffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Artikel 63 der Spielbankenverordnung (VSBG; SR 935.521) hat der Bundesrat dieses ihm vom Parlament verliehene Recht zur Ausarbeitung der Abgrenzungskriterien an das zuständige Departement subdelegiert. Der Bundesrat hat dementsprechend seinerseits wiederum nur ganz rudimentäre Kriterien zur Unterscheidung festgelegt. Immerhin hat der Bundesrat festgehalten, dass das zuständige Departement namentlich zu berücksichtigen habe, ob die Entscheidung über den in Aussicht gestellten Geldgewinn oder anderen geldwerten Vorteil in unverkennbarer Weise von der Geschicklichkeit der Spielerin oder des Spielers abhängt (Geschicklichkeitsspielautomaten) oder ob sie überwiegend auf Zufall beruht (Glücksspielautomaten).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) hat in der Folge entsprechende Kriterien zur Abgrenzung ausgearbeitet, welche in Artikel 1 der Glücksspielverordnung (GSV; SR 935.521.21) zu finden sind. Diese Verordnung wurde ihrerseits auf den 1. November 2004 in Kraft gesetzt und ersetzte die Verordnung vom 20. Dezember 2001, welche noch andere Unterscheidungskriterien genannt hatte. In dieser neuen Verordnung vom 24. September 2004 wurde bezüglich Geschicklichkeitsspielautomaten eine sehr restriktive Haltung eingenommen, mithin die vorbestehende Regelung deutlich verschärft. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Darin wurde festgelegt, dass ein Geschicklichkeitsspielautomat u. a. nur dann vorliegt, wenn der Spielautomat nicht über eine vorgegebene Auszahlungsquote verfügt (Art. 1 Bst. d GSV). Dies, obwohl das Bundesgericht im Jahre 2002 (Entscheid 2A.494/2001, Urteil vom 27. Februar 2002) auf der Basis der alten Verordnung des EJPD klar festgestellt hat, dass das Erfordernis, dass Glücksspielautomaten Auszahlungs- und Gewinnquoten ausweisen müssen, die sich in einem gewissen gesetzlich vorgegebenen Rahmen zu halten haben, den Schluss nicht zulässt, dass umgekehrt auch jeder Apparat, bei dem solche Quoten bestehen, ein Glücksspielautomat ist (Erwägung 6.2.).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Eidgenössische Spielbankenkommission hat die restriktive Haltung des EJPD aufgenommen und geht ihrerseits davon aus, dass bei Geschicklichkeitsspielautomaten der in Aussicht stehende Gewinn überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängen muss. Sämtliche Geschicklichkeitsspielautomaten müssen vor der Inverkehrbringung von der Eidgenössischen Spielbankenkommission abgenommen werden (Art. 61 GSV).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Nachdem die fünfjährige Übergangsfrist entsprechend Artikel 60 Absatz 3 SBG am 1. April 2005 abgelaufen ist, stellen sich für die Spielautomatenbranche mannigfaltige Probleme. Diese Probleme alleine der Branche anzulasten mit der Begründung, diese habe die Übergangsfrist nicht genutzt, um entsprechend neue Produkte (Automaten) auf den Markt zu bringen, muss jedoch scheitern, nachdem die massgebende, inhaltlich in relevanten Gebieten revidierte Verordnung des EJPD erst am 24. September 2004 verabschiedet und kurz nachher in Kraft gesetzt wurde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Unter den derzeitigen Rahmenbedingungen sieht die Spielautomatenbranche keinen Weg, ihre zukünftige Existenz zu sichern. Auf dem Spiel stehen gegen 1500 Arbeitsplätze, verteilt über die ganze Schweiz und vorwiegend in Klein- und Mittelbetrieben. Bereits mussten die ersten Kündigungen ausgesprochen werden, und weitere Kündigungen werden in den nächsten Monaten verhängt werden müssen, wenn die Branche keine Zukunftsperspektive erhält. Auch für diverse Restaurants bedeutet das faktische Verbot von Geschicklichkeitsspielautomaten einen nicht unerheblichen Einnahmenverlust; zudem geht für die Gäste ein Unterhaltungswert verloren. Letztlich werden auch die Kantone weniger Abgaben aus diesen Spielen erhalten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Automat ohne jegliche Auszahlungsquote, welcher ausschliesslich und einzig von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt, führt nämlich in der Praxis dazu, dass sich gewisse Personen auf diese Automaten spezialisieren und es fertigbringen, diese mit ihrer Erfahrung vollständig zu leeren. Diese Entwicklung führt nicht nur dazu, dass das Automatengeschäft nicht mehr rentabel betrieben werden kann, sondern schreckt auch Gelegenheitsspieler ab, weil diese kaum mehr einen angemessenen Gewinn erreichen können (leere Automaten).