{"id":20053797,"updated":"2023-07-28T09:35:29Z","additionalIndexing":"24;Steuererhebung;Auslegung des Rechts;Vollzug von Beschlüssen;Verbrauchssteuer;Mehrwertsteuer","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-12-14T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4710"},"descriptors":[{"key":"L04K11070103","name":"Mehrwertsteuer","type":1},{"key":"L04K11070602","name":"Steuererhebung","type":1},{"key":"L04K05030201","name":"Auslegung des Rechts","type":1},{"key":"L03K080703","name":"Vollzug von Beschlüssen","type":1},{"key":"L03K110701","name":"Verbrauchssteuer","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-12-21T00:00:00Z","text":"Fristverlängerung","type":50},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2009-03-20T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2006-06-16T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1134514800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1237503600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2571,"gender":"m","id":817,"name":"Imfeld Adriano","officialDenomination":"Imfeld Adriano"},"type":"speaker"}],"shortId":"05.3797","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Die Praxis der Eidgenössischen Steuerverwaltung sowie die Rechtssprechung der Eidgenössischen Steuerrekurskommission und des Bundesgerichtes haben oft eine steuerliche Belastung des Unternehmers statt des Konsumenten zur Folge. Mit der ausdrücklichen Erwähnung des Endkonsums als Besteuerungsziel soll die systematisch richtige Auslegung mehr Gewicht erhalten.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Sie wird auf jedem Umsatz zwischen einem Steuerpflichtigen und dem Leistungsempfänger erhoben, gleichgültig, ob dieser seinerseits steuerpflichtig ist oder nicht. Der Gesetzgeber vermag dem einzelnen Unternehmen aber nicht zu garantieren, dass es die von ihm geschuldete Mehrwertsteuer auch tatsächlich in jedem Fall vollumfänglich oder mindestens teilweise auf den Endverbraucher überwälzen kann. Ob die Überwälzung gelingt, hängt nämlich von einer Reihe von Umständen ab, namentlich von der jeweiligen Marktsituation und von den Elastizitäten von Angebot und Nachfrage.<\/p><p>Der Vorsteuerabzug ist das zentrale Element einer Allphasensteuer. Er soll eine Steuerkumulation vermeiden, sodass die Umsatzsteuer im Bereich der steuerpflichtigen Unternehmen zu einem durchlaufenden Posten wird. Den Vorsteuerabzug darf somit nur der Steuerpflichtige vornehmen. Nach dem geltenden Mehrwertsteuergesetz hat er dieses Recht nur für Steuern auf Bezügen von Leistungen (Lieferungen oder Dienstleistungen), die einer der Mehrwertsteuer unterstellten Tätigkeit dienen. Überall dort also, wo ein Unternehmen von der Steuer ausgenommene Umsätze tätigt, findet eine endgültige Belastung mit der Mehrwertsteuer statt. Diese Taxe occulte ist vom Gesetzgeber gewollt und übrigens auch im Richtlinienrecht der EU verankert. Lässt es die Marktsituation zu, so ist indessen davon auszugehen, dass die Unternehmen auch die Taxe occulte auf ihre Abnehmer überwälzen. Muss die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) aber im Zuge einer Kontrolle für die zurückliegenden, noch nicht verjährten Abrechnungsperioden Steuern nachfordern, kann das steuerpflichtige Unternehmen diese erfahrungsgemäss kaum mehr rückwirkend auf die Abnehmer überwälzen. Dies widerspricht an sich dem Grundsatz der Besteuerung des Endkonsums. Der Hauptzweck der Kontrollen besteht aber in der Überprüfung und allfälligen Berichtigung der von den Unternehmen eingereichten Abrechnungen. Solche Kontrollen sind bei einer Selbstveranlagungssteuer wie der Mehrwertsteuer besonders wichtig, sollen sie doch gerade auch zur rechtsgleichen Behandlung aller Steuerpflichtigen beitragen.<\/p><p>Würde man die Taxe occulte gänzlich eliminieren, namentlich auch bei denjenigen Unternehmen, welche von der Steuer ausgenommene Umsätze tätigen, so entstünden Mindererträge in der Höhe von mehreren Milliarden Franken. Die Mehrwertsteuer müsste entsprechend erhöht werden, um denselben Steuerertrag zu erzielen.<\/p><p>Der Grundsatz, dass die Steuer einzig die Besteuerung des Endkonsums bezwecken darf, kann somit nicht uneingeschränkt gewährleistet werden und sollte deshalb nicht im Gesetz verankert werden. Falls die vorliegende Motion im Erstrat dennoch angenommen wird, würde der Bundesrat im Zweitrat den Antrag stellen, die Motion in einen Prüfauftrag abzuändern.<\/p><p>Der Abbau der Taxe occulte in der Mehrwertsteuer ist aber ein wichtiges Ziel des Bundesrates. Die ESTV erstellt gegenwärtig im Rahmen der aktuellen Reform der Mehrwertsteuer, die unter dem Leitstern der radikalen Optimierung der Mehrwertsteuer steht, eine umfassende Vorlage zu einer Revision des Mehrwertsteuergesetzes, die im Winter 2006 vorliegen soll. Diese Vorlage enthält auch Vorschläge, wie die Taxe occulte reduziert werden kann. Auch die Empfehlungen des Steuerexperten Peter Spori, dessen Schlussbericht Mitte Mai 2006 veröffentlicht worden ist, werden nach Möglichkeit in die Vernehmlassungsvorlage einfliessen. Das Hauptziel liegt generell in der deutlichen Vereinfachung und Effizienzsteigerung der Mehrwertsteuer.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Das Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer ist wie folgt zu ergänzen:<\/p><p>Art. 1 Abs. 1<\/p><p>.... mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer). Die Steuer bezweckt einzig die Besteuerung des Endkonsums im Inland.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Aufnahme des Besteuerungsziels \"Endkonsum\" im Mehrwertsteuergesetz"}],"title":"Aufnahme des Besteuerungsziels \"Endkonsum\" im Mehrwertsteuergesetz"}