﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20053507</id><updated>2023-07-27T20:43:52Z</updated><additionalIndexing>24;Steuerabzug;Krankenkassenprämie;direkte Bundessteuer;Steuerprogression;Steuerrecht</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2435</code><gender>f</gender><id>378</id><name>Saudan Françoise</name><officialDenomination>Saudan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2005-09-27T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4709</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070312</key><name>Steuerrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0104010903</key><name>Krankenkassenprämie</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070304</key><name>Steuerabzug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1107030102</key><name>Steuerprogression</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11070202</key><name>direkte Bundessteuer</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2005-12-08T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2005-11-23T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2005-09-27T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2005-12-08T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs><relatedAffair><id>20053490</id><priorityCode>N</priorityCode><shortId>05.3490</shortId></relatedAffair></relatedAffairs><roles><role><councillor><code>2435</code><gender>f</gender><id>378</id><name>Saudan Françoise</name><officialDenomination>Saudan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>05.3507</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Verordnung über den Ausgleich der Folgen der kalten Progression für die natürlichen Personen bei der direkten Bundessteuer, welche die Höchstgrenze der Abzüge festsetzt, stammt vom 4. März 1996 und ist am 1. Januar 1996 rückwirkend in Kraft getreten. Seit dem Inkrafttreten haben sich die Einkommensabzüge von Versicherungsprämien nicht verändert. Für eine alleinstehende Person beträgt der Höchstbetrag 1500 Franken, was einer monatlichen Versicherungsprämie von 125 Franken entspricht. Für ein Ehepaar mit zwei Kindern beläuft sich der totale Betrag der Abzüge auf 4500 Franken (3100 Franken für das Ehepaar und 700 Franken pro Kind).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Am 1. Januar 1996 ist ebenfalls das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) in Kraft getreten. Seit diesem Datum sind die KVG-Prämien um durchschnittlich 68 Prozent gestiegen. Eine Erhöhung des Landesindexes der Konsumentenpreise von 7 Prozent wirkt im Vergleich dazu fast lächerlich. Wird das DBG nach den geltenden Bestimmungen von Artikel 215 angewendet, werden die Steuerpflichtigen bald von einer Anpassung der Abzüge von etwa 7 Prozent profitieren, während die tatsächlich entrichteten Beiträge um 68 Prozent gestiegen sind. Besonders für den Mittelstand sind die obligatorischen Beiträge beträchtlich angestiegen, während die Abzüge praktisch stagniert haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um den Zweck von Artikel 215 DBG zu erfüllen, nämlich die Folgen der kalten Progression für die Steuerpflichtigen voll auszugleichen, ist offenkundig eine Regelung notwendig, bei der die festgesetzten Abzüge nicht gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden, sondern entsprechend dem Anstieg der obligatorischen Versicherungsprämien.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Motion verlangt einen Systemwechsel beim Ausgleich der kalten Progression für den "Versicherungsabzug" (Abzug für Einlagen, Prämien und Beiträge für die Lebens-, Kranken- und bestimmte Unfallversicherungen sowie für Zinsen von Sparkapitalien, Art. 33 Abs. 1 Bst. g bzw. Art. 212 DBG). Im geltenden Recht wird dieser, wie alle anderen in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge des DBG, periodisch immer dann der Teuerung angeglichen, wenn sich der Landesindex der Konsumentenpreise (LIK) seit der letzten Anpassung um 7 Prozent erhöht hat. Der nächste Teuerungsausgleich erfolgt per 1. Januar 2006. Neu wird der Versicherungsabzug für Alleinstehende 1700 und für Verheiratete 3300 Franken betragen, wobei die Abzüge um 50 Prozent erhöht werden, wenn die Person bzw. Personen keine Beiträge an die Säulen 2 und 3a bezahlen (z. B. Rentner und Rentnerinnen). Weiter erhöht sich der Abzug für jedes Kind oder für jede unterstützungsbedürftige Person um 700 Franken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Mit der Motion wird angestrebt, einzig beim Versicherungsabzug vom allgemeingültigen Rhythmus des Teuerungsausgleiches abzuweichen. Für diesen Abzug wäre der Ausgleich neu jährlich vorzunehmen und die Berechnungsgrundlage für den Teuerungsausgleich wäre nicht mehr der LIK, sondern der durchschnittliche Anstieg der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung. Diese Änderung soll in Artikel 215 DBG aufgenommen werden, welcher den Ausgleich der Folgen der kalten Progression regelt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Das Herausbrechen eines einzelnen Abzuges aus dem grundsätzlichen Rhythmus des Teuerungsausgleiches würde zu einer Verkomplizierung des Steuerrechtes führen und damit den Bestrebungen zur Vereinfachung und Entbürokratisierung entgegenlaufen. Jedes Jahr müsste der Bundesrat diesen Abzug, der gegenüber den anderen Abzügen privilegiert behandelt würde, mit einer Bundesratsverordnung neu festlegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Systembruch ist auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil die Teuerung im Gesundheitswesen vom LIK erfasst und somit durch das Steuerrecht korrekt ausgeglichen wird. Es ist zwar zutreffend, dass die Prämienentwicklung nicht der Teuerungsentwicklung gleichzusetzen ist, da die Prämienveränderung die Preis- und Mengenentwicklung widerspiegelt. Die Motion schlägt aber einen komplizierten und auch falschen Weg ein. Schliesslich beinhaltet der Versicherungsprämienabzug nicht nur die Prämien der Krankenkasse, sondern umfasst auch Prämien, Beiträge und Einlagen für Lebensversicherungen und nichtobligatorische Unfallversicherungen sowie Zinsen für Sparkapitalien (Mischabzug). Im Gesundheitswesen und bei den Lebensversicherungen gibt es verschiedene Teuerungen, die gewährten Zinsen für Sparkapitalien waren in den letzten Jahren rückläufig. Es ist daher nicht sachgerecht, die Prämienerhöhung der Krankenkasse als Ausgleichshöhe des gesamten Mischabzuges vorzusehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Würde der bestehende Mischabzug beibehalten und ab der Steuerperiode 2007 jährlich einer angenommenen Prämienerhöhung von 5 Prozent angeglichen, würden daraus Mindereinnahmen in der Höhe von schätzungsweise 100 Millionen Franken ab dem Jahr 2009 resultieren, die nicht gegenfinanziert sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat beantragt daher, von einem verbindlichen Antrag im Sinne einer Motion abzusehen. Sollte die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen werden, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfungsauftrag abzuändern.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird gebeten, dem Parlament einen Änderungsantrag zu Artikel 215 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG) vorzulegen, um dem realen Anstieg, vor allem der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung, besser Rechnung zu tragen. Die Höhe der in Frankenbeträgen festgesetzten Abzüge soll nicht entsprechend der Entwicklung des Landesindexes der Konsumentenpreise, sondern entsprechend dem durchschnittlichen jährlichen Anstieg der Prämien der obligatorischen Krankenversicherung angepasst werden. Um trotzdem den Anreiz von Prämien mit hohen Franchisen zu erhalten, könnte als Berechnungsbasis der durchschnittliche Anstieg der Prämien für die obligatorische Krankenversicherung bei einer Franchise von 600 Franken dienen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Änderung von Artikel 215</value></text></texts><title>Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer. Änderung von Artikel 215</title></affair>