﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20053669</id><updated>2025-11-14T08:42:32Z</updated><additionalIndexing>2841;Suchtprävention;Tabakkonsum;Auslegung des Rechts;Beziehung Bund-Kanton;Vollzug von Beschlüssen;Transparenz;Rechnungsabschluss;Nikotinsucht;Tabak;Fonds</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2380</code><gender>f</gender><id>316</id><name>Egerszegi-Obrist Christine</name><officialDenomination>Egerszegi-Obrist</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-10-07T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4709</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L06K140202010401</key><name>Tabakkonsum</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0101020104</key><name>Nikotinsucht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K010505070201</key><name>Suchtprävention</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1402020104</key><name>Tabak</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K11090203</key><name>Fonds</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030201</key><name>Auslegung des Rechts</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L03K080703</key><name>Vollzug von Beschlüssen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L07K08070102010101</key><name>Beziehung Bund-Kanton</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703020206</key><name>Rechnungsabschluss</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K1201020203</key><name>Transparenz</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2005-12-16T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2005-11-23T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2005-10-07T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2005-12-16T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2380</code><gender>f</gender><id>316</id><name>Egerszegi-Obrist Christine</name><officialDenomination>Egerszegi-Obrist</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>05.3669</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Im Rahmen der Erarbeitung der Verordnung über den Tabakpräventionsfonds vom 5. März 2004 (TPFV; SR 641.316) wurden die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Ausgestaltung des Tabakpräventionsfonds begutachtet. Die Abklärungen haben ergeben, dass es im Rahmen der bestehenden gesetzlichen Grundlagen (insbesondere Art. 28 Abs. 2 Bst. c des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung vom 21. März 1969; SR 641.31) nur zwei Möglichkeiten gab, die rechtlich zulässig und gleichzeitig organisatorisch sinnvoll sind:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. eine privatwirtschaftliche Stiftung, der die Aufgabe der Präventionsorganisation übertragen wird;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. eine administrativ dem Bundesamt für Gesundheit (BAG) angegliederte Fachstelle.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Beide Varianten wurden einer vertieften rechtlichen und verwaltungswissenschaftlichen Untersuchung unterzogen. Aufgrund dieser Analysen gab der Bundesrat einer verwaltungsinternen Lösung in der Form einer Fachstelle im BAG den Vorzug. Als Vorteile wurden insbesondere die rasche Umsetzbarkeit, der kleine Verwaltungsaufwand und die einfache Koordination mit dem nationalen Programm zur Tabakprävention gewertet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei der Variantenwahl wurde zudem in Betracht gezogen, dass die gewählte Ausgestaltung der Präventionsorganisation keinen definitiven Charakter hat. Organisation und Rechtsform des Tabakpräventionsfonds sollen drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert und gestützt auf die Ergebnisse der Evaluation allenfalls angepasst werden (vgl. Art. 14 Abs. 2 TPFV).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Bei der Konkretisierung der Gesetzesbestimmung hat der Bundesrat in der Verordnung zum Tabakpräventionsfonds festgelegt, dass der Fonds von einer Fachstelle im BAG verwaltet wird (Art. 3 Abs. 1 TPFV) und die Aufgaben in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport erfüllt werden sollen (Art. 3 Abs. 3 TPFV).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Aufsicht liegt gemäss der TPFV indessen nicht beim BAG, sondern beim EDI (Art. 12 Abs. 1 TPFV); die Finanzaufsicht wird von der Eidgenössischen Finanzkontrolle nach dem Finanzkontrollgesetz wahrgenommen. Die Aktiven des Fonds werden von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet (gemäss Art. 35 Abs. 1 des Finanzhaushaltgesetzes vom 6. Oktober 1989; SR 611.0).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Es wurden also durchaus rechtliche und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Autonomie des Fonds zu gewährleisten, obwohl dieser im BAG angesiedelt ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. In den Übergangsbestimmungen (Art. 15 Abs. 2 TPFV) hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der Kürzung der Präventionskredite festgelegt, dass die zusammen mit den NGO laufenden Interventionsprojekte und die Präventionskampagne des nationalen Programms zur Tabakprävention bis zum 31. Dezember 2005 aus den Fondsmitteln finanziert werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Alle künftigen Vorhaben werden somit ab 1. Januar 2006 den ordentlichen Beurteilungsprozess durchlaufen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der Rechenschaftsbericht über das erste Betriebsjahr (April 2004 bis April 2005) ist Anfang Oktober vom EDI als Aufsichtsbehörde genehmigt worden. Diese Berichtsperiode wurde gewählt, weil die Fachstelle zur Verwaltung des Tabakpräventionsfonds erst nach dem Bundesratsbeschluss vom 5. März 2004 konstituiert worden ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Kontierung und Rechnungslegung erfolgen nach den Vorgaben der Finanzverwaltung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Der Jahresbericht enthält eine nach Kostenarten, Trägern und Dauer gruppierte Übersicht und eine Jahresrechnung. Der Jahresbericht und die Verwendung der Mittel sind auf der Internetseite des Fonds dargestellt (www.tabak-praevention.ch). Dort sind alle unterstützten Präventionsvorhaben aufgeführt, und die zugesprochenen