﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20053520</id><updated>2025-06-24T23:29:46Z</updated><additionalIndexing>48;Nutzfahrzeug;Überwachung des Verkehrs;Gewichte und Abmessungen;Güterverkehr auf der Strasse;Strassenverkehrsordnung;Deregulierung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2236</code><gender>m</gender><id>195</id><name>Schmid-Sutter Carlo</name><officialDenomination>Schmid-Sutter Carlo</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2005-09-29T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4709</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K18010402</key><name>Gewichte und Abmessungen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18020406</key><name>Strassenverkehrsordnung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18020407</key><name>Überwachung des Verkehrs</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1803010103</key><name>Nutzfahrzeug</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0704010205</key><name>Deregulierung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1801020204</key><name>Güterverkehr auf der Strasse</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2005-12-15T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-10-01T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2005-12-02T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>KVF-NR</abbreviation><id>9</id><name>Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen NR</name><abbreviation1>KVF-N</abbreviation1><abbreviation2>KVF</abbreviation2><committeeNumber>9</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2005-09-29T00:00:00Z</date><registrations /></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2005-09-29T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2005-12-15T00:00:00</date><id>11</id><name>Motion an 2. Rat</name></state><state><date>2007-10-01T00:00:00</date><id>26</id><name>Angenommen</name></state><state><date>2010-06-17T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><handling><date>2007-10-01T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4718</session></handling><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2236</code><gender>m</gender><id>195</id><name>Schmid-Sutter Carlo</name><officialDenomination>Schmid-Sutter Carlo</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion C</abbreviation><code>M-E</code><id>3</id><name>Christlichdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>05.3520</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><isMotionInSecondCouncil>true</isMotionInSecondCouncil><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;In den letzten Monaten häufen sich entsprechend den Bestrebungen des Bundes, die Verkehrsverlagerung auch mit polizeilichen Massnahmen durchzusetzen, die Schwerverkehrskontrollen massiv. Damit einher geht auch eine massive Erhöhung der Bussgeldausfällungen und Verzeigungen durch die Verkehrspolizeiorgane wegen Überschreitung der zulässigen Achslasten bei Motorfahrzeugen und Motorfahrzeugkombinationen. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zum Teil sind diese Sanktionen unverständlich und stossend. Der vorliegende Vorstoss zielt darauf ab, diese mit rechtstaatlichem Empfinden kaum in Einklang zu bringende Sanktionierung von Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenkern zu eliminieren.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Verkehrsregeln müssen so gefasst sein, dass das Erkennen ihre Nichteinhaltung dem Fahrzeuglenker selber bei Aufwendung der gebotenen Sorgfalt möglich ist. Diese Erkennbarkeit fehlt bei der Überschreitung der Achslasten in offenkundiger Weise. Achslasten variieren im Laufe einer Ausliefer- und Sammelfahrt aufgrund der Verschiebung des Fahrzeugschwerpunktes infolge Entladung, Beladung und den vorgeschriebenen Ladungssicherungsmassnahmen, sowie bei Losegütern allein schon aufgrund von fahrphysikalischen Gegebenheiten laufend. Dies führt dazu, dass die tatsächliche Achslast eines Nutzfahrzeuges zu keinem Zeitpunkt zuverlässig vom Motorfahrzeuglenker bzw. von der Motorfahrzeuglenkerin bestimmt werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Trotz dieser mangelnden Erkennbarkeit der Verkehrsregelverletzung wird im Schweizer Recht schon bei geringfügigsten Verstössen gegen die Achslastvorschriften zu Strafen geschritten, die im Verhältnis zum Ausland geradezu als drakonisch zu bezeichnen sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Motorfahrzeuglenkerinnen und -lenker werden zunehmend für Fehler zum Teil massiv bestraft, obwohl sie diese Fehler gar nicht vermeiden konnten (Verschiebung der Last während der Fahrt). Das ist ungerecht, rechtsstaatlich nicht akzeptabel und muss geändert werden. Mit den angeregten Massnahmen kann dies sichergestellt werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Wie beim Betriebsgewicht gibt es seit dem 1. Januar 2005 auch bei den Achslasten von Fahrzeugen und Fahrzeugkombinationen keine Toleranzregelung mehr. Bezweckt wird damit die Verhinderung von Achslastüberschreitungen, weil die entscheidende schädigende Wirkung auf die Strasseninfrastruktur - nebst der Zahl der Fahrzeuge - von den Achslasten und der Anordnung der Achsen am Fahrzeug ausgeht. So ist z. B. die Schadenswirkung einer Achslast von 11,5 Tonnen für die angetriebene Einzelachse - wie bei