{"id":20053889,"updated":"2023-07-28T12:11:23Z","additionalIndexing":"28;Staatsmonopol;Tätigkeitsbereich des Unternehmens;Unfallversicherung;SUVA;Versicherungsprämie;Betriebsrücklage","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2005-12-16T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4710"},"descriptors":[{"key":"L05K0104011602","name":"SUVA","type":1},{"key":"L05K0703020104","name":"Betriebsrücklage","type":1},{"key":"L06K070301010303","name":"Staatsmonopol","type":1},{"key":"L04K01040116","name":"Unfallversicherung","type":1},{"key":"L05K1110011305","name":"Versicherungsprämie","type":1},{"key":"L04K07030602","name":"Tätigkeitsbereich des Unternehmens","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-03-24T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2006-03-17T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EDI","id":4,"name":"Departement des Innern","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1134687600000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1143154800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2272,"gender":"m","id":26,"name":"Borer Roland F.","officialDenomination":"Borer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2618,"gender":"m","id":1111,"name":"Müri Felix","officialDenomination":"Müri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2536,"gender":"m","id":514,"name":"Stahl Jürg","officialDenomination":"Stahl"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2274,"gender":"m","id":28,"name":"Bortoluzzi Toni","officialDenomination":"Bortoluzzi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2631,"gender":"m","id":1159,"name":"Schwander Pirmin","officialDenomination":"Schwander"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2515,"gender":"m","id":493,"name":"Mathys Hans Ulrich","officialDenomination":"Mathys"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2484,"gender":"m","id":460,"name":"Dunant Jean Henri","officialDenomination":"Dunant"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2385,"gender":"m","id":321,"name":"Föhn Peter","officialDenomination":"Föhn"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2454,"gender":"m","id":404,"name":"Baader Caspar","officialDenomination":"Baader Caspar"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2651,"gender":"m","id":1294,"name":"Füglistaller Lieni","officialDenomination":"Füglistaller"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2519,"gender":"m","id":542,"name":"Mörgeli Christoph","officialDenomination":"Mörgeli"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2503,"gender":"m","id":479,"name":"Kaufmann Hans","officialDenomination":"Kaufmann"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion V","code":"V","id":4,"name":"Fraktion der Schweizerischen Volkspartei"},"type":"author"}],"shortId":"05.3889","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1. Die kurzfristigen Versicherungsleistungen (Taggelder, Heilungskosten) werden gemäss Artikel 90 Absatz 1 des Unfallversicherungsgesetzes (UVG; SR 832.20) nach dem Ausgabenumlageverfahren finanziert, wobei angemessene Rückstellungen gebildet werden müssen. Für die Suva galt beim Inkrafttreten des UVG eine Rückstellung zwischen 25 bis 33 1\/3 Prozent der Jahresausgaben als angemessen. Seit den Neunzigerjahren strebt die Suva gleich wie die Unfallversicherer nach Artikel 68 UVG (private Versicherungsgesellschaften, Krankenkassen und öffentliche Unfallversicherungskassen) die volle Finanzierung des Bedarfes für die kurzfristigen Leistungen an. Ende 2004 war das Ziel zu rund 70 Prozent erreicht. Bei der Suva sind die Prämiensätze seit einiger Zeit so bemessen, dass sie die volle Äufnung der Rückstellungen für kurzfristige Leistungen von neuen Unfällen sowie die langfristige Amortisation der noch fehlenden Rückstellungen aus früheren Unfällen erlauben. Somit handelt es sich bei der Suva nicht um eine Deckungslücke, sondern um eine den gesetzlichen Bestimmungen entsprechende Finanzierung.