{"id":20053565,"updated":"2025-11-14T08:22:56Z","additionalIndexing":"2841;Beziehung Bund-Kanton;neue Technologie;Chirurgie;Medizin;interkantonale Zusammenarbeit","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2061,"gender":"f","id":466,"name":"Fetz Anita","officialDenomination":"Fetz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2005-10-05T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4709"},"descriptors":[{"key":"L03K010502","name":"Medizin","type":1},{"key":"L04K01050204","name":"Chirurgie","type":1},{"key":"L06K080701020109","name":"interkantonale Zusammenarbeit","type":1},{"key":"L05K0706010508","name":"neue Technologie","type":1},{"key":"L07K08070102010101","name":"Beziehung Bund-Kanton","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S"},"date":"2005-12-12T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2005-11-23T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1128463200000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1134342000000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"SR","id":2,"name":"Ständerat","type":"S","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2435,"gender":"f","id":378,"name":"Saudan Françoise","officialDenomination":"Saudan"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2275,"gender":"f","id":30,"name":"Brunner Christiane","officialDenomination":"Brunner Christiane"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2361,"gender":"f","id":280,"name":"Langenberger Christiane","officialDenomination":"Langenberger"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2534,"gender":"f","id":512,"name":"Sommaruga Simonetta","officialDenomination":"Sommaruga Simonetta"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2568,"gender":"m","id":805,"name":"Lauri Hans","officialDenomination":"Lauri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2012,"gender":"m","id":246,"name":"Béguelin Michel","officialDenomination":"Béguelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2558,"gender":"m","id":539,"name":"Fünfschilling Hans","officialDenomination":"Fünfschilling"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2061,"gender":"f","id":466,"name":"Fetz Anita","officialDenomination":"Fetz"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"05.3565","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung in der Schweiz - und damit auch die hochspezialisierte Medizin - ist eine Aufgabe, die heute unter die ausschliessliche Hoheit der Kantone fällt. Nur für die Transplantationsmedizin sieht das Transplantationsgesetz, das voraussichtlich Mitte 2007 in Kraft tritt, mit Artikel 28 für den Bundesrat die Möglichkeit vor, in Absprache mit den Kantonen die Zahl der Transplantationszentren zu beschränken.<\/p><p>In der derzeit laufenden KVG-Revision ist mit Artikel 39 Absatz 3 eine subsidiäre Bundeskompetenz für die Planung der hochspezialisierten Medizin vorgesehen. Ein Versuch der Kantone, ohne äusseren Einfluss eine entsprechende Planung zu beschliessen, ist im Juli 2005 einstweilen gescheitert, wobei einer der Standortkantone eines Universitätsspitals am 22. September 2005 sein grundsätzliches Ausscheren bekräftigt hat. Ohne den Beitritt aller Kantone mit Universitätsspitälern aber wäre die Interkantonale Vereinbarung über die Koordination und Konzentration der hochspezialisierten Medizin gegenstandslos. Damit stünden die Versorgungssicherheit, die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Angebote auf dem Spiel.<\/p><p>Ebenfalls verhindert würde damit eine koordinierte Netzwerkstrategie, welche eine internationale Ausrichtung erlaubt.<\/p><p>Die Kantone arbeiten derzeit an einer neuen Lösung. Trotz grundsätzlich fehlender Bundeskompetenz kann der Bundesrat jene Massnahmen ergreifen, die in seiner Zuständigkeit stehen, um eine interkantonale Netzwerklösung zu begünstigen und Anreize für sie zu schaffen. Dazu gehören könnte auf Verordnungsebene die Vorbereitung von Massnahmen, die als Anreiz dienen. Im Sinne einer gesetzlichen Vermutung könnten beispielsweise die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit im Sinne von Artikel 32 KVG nur als gegeben betrachtet werden, wenn das Angebot der hochspezialisierten Medizin mit den anderen Universitätsspitälern koordiniert worden ist oder in einem koordinierten interkantonalen Netzwerk angeboten wird. Entsprechend würden die Behandlungskosten durch die OKP nur übernommen, wenn dies stattgefunden hat.