﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20053634</id><updated>2023-07-27T20:59:03Z</updated><additionalIndexing>24;Mindestzinssatz;Lebensversicherung;Versicherungsleistung;Kapitaleinkommen;Risikokapital;Kapitalanlage</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2619</code><gender>m</gender><id>1153</id><name>Noser Ruedi</name><officialDenomination>Noser</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-10-06T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4709</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11100106</key><name>Lebensversicherung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106020101</key><name>Kapitalanlage</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0704050208</key><name>Kapitaleinkommen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1106020109</key><name>Risikokapital</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1110011304</key><name>Versicherungsleistung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010401010207</key><name>Mindestzinssatz</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-03-24T00:00:00Z</date><text>Ablehnung</text><type>22</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2005-12-21T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2005-10-06T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2006-03-24T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2619</code><gender>m</gender><id>1153</id><name>Noser Ruedi</name><officialDenomination>Noser</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>05.3634</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Wenn ein Lebensversicherer die Anlagerendite nicht erreicht, dann ist er verpflichtet, die Differenz auf Kosten der Aktionäre zu begleichen. Wenn er also ein höheres Risiko eingeht, dann erhöht er auch sein Risiko, nachschusspflichtig zu werden. Hingegen profitiert der Lebensversicherer kaum von diesem höheren Risiko, da er verpflichtet ist, den Gewinn dieser Anlagestrategie zu 90 Prozent an den Versicherten weiterzugeben. Das Grundprinzip der Legal Quote ist durchaus zu begrüssen, aber es darf nicht dazu führen, dass der Lebensversicherer gar keine Risiken mehr eingeht. Das ist langfristig nicht im Interesse der Versicherer und der Versicherten. Um dem Versicherer diesbezüglich einen Anreiz zu geben, wäre es beispielsweise ein Lösungsansatz, dass er Erträge von bis zu 0,5 Prozent über dem Mindestzins wie bis anhin zu 90 Prozent weitergeben muss. Übertrifft er diese Marge, erhöht sich sein Anteil am Ertrag stufenweise von 10 Prozent bis zu einem Maximum von 40 Prozent.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat ist der Auffassung, dass im jetzigen Zeitpunkt keine Änderung des Systems angezeigt ist. Der Bundesrat beantragt daher aus den nachfolgenden Gründen, die Motion abzulehnen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Es war der Wille des Gesetzgebers, die Mindestausschüttungsquote auf 90 Prozent festzulegen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die heutige Regelung der Mindestausschüttungsquote bewirkt nicht, dass der Versicherer kein oder wenig Interesse hat, die Anlagerendite zu steigern. Auch mit einem System, bei dem sich der Anteil des Versicherers bei einem höheren Kapitalertrag vergrössert, ist die Möglichkeit einer risikoreicheren Anlagestrategie durch die Risikofähigkeit des Versicherers begrenzt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Gegen eine Änderung des Systems der Mindestausschüttungsquote spricht aber insbesondere, dass zurzeit noch keine Erfahrungen über deren Auswirkungen vorhanden sind. Die Transparenzbestimmungen sind am 1. April 2004 in Kraft getreten. Es sind deshalb noch keine Zahlen über ein volles Geschäftsjahr verfügbar. Dazu wird auch ein einziges Geschäftsjahr nicht ausreichen, um die Auswirkungen der Mindestausschüttungsquote abschliessend beurteilen zu können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Die Einführung der Transparenzbestimmungen und der Mindestausschüttungsquote gestaltet sich sowohl für die Aufsichtsbehörde als auch für die Lebensversicherer sehr komplex und aufwendig. Mit der Änderung der Mindestausschüttungsquote im Sinne der Motion würde das heutige System wesentlich komplexer und die Regulierungsdichte müsste weiter erhöht werden. Damit würde eine rechtzeitige Einführung der Transparenzvorschriften infrage gestellt und wäre zudem mit zusätzlichen Kosten verbunden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- Das Bundesamt für Privatversicherungen beobachtet die Entwicklung in der zweiten Säule sehr genau. Sollte sich tatsächlich ergeben, dass mehr und mehr Versicherer auf Angebote zur Deckung der Risiken in der beruflichen Vorsorge verzichten, müsste die Frage erneut aufgegriffen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat erachtet daher eine Änderung des heutigen Systems der Mindestausschüttungsquote solange als nicht vertretbar, als mangels Erfahrung mit der heutigen Regelung deren Auswirkungen nicht analysiert und ein allfälliges Verbesserungspotenzial nicht bestimmt werden können.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, in der Lebensversicherungsverordnung Artikel 6 betreffend Legal Quote so zu ändern, dass Lebensversicherer wieder ein grösseres Interesse haben, den BVG-Mindestzins zu übertreffen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Anpassung der Legal Quote für Lebensversicherer</value></text></texts><title>Anpassung der Legal Quote für Lebensversicherer</title></affair>