﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20053502</id><updated>2023-07-28T08:13:46Z</updated><additionalIndexing>52;2846;Umweltrecht;Vollzug von Beschlüssen;Richtplan;Interessenkonflikt;Güterabwägung;Naturschutzgebiet;Bundesinventar;Denkmalpflege;Landschaftsschutz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2529</code><gender>m</gender><id>506</id><name>Scherer Marcel</name><officialDenomination>Scherer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-09-27T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4709</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K01060302</key><name>Denkmalpflege</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06010309</key><name>Umweltrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K06010409</key><name>Landschaftsschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K080203070101</key><name>Güterabwägung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0202070201</key><name>Bundesinventar</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020339</key><name>Interessenkonflikt</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K01020411</key><name>Richtplan</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0601041202</key><name>Naturschutzgebiet</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-10-05T00:00:00Z</date><text>Fristverlängerung</text><type>50</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-03-20T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2006-06-09T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2005-09-27T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2009-03-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2529</code><gender>m</gender><id>506</id><name>Scherer Marcel</name><officialDenomination>Scherer</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>05.3502</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bund legt die Grundsätze der Raumplanung fest. Die Raumplanung im engeren Sinne obliegt jedoch den Kantonen. Der Bund fördert und koordiniert die Bestrebungen der Kantone und arbeitet mit den Kantonen zusammen (Art. 75 Abs. 1 und 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, BV; SR 101). Für den Natur- und Heimatschutz sind die Kantone zuständig. Der Bund nimmt bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes. Er schont Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler; er erhält sie ungeschmälert, wenn das öffentliche Interesse es gebietet (Art. 78 BV). Damit wird verdeutlicht, dass die Raumplanung - selbstverständlich unter Berücksichtigung aller öffentlichen Interessen - eine alleinige Aufgabe der Kantone ist. Nur die kantonalen Richtpläne bedürfen der Genehmigung durch den Bund. Damit wird die Koordination der einzelnen kantonalen Planungswerke untereinander und mit den Interessen des Bundes gewährleistet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens der kantonalen Richtpläne werden die verschiedenen Ämter des Bundes, u. a. aber auch die Eidgenössische Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK), zur Stellungnahme bzw. Begutachtung eingeladen. Die ENHK prüft, ob die kantonale Richtplanung die ungeschmälerte Erhaltung von Objekten von nationaler Bedeutung gewährleistet. Einem Abweichen von diesem Schutzgedanken kann gestützt auf Artikel 6 Absatz 2 NHG nur zugestimmt werden, wenn der ungeschmälerten Erhaltung des Objektes bestimmte gleich- oder höherwertige Interessen von ebenfalls nationaler Bedeutung entgegenstehen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die ENHK ist dabei zwingend zu einem Gutachten einzuladen. Sie muss sich in ihrer Beurteilung dazu äussern, ob das Objekt von nationaler Bedeutung ungeschmälert erhalten oder wie es zu schonen ist. Spricht sich die ENHK gegen ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines Objektes aus, nehmen die Bundesbehörden die Anträge der Kommission bisweilen unbesehen in ihre Entscheidfindung auf. Eine Prüfung der Anträge der ENHK aufgrund der Ziele und Planungsgrundsätze der Raumplanung (Art. 1 und Art. 3 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979; SR 700) findet kaum statt. Dabei ist für die Entscheidbehörde unerheblich, ob auf kantonaler Ebene bereits eine Interessenabwägung durch die Exekutive oder sogar durch die Legislative stattgefunden hat. Faktisch kann also von einer "démission de juge" gesprochen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieser Zustand kann nicht mehr länger akzeptiert werden. Das Gutachten der ENHK soll inskünftig nur noch eine unter verschiedenen Entscheidungshilfen sein. Zudem sollen kantonale öffentliche Interessen den Interessen an der Erhaltung der Schutzobjekte gegenübergestellt werden. Eine Abwägung der Interessen des Bundes und der Kantone soll zeigen, ob ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung eines Objektes von nationaler Bedeutung geboten ist. Nur mit einer solchen Gesamtinteressenabwägung kann namentlich der kantonalen Richtplanung zum Durchbruch verholfen werden. Es geht doch nicht an, dass weiterhin einer elitären, vom Bundesrat bezeichneten Kommission ein derartiges Gewicht beigemessen wird, insbesondere wenn kantonale Entscheidungen in einem demokratischen Prozess zustande gekommen sind und wenn es letztlich um politische Fragen geht.