{"id":20060421,"updated":"2024-04-10T16:57:41Z","additionalIndexing":"24;Ausländer\/in;Besteuerungsgrundlage;Steuer;Pauschalsteuer;Steuerveranlagung;Lebenshaltungskosten","affairType":{"abbreviation":"Pa. Iv.","id":4,"name":"Parlamentarische Initiative"},"author":{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-03-24T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4711"},"descriptors":[{"key":"L04K11070207","name":"Pauschalsteuer","type":1},{"key":"L05K1107030101","name":"Besteuerungsgrundlage","type":1},{"key":"L05K0704020204","name":"Lebenshaltungskosten","type":1},{"key":"L04K11070301","name":"Steuerveranlagung","type":1},{"key":"L03K110702","name":"Steuer","type":2},{"key":"L04K05060102","name":"Ausländer\/in","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-12-19T00:00:00Z","text":"Keine Folge gegeben","type":51}]},"federalCouncilProposal":{},"index":0,"links":[],"preConsultations":[{"committee":{"abbreviation":"WAK-NR","id":10,"name":"Kommission für Wirtschaft und Abgaben NR","abbreviation1":"WAK-N","abbreviation2":"WAK","committeeNumber":10,"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"typeCode":1},"date":"2006-03-24T00:00:00Z","registrations":[{"correspondents":[{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"councillor":{"code":2571,"gender":"m","id":817,"name":"Imfeld Adriano","officialDenomination":"Imfeld Adriano"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion C","code":"M-E","id":3,"name":"Christlichdemokratische Fraktion"},"language":"de"},{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"councillor":{"code":2487,"gender":"m","id":463,"name":"Favre Charles","officialDenomination":"Favre Charles"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"language":"fr"}],"sessionId":"4717"}],"treatmentCategory":"IV"}],"references":[],"relatedDepartments":[],"states":[{"date":"\/Date(1143154800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1198018800000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2574,"gender":"m","id":824,"name":"Salvi Pierre","officialDenomination":"Salvi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2648,"gender":"m","id":1279,"name":"Nordmann Roger","officialDenomination":"Nordmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2500,"gender":"m","id":476,"name":"Hofmann Urs","officialDenomination":"Hofmann Urs"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2488,"gender":"m","id":464,"name":"Fehr Hans-Jürg","officialDenomination":"Fehr Hans-Jürg"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2394,"gender":"f","id":331,"name":"Hubmann Vreni","officialDenomination":"Hubmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2632,"gender":"m","id":1120,"name":"Sommaruga Carlo","officialDenomination":"Sommaruga Carlo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2254,"gender":"f","id":101,"name":"Haering Barbara","officialDenomination":"Haering"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2397,"gender":"m","id":334,"name":"Jutzet Erwin","officialDenomination":"Jutzet"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2076,"gender":"m","id":326,"name":"Günter Paul","officialDenomination":"Günter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2436,"gender":"f","id":350,"name":"Bernasconi Maria","officialDenomination":"Bernasconi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2455,"gender":"f","id":405,"name":"Fehr Jacqueline","officialDenomination":"Fehr Jacqueline"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2563,"gender":"f","id":551,"name":"Marty Kälin Barbara","officialDenomination":"Marty Kälin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2333,"gender":"m","id":241,"name":"Zisyadis Josef","officialDenomination":"Zisyadis"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2448,"gender":"f","id":395,"name":"Fässler-Osterwalder Hildegard","officialDenomination":"Fässler Hildegard"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2629,"gender":"f","id":1148,"name":"Savary Géraldine","officialDenomination":"Savary"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2412,"gender":"m","id":348,"name":"Rechsteiner