{"id":20060433,"updated":"2024-04-10T17:15:50Z","additionalIndexing":"15;Lohn;Lohnpolitik;Unternehmensleitung;Lohnfestsetzung;Verwaltungsrat;Führungskraft","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Oktober 2005 die Verpflichtung zur Transparenz über die Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung für die Publikumsgesellschaften gesetzlich geregelt. Die neuesten Entwicklungen bei den grossen Gesellschaften und dabei insbesondere bei den beiden Schweizer Grossbanken und bei den grossen multinationalen Unternehmen zeigen, dass die Transparenz ein wichtiger Schritt ist, aber nicht ausreicht, um den Lohnexzessen auf den Chefetagen beizukommen. <\/p><p>Die Entschädigungen stehen vielfach in keinem Verhältnis mehr zur erbrachten Leistung. Das gilt umso mehr, als in jedem Unternehmen die Leistungen von allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erbracht werden und nicht von einer einzigen Person oder einer kleinen Spitze.<\/p><p>Die Spitzenlöhne orientieren sich immer mehr an einem internationalen Manager-\"Markt\", einem kleinen Kartell von Begünstigten, und nicht an den Leistungen in der Unternehmung selbst. Die Verwaltungsräte sind vielfach nicht in der Lage, die Spirale der Bezugserhöhungen zu stoppen. Oft stehen sie in einem faktischen Abhängigkeitsverhältnis zum Management, oder es besteht gar Personalunion zwischen VR- und Managementspitze. <\/p><p>Diese Lohnexzesse an der Spitze von grossen Unternehmen zeigen, dass die Gier nach immer höheren Löhnen an der Spitze offenbar keine Schamgrenze kennt. Diese Exzesse schaden dem sozialen Frieden in der Schweiz erheblich. Sie beeinträchtigen auch die Arbeitsmoral und die Motivation der Lohnabhängigen mit Durchschnittsgehältern. Schliesslich schaden sie dem Ansehen aller Unternehmen. Da sich die Spirale der Bezüge an der Spitze insbesondere der grossen Publikumsgesellschaften immer rascher dreht, ist der Gesetzgeber gefordert. <\/p><p>Gesetzlich ist zu verankern, dass die Bezüge der Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung angemessen sein müssen. Diese Regelung der Angemessenheit lehnt sich an die Bestimmung des Deutschen Aktiengesetzes, Paragraph 87, an. Kriterien der Angemessenheit sind im Gesetz zu verankern. Es sind dies insbesondere:<\/p><p>- die Aufgaben der betreffenden Person,<\/p><p>- die Lage der Unternehmung,<\/p><p>- die Lohnstruktur im Unternehmen und das Verhältnis des höchsten Lohnes zu den tiefsten Löhnen der Unternehmung,<\/p><p>- das Verhältnis zu den Durchschnittslöhnen. <\/p><p>Mit der vorgeschlagenen Verankerung der Regelung unter den Bestimmungen für den Verwaltungsrat nach der Treuepflicht soll betont werden, dass die Angemessenheit der Entschädigung auch Ausfluss der Treuepflicht des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung gegenüber dem Unternehmen, seinen Eigentümerinnen und Eigentümern und den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist. Die Verankerung des Angemessenheitsgrundsatzes für die Regelung der Bezüge bietet auch eine Handhabe, um gegen Vergütungsexzesse gerichtlich besser vorgehen zu können. Zu verweisen ist dabei insbesondere auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft III des Kantons Zürich vom 20. Februar 2006 betreffend ungetreue Geschäftsführung im Fall ABB; das Strafverfahren endete in einer Einstellung.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich die folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Der 26. Titel des Obligationenrechtes zur Aktiengesellschaft ist mit einem neuen Artikel - vorgeschlagen wird ein neuer Artikel 717a OR - dahingehend zu ergänzen, dass gesetzlich festgelegt wird, dass alle Vergütungen einer Gesellschaft an Mitglieder des Verwaltungsrates und an alle Personen, die vom Verwaltungsrat ganz oder zum Teil mit der Geschäftsführung betraut sind (Geschäftsleitung), angemessen sein müssen. Die Angemessenheit der Gesamtbezüge ist gesetzlich dahingehend zu konkretisieren, dass die Gesamtbezüge der einzelnen Geschäftsführungs- und Verwaltungsratsmitglieder in einem angemessenen Verhältnis zu deren konkreten Aufgaben und zur Lage der Gesellschaft stehen müssen. Die Angemessenheit der Entschädigung muss sich im Weiteren nach der Lohnstruktur der Gesellschaft, dem Verhältnis zwischen den tiefsten und dem höchsten Lohn in der Unternehmung und den Durchschnittslöhnen bemessen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Für angemessene Bezüge und gegen Lohnexzesse an der Spitze. Änderung des Obligationenrechtes"}],"title":"Für angemessene Bezüge und gegen Lohnexzesse an der Spitze. Änderung des Obligationenrechtes"}