Mittel sind auch den Geschäftsfeldern gemäss Verordnung zugewiesen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Per 31. Dezember 2004 betrugen die Aktiven kumuliert aus Übergangsfonds und Tabakpräventionsfonds Fr. 19 538 549.70:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- für Präventionsvorhaben sind Fr. 8 609 515.40 bewilligt worden;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Personalkosten betrugen Fr. 225 163.35 (zwei Personenstellen);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- für Beratungsleistungen - diese umfassen neben den Expertisen (vgl. Antwort zu Frage 6) auch die Rechtsberatungen zur Konstituierung - wurden Fr. 29 897.50 ausgegeben;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- gemäss Übersicht im Geschäftsbericht (S. 16) ist lediglich die 13 Monate laufende Kampagne "rauchen schadet - uns stinkts" mit einem Volumen von 3 Millionen Franken als Vorhaben finanziert worden, für die ausschliesslich eine Verwaltungseinheit (BAG) Träger ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Gemäss TPFV müssen unterstützte Vorhaben einen Beitrag zur wirkungsvollen Umsetzung der nationale Tabakpräventionsstrategie leisten. Dieses Kriterium wird beim Beurteilungsprozess - der seinerseits auf internationale Standards und Empfehlungen zurückgreift - geprüft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das erste Betriebsjahr hat gezeigt, dass die Durchlaufzeiten von der Eingabe bis zum Entscheid zu lang sind. Der Beurteilungsprozess ist deshalb in Absprache mit dem EDI als Aufsichtsbehörde so abgeändert worden, dass sowohl eine beschleunigte Behandlung der Gesuche als auch - durch den Beizug einer Konsultativgruppe - eine solide Beurteilung gewährleistest ist. Um eine seriöse Beurteilung gerade bei Gesuchen mit grossen Beträgen oder als kritisch eingestuften Vorhaben mittels zusätzlicher externer Expertisen garantieren zu können, wird dieser Prozess jedoch auch in Zukunft einige Monate in Anspruch nehmen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Die Zusammenarbeit zwischen den Partnern der Gesundheitsförderung und Prävention ist in der Tat aufwendig. Das Problem ist erkannt. Das EDI hat deshalb eine Fachkommission "Prävention+Gesundheitsförderung 2010" eingesetzt. Diese soll in Hinblick auf eine allfällige gesetzliche Neuregelung der Prävention und Gesundheitsförderung in der Schweiz bis Ende Februar 2006 eine Vision und Thesen zur Zukunft der Prävention und Gesundheitsförderung in der Schweiz erarbeiten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In der Frage der Tabakprävention sind die Kantone in vielfacher Weise eingebunden:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- die Vertreter kantonaler Präventionsorganisationen bilden fast die Hälfte der Eidgenössischen Kommission für Tabakprävention;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- zwei kantonale PräventivmedizinerInnen haben Einsitz in der siebenköpfigen Strategiegruppe, die seit über einem Jahr die künftige nationale Tabakstrategie entwickelt; diese soll nach 2007 das laufende nationale Programm zur Tabakprävention ablösen. Die Vorschläge und Prioritäten werden einer breit angelegten Konsultation unterzogen;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;- ein Kantonsarzt leitet die Konsultativgruppe, welche die Gesuche an den Tabakpräventionsfonds begutachtet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Insgesamt kann daher nicht gesagt werden, dass die Kantone in der Tabakprävention in ungenügender Weise einbezogen werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Artikel 28 Absatz 2 c des Bundesgesetzes über die Tabakbesteuerung verpflichtet Hersteller und Importeure von Zigaretten zu einer Abgabe von höchstens 0,13 Rappen je Zigarette in einen Tabakpräventionsfonds. Es stehen so rund 18 Millionen Franken pro Jahr zur Verfügung. Im Gesetz heisst es ganz klar, dass der Fonds von einer Präventionsorganisation unter Aufsicht des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) und in Zusammenarbeit mit dem Bundesamt für Sport verwaltet werden soll. Die Umsetzung sieht aber anders aus.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Deshalb bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Weshalb wurde der Fonds vom Bundesrat entgegen dem Wortlaut des Gesetzes in das BAG eingeordnet?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wie ist es zu rechtfertigen, dass der Fonds, die Zuständigkeit für die Erarbeitung des Tabakpräventionsprogramms und die operativen Präventionsprogramme alle im selben Amt angesiedelt sind, das zudem noch die Aufsicht über dessen Aktivitäten innehat?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Ist es im Sinne des Gesetzgebers, dass die Verwaltung eigene kostspielige Projekte über Mittel dieses Fonds finanziert?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wann wird der Jahresbericht 2004 mit einer - den minimalen Rechnungslegungsvorschriften genügenden - Fondsrechnung präsentiert?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Wie viele Mittel werden eingesetzt für die verwaltungsinternen und externen Projektfinanzierungen und wie viele für die Fondsbewirtschaftung (Fachstelle, Administration, Evaluation und externe Expertisen)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;6. Ist er sich bewusst, dass die Kooperation mit den Verantwortlichen für die kantonalen und regionalen Gesuchssteller sehr schwierig und zeitraubend ist? (Ein Gesuch aus dem Aargau zur Tabakprävention der kantonalen Arbeitsgruppe Suchtprävention wurde im Dezember 2004 mit dem BAG vorbesprochen und Mitte Januar 2005 eingereicht. Im Mai wurde uns auf Anfrage gesagt, es befinde sich immer noch in der externen Expertise. Im Juni kam dann der Entscheid.)&lt;/p&gt;&lt;p&gt;7. Der Bund hat die Kantone bei der Fondsausgestaltung weder konsultiert, noch regt er sie für gemeinsame Projekte an. Was gedenkt er künftig zu tun, um die Zusammenarbeit mit den Kantonen im Tabakpräventionssektor zu verbessern?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Mehr Transparenz beim Tabakpräventionsfonds</value></text></texts><title>Mehr Transparenz beim Tabakpräventionsfonds</title></affair>