Rudolf","officialDenomination":"Rechsteiner-Basel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2652,"gender":"f","id":1295,"name":"Graf-Litscher Edith","officialDenomination":"Graf-Litscher"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2597,"gender":"f","id":1125,"name":"Galladé Chantal","officialDenomination":"Galladé"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2613,"gender":"m","id":1150,"name":"Levrat Christian","officialDenomination":"Levrat"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2601,"gender":"f","id":1156,"name":"Heim Bea","officialDenomination":"Heim"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2544,"gender":"f","id":522,"name":"Wyss Ursula","officialDenomination":"Wyss Ursula"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2426,"gender":"f","id":363,"name":"Vermot-Mangold Ruth-Gaby","officialDenomination":"Vermot-Mangold"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"sequentialNumber":295,"shortId":"06.421","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Das Schweizer Steuergesetz kennt die Möglichkeit der Aufwand- oder Pauschalbesteuerung. Die Veranlagung erfolgt dabei global für die Einkommens- und Vermögenssteuer durch die Kantone nach dem geschätzten Lebensaufwand. Die schweizerische Steuergesetzgebung sieht diese Sonderform bei der Besteuerung von natürlichen Personen im Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern und im Steuerharmonisierungsgesetz vor. An die Stelle der Besteuerung aufgrund aller konkreten Steuerfaktoren tritt eine pauschalierte Steuer, die die Steuerpflichtigen mit den lokalen Steuerbehörden aushandeln. Davon profitieren können Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz, aber ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz und Schweizerinnen und Schweizer während einer Periode nach der Rückkehr bei vorangehender zehnjähriger Landesabwesenheit. Pauschalbesteuerungsabkommen waren früher vor allem bei sehr reichen ausländischen Steuerpflichtigen bekannt. Inzwischen scheint sich diese Praxis zu verbreitern. Im Jahre 2004 haben mit Ausnahme der Kantone Glarus und Jura alle Kantone mindestens einer Person die Aufwandbesteuerung zugestanden (vgl. Anfrage 05.1150).<\/p><p>Die Besteuerung nach dem Aufwand widerspricht der Steuergerechtigkeit, dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Gleichmässigkeit der Besteuerung. Sie steht damit im Widerspruch zur Verfassung. Wie Umfragen - z. B. der Zeitschrift \"Beobachter\" - zeigten, werden die Pauschalsteuern mehr oder weniger frei mit den Steuerbehörden ausgehandelt. Über die herrschende Praxis besteht keinerlei Transparenz. Insgesamt werden in der Schweiz rund 3 600 Personen nach dem Aufwand besteuert (05.1150). Wie hoch deren Steuern im Vergleich zur ordentlichen Besteuerung sind, vermag niemand zu beantworten - auch der Bundesrat nicht (vgl. 05.1150). Die Praxis der Aufwandbesteuerung ist eine wahre Blackbox. Die Besteuerung nach dem Aufwand ist ein Ärgernis für all jene Steuerpflichtigen, deren Steuern ordentlich veranlagt werden. Ein Ärgernis ist sie auch für viele ausländische Staaten, da die Schweiz damit gegenüber dem Ausland unlautere Steuerkonkurrenz betreibt.<\/p><p>Allen Ungerechtigkeiten und Mängeln zum Trotz hat es die Mehrheit des Nationalrates in der Herbstsession 2005 abgelehnt, einer parlamentarischen Initiative, die die Besteuerung nach dem Aufwand ersatzlos streichen wollte (vgl. 03.458), Folge zu geben.<\/p><p>Die Praxis der Aufwandbesteuerung lässt auf grosse Erhebungsunterschiede schliessen. Das Bundesgesetz macht keine konkreten Vorgaben. Hingegen ist auf Verordnungsstufe festgelegt, dass die Bemessung der Aufwandbesteuerung mindestens fünfmal die Wohnkosten betragen soll. Diese Limite ist zum einen viel zu tief und lässt auf der andern Seite den kantonalen bzw. kommunalen Veranlagungsbehören zu viel Spielraum. Deshalb sind im Gesetz über die direkten Bundessteuern bzw. im Steuerharmonisierungsgesetz die unteren Limiten gesetzlich zu verankern. Gegenüber den geltenden Werten in der Verordnung sind die Einstiegslimiten gesetzlich anzuheben. Das schränkt das Ermessen der Veranlagungsbehörden ein.