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Artikel 3 Absatz 3 SBG liesse sich dergestalt auslegen, dass ein Automat eine Gewinnofferte anbietet und der Spieler das Spiel durch seine Geschicklichkeit beenden könnte. Eine solche Interpretation liesse Raum offen, um entsprechende Geräte zu entwickeln, die wirtschaftlich betrieben werden könnten. Artikel 63 VSBG seinerseits spricht in Zusammenhang von Geschicklichkeitsspielautomaten vom Kriterium, dass die Entscheidung über den in Aussicht gestellten Geldgewinn in "unverkennbarer Weise" von der Geschicklichkeit des Spielers abhängt. Auch diese Umschreibung schliesst Auszahlungsquoten nicht a priori aus.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Aus der Entstehungsgeschichte des geltenden Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über Glücksspiele und Spielbanken (SBG; SR 935.52) geht klar hervor, dass die Abgrenzung von Glücksspielautomaten gegenüber Geschicklichkeitsspielautomaten ein wichtiges Anliegen des neuen Gesetzes war. Man wollte verhindern, dass unter der Bezeichnung "Geschicklichkeitsspielautomaten" eigentliche Glücksspielgeräte betrieben wurden. Das Glücksspiel soll den neu zugelassenen Spielbanken vorbehalten werden, den Kantonen bleibt aber weiterhin die Zulassung echter Geschicklichkeitsspielautomaten überlassen. Das erforderte auch eine klare Abgrenzung zwischen Geschicklichkeits- und Glücksspielgeräten. Dementsprechend wurden Artikel 3 Absätze 1 und 3 SBG formuliert. Artikel 3 Absatz 1 SBG hält fest, dass Glücksspiele solche Spiele sind, bei denen der Gewinn ganz oder überwiegend vom Zufall abhängt. Artikel 3 Absatz 3 SBG sieht in Verbindung mit Absatz 1 voraus, dass bei Geschicklichkeitsspielautomaten der in Aussicht stehende Gewinn überwiegend von der Geschicklichkeit des Spielers abhängen muss. Dies bedeutet, dass die Höhe der Auszahlung des Automaten vom Geschick des Spielers und nicht - wie bei den Glücksspielautomaten - von einer geschicklichkeitsunabhängigen Steuerung bestimmt wird. Ein solcher Automat beinhaltet ein gewisses Risiko für den Spielautomatenbetreiber, da es unter diesen Umständen im Gegensatz zu den Glücksspielautomaten schwierig ist, die Rentabilität zu steuern.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Seit dem Spätsommer letzten Jahres führt das EJPD mit der Spielautomatenbranche Gespräche über eine allfällige erneute Revision der Glücksspielverordnung (GSV; SR 935.521.21), da diese Verordnung nach Auffassung der Spielautomatenbranche von einer zu restriktiven Auslegung des SBG ausgeht. Diese Gespräche haben zu einem Entwurf zur Neufassung der GSV geführt. Dieser Entwurf ist den Kantonen und weiteren interessierten Kreisen am 17. Februar 2006 zur Anhörung unterbreitet und in diesem Rahmen auch veröffentlicht worden (www.bj.admin.ch/bj/de/home/themen/gesellschaft/lotterien_und_wetten/rechtliche_grundlagen.html).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Somit können die beiden Fragen des Interpellanten wie folgt beantwortet werden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Mit der in die Anhörung geschickten Teilrevision der GSV hat das EJPD die notwendigen Schritte unternommen, um eine Neuformulierung der Verordnung im Sinne des Interpellanten einzuleiten. Über das endgültige Resultat kann erst nach erfolgter Anhörung entschieden werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Frist zur Eingabe von Stellungnahmen im Rahmen der erwähnten Anhörung läuft bis am 31. März 2006. Sofern diese Anhörung positiv ausfällt, kann die GSV rasch geändert und noch dieses Jahr in Kraft gesetzt werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird um die Beantwortung der nachfolgenden Fragen ersucht: &lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist er bereit, die erforderlichen Schritte vorzukehren, um die ihm vom Gesetzgeber auferlegte Unterscheidung zwischen Geschicklichkeits- und Glücksspielautomaten in der Praxis angemessen durchzusetzen und damit seinen Beitrag zu leisten, damit der kommerzielle Betrieb von Geschicklichkeitsgeldspielautomaten ermöglicht werden kann?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Innert welchem Zeitraum gedenkt er dies zu tun?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Umsetzung des Spielbankengesetzes im Bereich der Glücksspiel- und Geschicklichkeitsspielautomaten</value></text></texts><title>Umsetzung des Spielbankengesetzes im Bereich der Glücksspiel- und Geschicklichkeitsspielautomaten</title></affair>