<\/p><p>2. Die Teuerungszulagen werden in der obligatorischen Unfallversicherung bei allen UVG-Versicherern aus den Zinsüberschüssen finanziert. Sofern diese nicht ausreichen, werden sie nach dem Ausgabenumlageverfahren mittels Prämienzuschlägen finanziert. Demnach haben die Suva und die Unfallversicherer nach Artikel 68 UVG kein Deckungskapital für Teuerungszulagen zu bilden (vgl. Art. 90 UVG). Der Gesetzgeber wollte mit dieser Lösung verhindern, dass für die nur schwer zu prognostizierende Teuerung erhebliche Kapitalien zurückgestellt werden müssen, welche der Wirtschaft entzogen bleiben.<\/p><p>Würden die gesetzlichen Bestimmungen dahingehend geändert, dass ein Deckungskapital auch für die bereits gesprochenen Teuerungszulagen nötig würde, wären für die Suva bei einem technischen Zinssatz von 3,25 Prozent ein zusätzlicher Rückstellungsbedarf von 3 bis 4 Milliarden Franken und bei den Unfallversicherern nach Artikel 68 UVG rund 300 Millionen Franken nötig. Der Unterschied kommt daher, dass die Suva rund zehnmal mehr Renten ausrichtet als die privaten UVG-Versicherer, welche erst seit 1984 (Inkrafttretenszeitpunkt des UVG) das UVG-Geschäft betreiben. Der Bundesrat hält die heutige Finanzierung der Teuerungszulagen für volkswirtschaftlich günstiger als die Bildung von zusätzlichen Rückstellungen in Milliardenhöhe. Die Expertenkommission zur Revision des UVG hat sich mit der Frage der Finanzierung der Teuerungszulagen in der obligatorischen Unfallversicherung befasst und wird in ihrem Bericht dazu Stellung nehmen. <\/p><p>3. Der Bundesrat hat sich zur Frage des Monopols der Suva bereits mehrmals geäussert (vgl. Interpellation der SVP-Fraktion 05.3484). Aufgrund der Studie des Forschungsinstitutes für empirische Ökonomie und Wirtschaftspolitik der Universität St. Gallen, \"Kosten-Nutzen-Analyse zur obligatorischen Unfallversicherung\", hat er am 22. Dezember 2004 entschieden, dass die gegenwärtige Organisation der Durchführung der obligatorischen Unfallversicherung grundsätzlich beibehalten werden soll. <\/p><p>4. Beim Inkrafttreten der Unfallversicherung der arbeitslosen Personen (Uval) im Jahre 1996 waren die Unfallrisiken nicht bekannt. Ausserdem wurde damals vom Staatssekretariat für Wirtschaft, welches für die Arbeitslosenversicherung zuständig ist, stets darauf geachtet, dass die Suva die Prämien der Uval möglichst tief hält. Die Erfahrung hat in der Zwischenzeit gezeigt, dass die Prämien nicht ausreichten. Auch mussten wegen der fehlenden Perennität andere Finanzierungsgrundsätze angewendet werden als beim übrigen Versichertenbestand der Suva. In der Zwischenzeit wurde die Prämie so weit angehoben, dass im vergangenen Jahr erstmals ein substanzieller Ertragsüberschuss von 20,6 Millionen Franken ausgewiesen werden konnte. Die markante Verbesserung der Situation in der Uval ist auch auf die Mitte 2003 in Kraft getretene Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes zurückzuführen (Beteiligung der Arbeitslosenversicherung an der Finanzierung der Prämie, Änderung von Art. 22a Abs. 4 Avig), welche mit einer Prämienerhöhung verbunden wurde. Mit der jetzigen Uval-Prämienhöhe kann voraussichtlich jedes weitere Jahr ein Teil des Prämienbeitrages der Arbeitslosenversicherung zur Amortisation des bisherigen Aufwandüberschusses verwendet werden.<\/p><p>Abgesehen vom Sonderfall der Uval-Prämie erhebt die Suva entsprechend den gesetzlichen Vorschriften stets risikogerechte und damit keine \"politischen\" Prämien. Dies gilt insbesondere auch bei staatlichen oder staatsnahen Betrieben. Seit dem Jahre 2000 wurden neue statistische Grundlagen eingeführt. Damit ist die Festsetzung risikogerechter Prämien erheblich verbessert worden und es können Deckungslücken weitgehend vermieden werden. Ausgabenüberschüsse bei einzelnen Risikoklassen infolge einer ausserordentlichen Häufung von Unfällen bzw. Berufskrankheiten sind allerdings nicht auszuschliessen. Diese werden aber über die Jahre ausgeglichen.