<\/p><p>Die unteren Limiten zur Festlegung der Bemessungsgrundlage sollen statt bisher Faktor fünf neu mindestens das Zwanzigfache des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige mit einem eigenen Haushalt betragen oder das Achtfache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen. Zudem muss endlich die vollständige Transparenz über die Praxis der Kantone hergestellt werden. Deshalb ist gesetzlich festzuhalten, dass alle Pauschalbesteuerungsvereinbarungen der Kantone (Gemeinden) zusammen mit der Kontrollrechnung der ordentlichen Besteuerung der Eidgenössischen Steuerverwaltung zur Kenntnis zu bringen sind.<\/p><p>Mehr Transparenz über die Praxis der kantonalen bzw. kommunalen Veranlagungsbehörden und ein höherer Einstiegswert bei der Festlegung der Bemessungsgrundlage schafft das Ärgernis der Pauschalbesteuerung zwar noch nicht aus der Welt, aber zumindest wird das Ermessen der Behörden vor Ort eingeschränkt.<\/p><p><\/p><p>.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Mit einer Änderung des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG) und des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) ist das Ermessen der Veranlagungsbehörden bei der Aufwandsbesteuerung zu verringern. Dabei sind folgende Änderungen der genannten Gesetze vorzunehmen und die unteren Limiten für die Aufwandbesteuerung im Gesetz festzuhalten. Die Limiten sind gegenüber der bestehenden Verordnung über die Besteuerung nach dem Aufwand bei der direkten Bundessteuer zu erhöhen. <\/p><p>Vorgeschlagen werden dazu die folgenden Gesetzesänderungen:<\/p><p>1. Art. 14 DBG <\/p><p>.... <\/p><p>Abs. 3<\/p><p>Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen. Zum Aufwand gehören die jährlichen, in der Bemessungsperiode angefallenen Lebenshaltungskosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen. Der Aufwand beträgt mindestens: <\/p><p>a. das Zwanzigfache des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen; <\/p><p>b. das Achtfache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen. <\/p><p>Abs. 4<\/p><p>Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 36) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechnete Steuer vom gesamten Bruttoertrag: <\/p><p>(Bst. a bis Bst. f von Abs. 3 bisher) <\/p><p>Abs. 5<\/p><p>Der Bundesrat erlässt die zur Erhebung der Steuer nach dem Aufwand erforderlichen Vorschriften. Er kann eine von den Absätzen 3 und 4 abweichende Steuerbemessung und Steuerberechnung vorsehen, wenn dies erforderlich ist, um den in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Steuerpflichtigen die Entlastung von den Steuern eines ausländischen Staates zu ermöglichen, mit dem die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. <\/p><p>2. Art. 6 StHG <\/p><p>.... <\/p><p>Abs. 3<\/p><p>Die Steuer wird nach dem Aufwand des Steuerpflichtigen und seiner Familie bemessen. Zum Aufwand gehören die jährlichen, in der Bemessungsperiode angefallenen Lebenshaltungskosten der Steuerpflichtigen und der von ihnen unterhaltenen, in der Schweiz lebenden Personen. Der Aufwand beträgt mindestens: <\/p><p>a. das Zwanzigfache des Mietzinses oder des Mietwertes der Wohnung im eigenen Haus für Steuerpflichtige, die einen eigenen Haushalt führen; <\/p><p>b. das Achtfache des Pensionspreises für Unterkunft und Verpflegung für die übrigen Steuerpflichtigen, <\/p><p>Abs. 4<\/p><p>Die Steuer wird nach dem ordentlichen Steuertarif (Art. 11 Abs. 1) berechnet. Sie muss aber mindestens gleich hoch angesetzt werden wie die nach dem ordentlichen Tarif berechneten Steuern vom gesamten Bruttobetrag: <\/p><p>(Bst. a bis Bst. f des bisherigen Abs. 3) <\/p><p>3. Transparenz herstellen <\/p><p>Der Eidgenössischen Steuerverwaltung sind die Pauschalbesteuerungsvereinbarungen durch die Kantone (Gemeinden) zusammen mit der Kontrollrechnung der ordentlichen Besteuerung zur Kenntnis zu bringen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Besteuerung nach dem Aufwand. Mehr Steuergerechtigkeit"}],"title":"Besteuerung nach dem Aufwand. Mehr Steuergerechtigkeit"}