den heutigen 40-Tonnen-Sattelmotorfahrzeugen mit zweiachsigem Sattelschlepper und dreiachsigem Sattelanhänger üblich - etwa viermal höher als bei einer Achslast von 8 Tonnen. Das Gesamtgewicht des Fahrzeuges dagegen ist für die Schädigung der Strassen nicht in gleichem Masse ausschlaggebend. Andererseits kann die Überschreitung der Achslasten auch die Verkehrssicherheit gefährden, namentlich wenn die Gewichtsgarantien des Herstellers überschritten werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Achslasten ergeben sich nicht allein aus dem Gesamtgewicht des Fahrzeuges, sondern aus der Anzahl der verwendeten Achsen und der Achskonfiguration. Weil zwischen Gesamtgewicht und Achslasten kein unmittelbarer Zusammenhang besteht, hat die Überschreitung der Achslasten auch nicht zwingend die Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes zur Folge, weshalb der Bundesrat den Vorschlag, die Überschreitung der Achslasten nur noch dann zu ahnden, wenn ein Fahrzeug gleichzeitig auch das zulässige Gesamtgewicht überschreitet, ablehnt. Zum Schutze der Strasseninfrastruktur und zur Vermeidung hoher Investitionskosten ist die Festsetzung der höchstzulässigen Achslasten unabdingbar, sodass auch die ersatzlose Aufhebung der Achslastbestimmungen nicht in Betracht gezogen werden kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Rahmen der üblichen Schwerverkehrskontrollen war die Überprüfung der zulässigen Achslasten immer schon Bestandteil der Kontrollpunkte. Dass heute die Achslasten vermehrt kontrolliert werden, ist eine zwangsläufige Folge der Intensivierung der Schwerverkehrskontrollen und des Baues und Betriebes von spezialisierten Schwerverkehrskontrollzentren (z. B. Realta im Kanton Graubünden). Dies führt u. a. auch dazu, dass die Achslastüberschreitungen häufiger als in der Vergangenheit festgestellt werden. Nebst der Verbesserung der Verkehrssicherheit sollen mit den Kontrollen auch die gleichen Wettbewerbsbedingungen zwischen Strasse und Schiene gewährleistet werden, indem die Einhaltung der verkehrsträgerspezifischen Regeln und Vorschriften überprüft wird. Mit der Erhöhung der Gesamtgewichte von 28 auf 40 Tonnen ist zwar tendenziell eine Zunahme der Achslastüberschreitungen und eine Abnahme der Gesamtgewichtsüberschreitungen feststellbar; dass die Achslasten heute jedoch markant schlechter beachtet werden, kann nicht gesagt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Weil die exponentielle Beziehung zwischen Achslasten und Strassenschäden vielfach untersucht und belegt ist, hat der Bundesrat anlässlich der Erhöhung der Fahrzeuggesamtgewichte auf 40 Tonnen nicht nur die bisherige straffreie Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes bis 5 Prozent, sondern auch der Achslasten bis 2 Prozent aufgehoben. Um den Ungenauigkeiten der Wägeeinrichtung Rechnung zu tragen, wird allerdings vom ermittelten Messergebnis eine Sicherheitsmarge von 3 Prozent abgezogen (sogenannte Geräte- und Messunsicherheit). Diese Sicherheitsmarge wurde bewusst grosszügig bemessen, um sämtlichen möglichen Wägeeinrichtungen (Brückenwaage, Radlastwaage, alte/neue Waagen) und Wägemethoden (Witterungsbedingungen, Messplatz) Rechnung zu tragen. Mit den Weisungen des Bundesamtes für Strassen vom 15. Juli 2004 über polizeiliche Gewichtskontrollen im Strassenverkehr werden die Kantone sodann angewiesen, dass bei Fahrzeugen mit flüssigen Ladungen in Tanks nur das Betriebsgewicht ermittelt werden darf, weil sich dabei kleine Veränderungen der Achslasten nicht ausschliessen lassen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das alte Recht kannte kein Ordnungsbussenverfahren. Achslastüberschreitungen von mehr als 2 Prozent der zulässigen Achslast mussten verzeigt werden. Nach geltendem Recht ist das Sanktionensystem dreistufig: Abzug der Sicherheitsmarge von 3 Prozent, Ordnungsbusse bei einer Überschreitung bis 2 Prozent der zulässigen Achslast und schliesslich Strafanzeige bei einer Überschreitung von mehr als 2 Prozent. Dieses System ist gegenüber dem alten System in gewisser Hinsicht grosszügiger ausgestaltet, indem es erst bei höheren Überschreitungen zur Verzeigung kommt. Zudem sind auf dem Markt verschiedene technische, direkt am Fahrzeug montierbare Einrichtungen verfügbar, die einerseits die Gesamtgewichte und Achslasten sehr genau bestimmen können und andererseits verschiedene Beladungsvarianten mit entsprechender Ladungssicherung ermöglichen. Der Bundesrat ist deshalb der Ansicht, dass die heutige Regelung die für Fahrzeugführer und -führerinnen nicht immer einfache Erkennbarkeit der tatsächlichen Achslasten gebührend berücksichtigt.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, gegebenenfalls Erlasse zu ändern und Weisungen zu erteilen, mit dem Ziel, die Überschreitung bestimmter Achslasten nur noch dann als Verkehrsregelverletzung zu behandeln, wenn ein Fahrzeug oder eine Fahrzeugkombination gleichzeitig auch das zulässige Gesamtgewicht (Gesamtgewicht nach Abzug der Geräte- und Messtoleranz) überschreitet. Eventuell ist in Betracht zu ziehen, die Achslastbestimmungen ersatzlos aufzuheben oder angemessene Toleranzen bei Überschreitung der Achslasten einzuführen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Überschreitung von Achslasten</value></text></texts><title>Überschreitung von Achslasten</title></affair>