﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20053643</id><updated>2023-07-28T09:38:49Z</updated><additionalIndexing>32;Darlehen;Weiterbildung;Wissenserwerb;Erwachsenenbildung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-10-06T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4709</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K13030203</key><name>Weiterbildung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K13010106</key><name>Wissenserwerb</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K13030202</key><name>Erwachsenenbildung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104030101</key><name>Darlehen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-10-05T00:00:00Z</date><text>Fristverlängerung</text><type>50</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-03-20T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2005-12-09T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2005-10-06T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2009-03-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><type>author</type></role><role><councillor><code>2637</code><gender>m</gender><id>1130</id><name>Wehrli Reto</name><officialDenomination>Wehrli</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>05.3643</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Eine permanente Weiterbildung ist angesichts des immer rascheren wirtschaftlichen und technologischen Wandels und der neuen Herausforderungen im Arbeitsmarkt dringend erforderlich. Bildung und Qualifizierung von älter werdenden Menschen sowie von Personen, die bereits seit längerem im Erwerbsleben stehen, müssen zu einem neuen Schwerpunkt für Bildungsträger werden. Der Weiterbildungsauftrag sollte sich künftig auf alle Stationen im Lebenslauf beziehen und für alle Gruppen der Bevölkerung gleichmässig gelten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Arbeitnehmer kann sein Know-how vertiefen oder erweitern und damit seine Arbeitsmarktfähigkeit verbessern, was eigenverantwortlicher Vorsorge gleichkommt. Daneben liegt es im Interesse der Arbeitgeberseite, ihre Angestellten mit neuen Technologien, Maschinen, Software usw. ständig vertraut zu machen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der beruflichen Vorsorge ist es heute bereits möglich, einen Vorbezug für das Wohneigentum zum eigenen Bedarf geltend zu machen. Um das lebenslange Lernen zu fördern, rechtfertigt sich eine gleichwertige Möglichkeit für die anfallenden Kosten einer Weiterbildung: Dabei ist die jährliche Bezugshöhe ebenso zu begrenzen wie der kumuliert mögliche Bezug, beispielsweise auf 10 000 Franken im Jahr bzw. 35 000 Franken während der gesamten Beitragsdauer.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat erachtet die Ausweitung der Vorbezugsmöglichkeiten auf die Weiterbildung nach einem der Wohneigentumsförderung ähnlichen Modell als nicht wünschenswert. Er beantragt die Ablehnung der Motion, und zwar aus folgenden Gründen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der Ausarbeitung der verfassungsmässigen Grundlagen für das Drei-Säulen-System wertete man die Wohneigentumsförderung als sinnvolle Vorsorgeform. Die Wohneigentumsförderung eignet sich deshalb als Vorsorge, weil sie sicher ist und insbesondere langfristig keiner Geldentwertung unterliegt. Dass die Gelder der zweiten Säule zur Finanzierung von Wohneigentum eingesetzt werden, entspricht den Vorsorgezwecken, und zwar sowohl für Erwerbstätige wie auch für Rentner, da sich dadurch die Wohnkosten verringern, die für die Versicherten einen der wichtigsten Ausgabenposten darstellen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Gegensatz zur Wohneigentumsförderung ist der Vorsorgezweck nicht gesichert, wenn ein Teil des Guthabens in der zweiten Säule für die Weiterbildung genutzt wird. Ausserdem weicht dieser Verwendungszweck klar vom Verfassungsauftrag zum Drei-Säulen-Konzept ab. Der Nutzen, den eine versicherte Person im Bezugszeitpunkt bzw. während einer gewissen Zeit ihres Erwerbslebens hat, ist nicht unbedingt von Dauer, besonders bei einem Stellenwechsel (berufliche Neuorientierung) oder wenn ein Vorsorgefall eintritt. Zwar kann Weiterbildung bis zu einem gewissen Grad zur Erhaltung einer Arbeitsstelle beitragen. Die Ausgaben von Personen, die einige Jahre später eine Alters- oder Invalidenrente beziehen, verringern sich deswegen aber keineswegs. Darüber hinaus kommt es vielmehr zu einer Leistungskürzung aufgrund des Vorbezuges. Ein der Wohneigentumsförderung analoges System hätte ferner zur Folge, dass im Falle einer Scheidung allfällige Zahlungen ebenfalls zu berücksichtigen wären. Schliesslich wären Ungleichbehandlungen unvermeidbar, weil nicht allen Versicherten der Zugriff auf solche Gelder möglich wäre, sei es wegen der künftigen Begriffsdefinition von "Weiterbildung" oder wegen ungenügender verfügbarer Mittel.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Wohneigentumsförderung ist für die Vorsorgeeinrichtungen schon heute mit einem relativ grossen Aufwand verbunden, weil immer mehr Anfragen eingehen und sich die Anwendungsprobleme mehren. Die vorgeschlagene neue Vorbezugsmöglichkeit hätte in jedem Fall zur Folge, dass der Begriff "Weiterbildung" näher definiert werden müsste: Einführung und Auslegung eines neuen Begriffes sind für die Vorsorgeeinrichtungen unweigerlich mit Komplikationen verbunden. Dies würde erneut zu administrativen Umtrieben führen.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird aufgefordert, das Gesetz über die berufliche Vorsorge dahingehend zu ändern, dass die BVG-Guthaben - analog den Artikeln 30aff. BVG über die Wohneigentumsförderung - auch für die Weiterbildung genutzt werden können.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Weiterbildung forcieren</value></text></texts><title>Weiterbildung forcieren</title></affair>