<\/p><p>Mit der Motion wird der Bundesrat beauftragt, sämtliche dieser Möglichkeiten zu prüfen und deren Ausschöpfung vorzubereiten, falls die Kantone nicht bis Ende des ersten Quartales 2006 eine Lösung gefunden haben. Ziel sollte sein, eine koordinierte Netzwerkstrategie zu begünstigen, die eine internationale Ausrichtung der hochspezialisierten Medizin in der Schweiz erlaubt und fördert.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat betrachtet eine bessere überregionale Planung des Versorgungsangebotes als vordringliches Ziel. Dies gilt insbesondere auch für die hochspezialisierte Medizin. In diesem Sinne begrüsst und unterstützt der Bundesrat sämtliche Bemühungen, die diesem Ziel und Zweck dienen.<\/p><p>Im Rahmen der Krankenversicherung sind die Kantone als Planungsinstanz gefordert. Wie die Motionärin zu Recht festhält, ist der Bund für die Bezeichnung von ärztlichen (und damit auch Spital-)Leistungen zuständig. Dabei bilden die Kriterien von Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (WZW-Kriterien) die Richtschnur (Art. 32 und 33 Bundesgesetz über die Krankenversicherung, KVG). Soll die Krankenversicherung die Kosten von neuen oder umstrittenen Leistungen übernehmen, so können zur Erfüllung der WZW-Kriterien Bedingungen aufgestellt werden. Dazu gehören beispielsweise die Festsetzung von Indikationen oder auch zeitliche Begrenzungen. Eine zusätzliche Möglichkeit zur Sicherung der Qualität bzw. der Angemessenheit der Leistungserbringung ist in Artikel 58 Absatz 3 Buchstabe b des KVG und in Artikel 77 Absatz 4 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV) vorgesehen. Danach kann bei Leistungserbringern eine besondere Qualifikation für die Kostenübernahme verlangt und näher bezeichnet werden. So kann bei neuen Leistungen, wie auch bei bereits als Pflichtleistungen qualifizierten Leistungen, geprüft werden, ob der Spezialisierungsgrad für die Durchführung der Behandlung zusätzliche Anforderungen wie eine Konzentration der Leistungen notwendig macht, damit die Kostenübernahme durch die Krankenversicherung gerechtfertigt ist. Gestützt darauf wurden beispielsweise im Bereich der Transplantationsmedizin einzelne Zentren bezeichnet, sodass nur diese zulasten der Krankenversicherung die Leistungen abrechnen dürfen (vgl. Anhang 1 zur Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV, Ziff. 1.2.). In diesem Sinne nutzt der Bund diese von der Motionärin angesprochene Möglichkeit bereits heute, ohne eine zugrunde liegende Koordination der Kantone bereits vorauszusetzen.<\/p><p>Es gilt zu beachten, dass mit der am 28. November 2004 von Volk und Ständen angenommenen, allerdings bislang noch nicht in Kraft getretenen Vorlage zur Neugestaltung des Finanzausgleiches und der Aufgabenteilung zwischen dem Bund und den Kantonen (NFA) der Bund im Bereich der Spitzenmedizin und der Spezialkliniken explizit die Möglichkeit erhält, einzelne Kantone zur Zusammenarbeit zu verpflichten (Art. 48a Abs. 1 BV). So kann er auf Antrag von mindestens 18 Kantonen einen entsprechenden interkantonalen Vertrag als allgemein verbindlich erklären oder Kantone zum Beitritt verpflichten. Vor diesem Hintergrund des voraussichtlich bereits Anfang 2008 in Kraft tretenden NFA, insbesondere auch unter Berücksichtigung des mit dem NFA verankerten Subsidiaritätsprinzips (Art. 5a BV) will der Bundesrat heute nichts präjudizieren, was den Handlungsspielraum der Kantone dereinst tangieren könnte. Es wird sich nach den Regeln des NFA zeigen, ob überhaupt und bezüglich welcher Lösung der Bund hier eingreifen soll. Auch bezüglich des von der Motionärin erwähnten Vorschlages, die Kantone im Rahmen des KVG zu einer gemeinsamen Planung der hochspezialisierten Medizin zu verpflichten, will der Bundesrat der Umsetzung durch die Kantone nicht vorgreifen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit der Bevölkerung aller Regionen, der Qualität sowie der Wirtschaftlichkeit der entsprechenden Angebote:<\/p><p>- alle in seinen Möglichkeiten stehenden Massnahmen zu prüfen, um die von der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren angestrebte koordinierte Netzwerklösung der hochspezialisierten Medizin zu unterstützen;<\/p><p>- diese Massnahmen zur Unterstützung der interkantonalen Bestrebungen unverzüglich umzusetzen, soweit nicht die Kantone bis Ende des ersten Quartales 2006 eine einvernehmliche Lösung gefunden haben.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Massnahmen für eine koordinierte Spitzenmedizin der Kantone"}],"title":"Massnahmen für eine koordinierte Spitzenmedizin der Kantone"}