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Nach Artikel 78 Absatz 2 der Bundesverfassung nimmt der Bund bei der Erfüllung seiner Aufgaben Rücksicht auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes, indem er Landschaften, Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmäler schont oder, wenn das öffentliche Interesse es gebietet, ungeschmälert erhält. Als Bundesaufgaben gelten nach Artikel 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) insbesondere die bundeseigenen Bauten und Anlagen sowie die Erteilung von Konzessionen und Bewilligungen für landschaftsrelevante Vorhaben bzw. die Gewährung von Subventionen für solche Vorhaben. Die Pflicht zur Schonung bzw. ungeschmälerten Erhaltung gilt unabhängig davon, ob das Objekt von nationaler oder regionaler bzw. lokaler Bedeutung ist (Art. 3 Abs. 3 NHG). Objekte, denen der Bundesrat (nach Anhören der Kantone) durch die Aufnahme in ein Inventar nationale Bedeutung zuspricht (Art. 5 NHG), verdienen nach Artikel 6 NHG in besonderem Masse ungeschmälerte Erhaltung (Abs. 1); davon darf bei Bundesaufgaben nur bei Vorliegen eines überwiegenden Bedürfnisses von ebenfalls nationaler Bedeutung abgewichen werden (Abs. 2). Besteht bei einer Bundesaufgabe die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung eines Objektes von nationaler Bedeutung, ist ein Gutachten der Eidgenössischen Natur- und Heimatschutzkommission (ENHK) einzuholen (Art. 7 NHG). Die Interessenabwägung (Art. 3 bzw. 6 NHG) zwischen Schutz und Nutzung und die Entscheidkompetenz liegen bei der zuständigen Leitbehörde. Das ENHK-Gutachten bildet dazu lediglich eine Grundlage.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen des bundesrätlichen Genehmigungsverfahrens der kantonalen Richtpläne prüft die ENHK nicht, ob die kantonale Richtplanung die ungeschmälerte Erhaltung von Objekten von nationaler Bedeutung nach Artikel 5 NHG umfassend gewährleistet. Sie hat nicht die Aufgabe, die Interessenabwägung der gesamten Richtpläne oder einzelner Vorhaben durchzuführen. Vielmehr ist es die Aufgabe der ENHK, bei Vorhaben, welche Bundesaufgaben darstellen und ihr daher nach Artikel 7 NHG im Hinblick auf ihre Realisierung später ohnehin unterbreitet werden müssen, bereits in einem frühen Stadium (und damit Kosten und Zeit sparend) auf mögliche Konflikte hinzuweisen. Mit diesem Vorgehen wird nicht in die kantonale Raumplanungshoheit eingegriffen. Im Gegenteil, die Kantone begrüssen ein frühzeitiges Einbringen der bundesrechtlichen Natur-, Heimat- und Umweltschutzanliegen bereits im Rahmen der Richtplanung, denn es liegt im gemeinsamen Interesse von Kantonen und Bund, dass der Bundesrat nur bundesrechtskonforme Richtpläne genehmigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hat bisher zwei Inventare im Sinne von Artikel 5 NHG erlassen: Das Bundesinventar der Landschaften und Naturdenkmäler (BLN; SR 451.11) und jenes über die schützenswerten Ortsbilder der Schweiz (SR 451.12). Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (GPK-N) hat die Wirkungen des BLN untersucht. In ihrem Bericht vom 3. September 2003 (BBl 2004 777) kam sie zum Schluss, das BLN habe nicht die erwartete Wirkung erzielt. Sie stellte insbesondere fest, dass das BLN in den Interessenabwägungen und den Entscheiden der Leitbehörden bislang zu wenig berücksichtigt worden sei. Zur Stärkung des BLN formulierte die GPK-N deshalb mehrere Empfehlungen. Sie unterstrich dabei die Eignung des Instrumentariums des Raumplanungsrechtes und insbesondere der kantonalen Richtpläne sowie der Einflussnahme durch den Bundesrat bei deren Genehmigung. In seiner Antwort vom 15. Dezember 2003 (BBl 2004 873) stimmte der Bundesrat der Schlussfolgerung und den Empfehlungen der GPK-N zu.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die geforderte Revision von Artikel 6 Absatz 2 NHG will ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung von Objekten von nationaler Bedeutung nicht bloss bei überwiegenden Bedürfnissen von ebenfalls nationaler Bedeutung, sondern generell bei öffentlichen Interessen des Bundes oder der Kantone oder beim Vorliegen einer umfassenden Interessenabwägung zulassen. Eine derartige Ausdehnung der zulässigen Eingriffe würde die Inventare schwächen und widerspräche der von der GPK-N und dem Bundesrat übereinstimmend geäusserten Absicht, dem BLN bessere Nachachtung zu verschaffen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament nachstehende Änderung von Artikel 6 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zu unterbreiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Art. 6 Abs. 2&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ein Abweichen von der ungeschmälerten Erhaltung im Sinne der Inventare darf bei Erfüllung einer Bundesaufgabe nur in Erwägung gezogen werden, wenn öffentliche Interessen des Bundes oder der Kantone oder eine umfassende Interessenabwägung dafür sprechen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Anpassung des Natur- und Heimatschutzgesetzes</value></text></texts><title>Anpassung des Natur- und Heimatschutzgesetzes</title></affair>