﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20053530</id><updated>2023-07-27T21:50:06Z</updated><additionalIndexing>15;Arbeitnehmerschutz;Bewilligung;Gesundheitsrisiko;Nachtarbeit;Arbeitsrecht;Schichtarbeit</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2542</code><gender>m</gender><id>520</id><name>Wandfluh Hansruedi</name><officialDenomination>Wandfluh</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-10-04T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4709</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K07020402</key><name>Arbeitsrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070205030207</key><name>Nachtarbeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01050510</key><name>Gesundheitsrisiko</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070205030208</key><name>Schichtarbeit</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702040201</key><name>Arbeitnehmerschutz</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806010102</key><name>Bewilligung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-12-16T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2005-11-23T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>WBF</abbreviation><id>8</id><name>Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2005-10-04T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2005-12-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2562</code><gender>m</gender><id>543</id><name>Walker Felix</name><officialDenomination>Walker Felix</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2530</code><gender>m</gender><id>508</id><name>Schneider-Ammann Johann N.</name><officialDenomination>Schneider</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2430</code><gender>m</gender><id>366</id><name>Weigelt Peter</name><officialDenomination>Weigelt</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2454</code><gender>m</gender><id>404</id><name>Baader Caspar</name><officialDenomination>Baader Caspar</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2535</code><gender>m</gender><id>513</id><name>Spuhler Peter</name><officialDenomination>Spuhler</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2542</code><gender>m</gender><id>520</id><name>Wandfluh Hansruedi</name><officialDenomination>Wandfluh</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>05.3530</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Am 1. August 2000 wurde das revidierte Arbeitsgesetz in Kraft gesetzt. Damit wurde das generelle Nachtarbeitsverbot für Frauen aufgehoben. Vor dieser Änderung wurde der Einsatz der Arbeitnehmer in Dauernachtschichten damit begründet, dass die Frauen nicht zur Nachtarbeit herangezogen werden konnten, weshalb gewissen Unternehmen nicht genügend Personal für rotierende Schichten zur Verfügung stand. Die bisher auf Verordnungsstufe geregelte Frage des vorgeschriebenen Schichtwechsels wurde neu auf Gesetzesstufe geregelt. Artikel 25 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes (ArG) besagt, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin bei Nachtarbeit an der Tages- und Nachtarbeit gleichmässigen Anteil haben muss - Ausnahmen werden auf Verordnungsstufe geregelt. In den Artikeln 29 und 30 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz wird festgehalten, in welchen Fällen von diesem Grundsatz abgewichen werden kann. Die unterschiedliche Behandlung von Dauernachtarbeit und rotierenden Schichten beruht somit auf einem bewussten Entscheid des Gesetzgebers. In denjenigen Betrieben, in denen Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit erforderlich ist, wird sie aber grundsätzlich zugelassen. Zudem hat das Seco im Juli dieses Jahres seine provisorische Praxis bestätigt und das Kriterium der Personalrekrutierung als Voraussetzung für die Bewilligung von Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit definitiv aufgenommen. Demnach wird Dauernachtarbeit dann bewilligt, wenn ein Betrieb mit Schichtsystem nachweisen kann, dass sein Personal nicht in rotierenden Schichten arbeiten will, d. h. nicht von der Tages- in die Nachtschicht und umgekehrt von der Nacht- in die Tageschicht wechseln will, oder dass entsprechendes Personal nicht rekrutiert werden kann. Die Grundlage zu diesem Entscheid wurde zusammen mit den in der Eidgenössischen Arbeitskommission vertretenen Sozialpartnern geschaffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2./3./4. Die Studie von Prof. Ramaciotti und das Gutachten der Gruppe Corso lassen keine eindeutige Schlüsse zu, weder in Richtung eines allgemeinen Verbotes von Dauernachtarbeit noch in Richtung völliger Gleichstellung. Auffallend ist jedoch, dass aus beiden Untersuchungen hervorgeht, dass Kategorien von Personen existieren, die Nachtarbeit gut