{"id":20060472,"updated":"2024-04-10T18:22:17Z","additionalIndexing":"12;freie Schlagwörter: Anti-Rassismusartikel, -Rassismusgesetz;Rassendiskriminierung;Meinungsfreiheit;Aufhebung einer Bestimmung","affairType":{"abbreviation":"Pa. 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Oktober 2006 hat Bundesrat Christoph Blocher eine Änderung der Rassismusstrafnorm in Aussicht gestellt. Diese sei eine Einschränkung der Meinungsäusserungsfreiheit.<\/p><p>Im Weiteren verweise ich auf die Begründung meiner Motion 04.3607, Aufhebung der Rassismusstrafnorm, vom 8. Oktober 2004, welche damals von fünfzig Parlamentsmitgliedern mitunterzeichnet wurde: <\/p><p>Gemäss dem Urteil 6S.318\/2003 des Bundesgerichtes vom 27. Mai 2004 wurde die Anwendung des Rassismusartikels erheblich ausgeweitet. Künftig gilt eine verunglimpfende Bemerkung bereits dann als öffentlich und damit strafbar, wenn sie nicht im engen privaten Rahmen erfolgt ist. Und das ist nur der Fall, wenn die fraglichen Äusserungen \"im Familien- und Freundeskreis oder sonst in einem durch persönliche Beziehungen oder besonderes Vertrauen geprägten Umfeld erfolgen\". Als Fallbeispiel wird dafür just der Spruch am Stammtisch erwähnt.<\/p><p>Ausgerechnet die berühmte Entgleisung am Stammtisch war vor zehn Jahren im Vorfeld der Abstimmung litaneiartig als eine weiterhin straflose Dummheit dargestellt worden, als es darum ging, die Bedenken gegenüber der Gesetzesnovelle lächerlich zu machen. Von Gesinnungsjustiz könne keine Rede sein, hiess es, man wolle bloss der organisierten Hetze einen Riegel schieben.<\/p><p>Mit der jetzt erfolgten Ausdehnung des Öffentlichkeitsbegriffes, die das Bundesgericht nun vollzogen hat, kollidiert das Antirassismusgesetz (ARG) mit zentralen Grundrechten wie der Meinungsäusserungsfreiheit. Selbst ARG-Befürworter klagen zudem über mangelnde Erfolge. Von jährlich rund fünfzig Prozessen, die nicht einmal die Spitze des Eisberges erfassen, münden rund die Hälfte in einen Freispruch. Eine äusserst magere Ausbeute. Bereits 1999 forderte die damalige Bundesrätin Ruth Metzler die Ausdehnung des Öffentlichkeitsbegriffes. Klüger wäre es aber, die unselige Strafnorm ersatzlos zu streichen und es mit einer anderen Medizin zu versuchen. Das Grundanliegen - der Schutz der Menschenwürde - ist unbestritten. Gravierende rassistische Attacken sind sowieso meist mit anderen Straftaten verbunden und lassen sich allenfalls auch unter dem Titel der Ehrverletzung ahnden. Unhaltbar rassistische Diskriminierung bei Dienstleistungen könnte problemlos auf zivilrechtlichem Wege bekämpft werden, zumal sie auch gegen das in der Verfassung verankerte Gleichheitsgebot verstösst. Die freie Meinungsäusserung ist in jedem Falle zu gewährleisten und durch keinerlei gesetzliche Bestimmungen, welche oft im Rahmen demokratischer Auseinandersetzungen instrumentalisiert werden (Rassismuskeule), einzuschränken.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und auf Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:<\/p><p>Das Parlament wird beauftragt, ein Gesetz auszuarbeiten, welches im Rahmen demokratischer Meinungsprozesse und Auseinandersetzungen die freie Meinungsäusserung in jedem Fall gewährleistet und durch keinerlei gesetzliche Bestimmungen einschränkt. Insbesondere ist Artikel 261bis StGB (Rassismusartikel) ersatzlos zu streichen.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Aufhebung der Rassismusstrafnorm"}],"title":"Aufhebung der Rassismusstrafnorm"}