<\/p><p>5. Der Bundesrat hat am 28. Januar 2004 eine Vorlage zur gesetzlichen Verankerung zusätzlicher Geschäftsfelder der Suva zurückgestellt, bis die Kosten-Nutzen-Analyse über die Unfallversicherung vorliegt. Da diese Frage auch im Rahmen der laufenden UVG-Revision thematisiert wird, wartet er die Ergebnisse der Expertenkommission UVG ab. In der Vernehmlassungsvorlage zur Revision des UVG wird der Bundesrat entsprechende Lösungsvorschläge unterbreiten.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>1. Die Kosten-Nutzen-Analyse des Jahres 2003 zum UVG (Prof. Jaeger) zeigt, dass die Suva im Bereich der Rückstellungen für kurzfristige Leistungen eine Finanzierungslücke von 972 Millionen Franken aufweist. Diese müsse unabhängig von einer allfälligen Privatisierung der Suva geschlossen werden. Von wem und wann wurde oder wird diese Deckungslücke ausfinanziert? <\/p><p>2. Im Bereich der Finanzierung der Teuerungszulagen soll die Suva eine hausgemachte Finanzierungslücke von 4 Milliarden Franken aufweisen. Trifft diese Schätzung zu, und hält es der Bundesrat für richtig, Teuerungszulagen ohne vorherige Finanzierung zu gewähren und die Nachfinanzierung auf die nächste Generation abzuschieben?<\/p><p>3. Der Bundesrat spricht sich in praktisch sämtlichen Bereichen der Wirtschaft, auch im Bereich der Versicherungen, für mehr Wettbewerb und die Aufhebung von Monopolen aus. Er hat im Finanzleitbild 1999 (S. 6) in Grundsatz G 6 festgehalten, dass Staatsbetriebe, die keine öffentliche Aufgabe mehr zu erfüllen haben, im Anschluss an eine Marktliberalisierung und -regulierung zu privatisieren seien. Wie sieht der Bundesrat die Aufrechterhaltung des Suva-Monopols angesichts dieser Vorgaben und im Hinblick auf allfällige Dienstleistungsabkommen und -freiheiten mit der EU? <\/p><p>4. Laut Aussagen der Suva wurden die Prämien der Unfallversicherung von arbeitslosen Personen aus politischen Gründen bewusst zu tief gehalten. Es kommen somit nicht - wie vom Gesetzgeber verlangt (Art. 92 Abs. 1 UVG) - risikogerechte Prämien zur Anwendung. Als Folge davon liegt nun laut Kosten-Nutzen-Analyse ein Aufwandüberschuss von 116 Millionen Franken vor. Hat die Suva auch bei anderen Betrieben und Betriebsarten, z. B. bei staatlichen oder staatsnahen Betrieben, politische statt risikogerechte Prämien erhoben? Wer kommt für die Deckungslücken auf?<\/p><p>5. Im Hinblick auf das Projekt Serto der Suva gehören nach Ansicht des Bundesrates sowohl die Schadenerledigung im Bereich der Krankenversicherung als auch die Vermögensverwaltung und das Aktiven\/Passiven-Management für Dritte zum Kernbereich der Suva. Herr Professor Walter R. Schluep hat in einem Gutachten vom 21. Oktober 1998 folgende Feststellung getroffen: \".... und insbesondere auch keine gesetzliche Grundlage ersichtlich ist, welche die Erbringung von Nebendienstleistungen der Suva zuliesse, ist der Eintritt der Suva in neue Tätigkeitsbereiche aufgrund ihrer marktbeherrschenden Stellung als wettbewerbsrechtlich problematisch zu beurteilen.\" Warum setzt sich der Bundesrat über diese Expertenmeinung hinweg, und weshalb glaubt er, den Tätigkeitsbereich der Suva, z. B. auch auf die Vermögensverwaltung für Dritte, ausweiten zu müssen, nachdem die Suva in diesem Bereich selbst mit Problemen kämpft? Wie sind allfällige Verantwortlichkeiten und Haftungen aus diesen Tätigkeiten geregelt?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Deckungslücken der Suva und neue Tätigkeitsbereiche"}],"title":"Deckungslücken der Suva und neue Tätigkeitsbereiche"}