vertragen. Ebenso übereinstimmend stellen beide Studien fest, dass für das Wohlbefinden der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nachts arbeiten, die Begleitmassnahmen (Pausen, warme Mahlzeiten, Ruhegelegenheit, medizinische Untersuchung), wie sie im Arbeitsgesetz vorgesehen sind, ausserordentlich wichtig sind. Diese Faktoren wurden beim erwähnten Entscheid des Seco berücksichtigt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Gemäss Gutachten hat das Seco das Kriterium der Personalrekrutierung zu Recht definitiv als Bewilligungsvoraussetzung aufgenommen. Damit wird den Betrieben nämlich die Möglichkeit gegeben, unter bestimmten Voraussetzungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dauernd in der Nacht zu beschäftigen. Für die anderen Tätigkeiten, die von ihrer Natur her nur in der Nacht ausgeübt werden können (Bäckereien, Logistik usw.), ist der Verzicht auf den Schichtwechsel ohnehin nie infrage gestellt worden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Der Schichtwechsel ist in Artikel 25 Absatz 2 ArG geregelt, somit wäre das Parlament für eine allfällige Änderung dieser Bestimmung zuständig. Die vom Seco eingeleitete Bewilligungspraxis bietet jedoch Gewähr dafür, dass die Nachtarbeit ohne Schichtwechsel dort, wo ein entsprechendes Bedürfnis besteht, sinnvoll zum Zuge kommen kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Die Regelung der Dauernachtarbeit kann nicht den Sozialpartnern oder gar den Betrieben und den betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern allein überlassen werden, da Artikel 25 Absatz 2 ArG eine zwingende Norm des öffentlichen Rechtes ist. Ausserdem sieht das ArG bereits heute vor, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nur nachts beschäftigt werden, hierfür ihr Einverständnis schriftlich geben müssen. Demnach existiert im weitesten Sinne bereits ein Wahlrecht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Mit dem Vollzug des neuen Arbeitsgesetzes und der Verordnung 1 wurde die Bewilligungspraxis für Dauernachtarbeit (Nachtarbeit ohne Wechsel mit Tagesarbeit) erheblich verschärft. Es zeichnete sich beim Seco gar die Tendenz ab, diese Arbeitsform künftig nicht mehr zu bewilligen und bei Nachtarbeit strikte einen Wechsel mit Tagesarbeit (rotierende Schichtsysteme) zu verlangen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Zusammenhang mit der arbeitsrechtlichen Diskriminierung von Dauernachtarbeit ersuche ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist er der Ansicht, seit der Revision des ArG/der ArGV1 von 1998 werde Dauernachtarbeit gegenüber Nachtarbeit in rotierenden Schichten klar benachteiligt, da mit der Revision grundsätzlich nur noch das rotierende System zugelassen und die Dauernachtarbeit nur noch ausnahmsweise erlaubt werde?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Gibt das vom Seco in Auftrag gegebene Gutachten von Prof. Ramaciotti wirklich Antwort auf die Forschungsfrage, ob die gesundheitlichen Belastungen von Dauernachtarbeit im Vergleich zu rotierenden Schichten grösser sind?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Genügt dieses Gutachten den heutigen Standards empirischer Sozialforschung? Lässt es statistisch signifikante Schlüsse zu?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie beurteilt er die Resultate der Studie der Gruppe Corso, wonach für die Nachtarbeitenden die stete Umstellung schlimmer ist als die Dauernachtarbeit?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Welche Schlüsse zieht er aus den beiden Gutachten? Erachtet er es als sachlich gerechtfertigt, Dauernachtarbeit gegenüber rotierenden Systemen zu benachteiligen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Falls nein, ist er bereit, die ArGV1 so zu ändern, dass die Dauernachtarbeit im Vergleich zu rotierenden Systemen gleich behandelt, d. h. gleich zugelassen wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Was hält er vom Vorschlag, es den Sozialpartnern bzw. den Unternehmen in Zusammenarbeit mit den von Nachtarbeit betroffenen Arbeitnehmenden zu überlassen, zwischen Dauernachtarbeit und Nachtarbeit in rotierenden Schichtsystemen zu wählen? Dies müsste selbstverständlich innerhalb der Rahmenbedingungen des Arbeitsrechtes, insbesondere des ArG und seiner Verordnungen geschehen. Zur Sicherung der Arbeitnehmerinteressen könnte - wie schon bei der Verschiebung der Tages-/Nachtgrenzen bzw. der Samstags-/Sonntagsgrenzen gemäss ArG 10 Absatz 2 und 20 Absatz 2 - Zustimmung der innerbetrieblichen Personalvertretung bzw. der betroffenen Arbeitnehmenden vorgeschrieben werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Benachteiligung von Dauernachtarbeit</value></text></texts><title>Benachteiligung von Dauernachtarbeit</title></affair>