{"id":20053736,"updated":"2023-07-28T12:11:12Z","additionalIndexing":"28;Versicherungsleistung;Reduktion;Unfallversicherung;Rente","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2571,"gender":"m","id":817,"name":"Imfeld Adriano","officialDenomination":"Imfeld Adriano"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische 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Diese damals neue Regelung hat dazu beigetragen, dass in einer Vielzahl von Fällen eine wesentliche Vereinfachung der Erledigung der Schadenfälle bewirkt und viele Rechtsstreitigkeiten verhindert werden konnten.<\/p><p>Im ersten Satz von Artikel 36 Absatz 2 UVG hat der Gesetzgeber für die kostenintensiven Leistungen (Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und Hinterlassenenrenten) das Kausalitätsprinzip vorgesehen. Der UVG-Versicherer soll nur mit den Unfallfolgen, nicht aber mit den Folgen von vorbestehenden Krankheiten und Unfällen belastet werden. Dieses Kausalitätsprinzip wird dann jedoch im zweiten Satz von Artikel 36 Absatz 2 UVG gleich wieder durchbrochen (\"Gesundheitsschädigungen vor dem Unfall, die zu keiner Verminderung der Erwerbsfähigkeit geführt haben, werden dabei nicht berücksichtigt\"). Dazu führte die bundesrätliche Botschaft zum UVG vom 18. August 1976 aus:<\/p><p>\"Namentlich sollen vorbestehende Gesundheitsschädigungen, welche die Erwerbsfähigkeit nicht beeinträchtigt hatten, keinen Grund zur Kürzung der Rente darstellen.\" Als Begründung wurde aufgeführt, dass damit eine Lösung getroffen werde, die den Anlass zu zahlreichen Prozessen beseitige. Diese Erwartung hat sich aber bei sehr vielen Halswirbelsäulen-Traumafällen nicht erfüllt. Die geltende Regelung bringt auch in nicht strittigen Fällen keine Vereinfachung für den UVG-Versicherer, da er diese Kausalitätsdiskussionen dafür mit dem Haftpflichtigen respektive dessen Versicherer führen muss. Die seit Inkraftsetzung des UVG mit Artikel 36 Absatz 2 zweiter Satz gemachten Erfahrungen rechtfertigen es nicht, die Durchbrechung des Kausalitätsprinzips weiter aufrechtzuerhalten. Wohl konnten mit der Spezialregelung UVG-Prozesse vermieden werden, jedoch mit der finanziellen Konsequenz, dass die UVG-Versicherer dafür massive Aufwendungen zu tragen haben, welche nicht auf den Unfall zurückgehen und für welche sie auch nur teilweise auf einen Haftpflichtigen regressieren können. Beispielsweise ist gemäss der Rechtssprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes selbst eine dreimonatige Arbeitsunfähigkeit wegen psychischer Probleme vor dem Unfall kein Hinweis darauf, dass die Erwerbsfähigkeit durch vorbestehende Gesundheitsschädigungen beeinträchtigt gewesen sei. Demzufolge ist in solchen Fällen zurzeit keine Kürzung der Invalidenrenten möglich.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Nach den Ausführungen des Motionärs soll die obligatorische Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) den gesundheitlichen Zustand der versicherten Person vor dem Unfall bei der Festlegung der verbleibenden Erwerbsfähigkeit nach dem Unfall berücksichtigen. Damit würde der Rechtszustand wieder eingeführt werden, welcher vor dem UVG vor zwanzig Jahren bestanden hatte. Mit der grundlegenden Innovation des UVG im Jahr 1984, den gesundheitlichen Vorzustand nicht zu berücksichtigen, konnten viele langwierige, aufwendige und teure Auseinandersetzungen um den Einfluss des Vorzustandes vermieden werden.<\/p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass sich die durch das UVG eingeführte Regelung grundsätzlich bewährt hat. Dass sie im Teilbereich der Folgen von Traumata der Halswirbelsäule nicht in allen Punkten zu befriedigen vermag, darf nicht dazu führen, sie aufzugeben, dies nicht zuletzt auch im Hinblick darauf, unfruchtbare Rechtsstreitigkeiten und hohe administrative Aufwendungen zu verhindern.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG) ist das Zusammentreffen verschiedener Schadensursachen neu zu regeln. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung von Artikel 36 Absatz 2 UVG zu unterbreiten:<\/p><p>Invalidenrenten, Integritätsentschädigungen und die Hinterlassenenrenten werden angemessen gekürzt, wenn die Gesundheitsentschädigung oder der Tod nur teilweise die Folge eines Unfalles sind.<\/p><p>Dieses Anliegen soll auch im Rahmen der UVG-Revision, welche zurzeit in einer Expertenkommission vorbereitet wird, berücksichtigt werden.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Flexibilisierung der Kausalitätsregelung im UVG"}],"title":"Flexibilisierung der Kausalitätsregelung im UVG"}