﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20060493</id><updated>2024-04-10T18:56:03Z</updated><additionalIndexing>24;freie Schlagwörter: Finanzintermediär;Buchprüfung;Geldwäscherei;Strafgesetzbuch;Treuhandgesellschaft;Gesetz</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Pa. Iv.</abbreviation><id>4</id><name>Parlamentarische Initiative</name></affairType><author><councillor><code>2624</code><gender>m</gender><id>1134</id><name>Recordon Luc</name><officialDenomination>Recordon</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion G</abbreviation><code>G</code><id>6</id><name>Grüne 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gegeben</text><type>51</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal /><index>0</index><links /><preConsultations><preConsultation><committee><abbreviation>RK-NR</abbreviation><id>12</id><name>Kommission für Rechtsfragen NR</name><abbreviation1>RK-N</abbreviation1><abbreviation2>RK</abbreviation2><committeeNumber>12</committeeNumber><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><typeCode>1</typeCode></committee><date>2006-12-20T00:00:00Z</date><registrations><registration><correspondents /><sessionId>4811</sessionId></registration></registrations><treatmentCategory>V</treatmentCategory></preConsultation></preConsultations><references /><relatedDepartments /><states><state><date>2006-12-20T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2009-09-21T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts 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Im Wesentlichen hat es die Geschäftsbeziehungen zwischen Finanzintermediären und ihren Kunden im Visier. Nicht beachtet wurden hingegen die Beziehungen unter Banken oder zwischen Finanzintermediären und Dienstleistungsunternehmen für Banken und andere Intermediäre. Entsprechend gibt es dazu auch keine spezifischen Richtlinien. Untersuchungen haben nun auf die Folgen dieses Mangels namentlich bei den grossen internationalen Abwicklungsunternehmen wie Clearstream und Euroclear in Luxemburg hingewiesen. Diese Abwicklungsunternehmen üben die Tätigkeit einer Effektenverwahrungsstelle, der Abrechnung und des Clearings aus, kaufen und verkaufen Effekten und stellen für die Finanzierung sehr kurzfristige Kredite zur Verfügung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dass zur Verhütung der Geldwäscherei im Zusammenhang mit den Abläufen und Tätigkeiten dieser Abwicklungsunternehmen ein Instrumentarium und spezialisierte Stellen notwendig sind, wird deutlich, wenn man weiss, dass diese Stellen die Aufsichtspflichten ihren Kunden überlassen. Nicht alle dieser Kunden haben aber die Mittel, die an sie delegierten Aufsichtspflichten wahrzunehmen, und diejenigen, die solche Mittel haben, haben sie nicht alle vollständig. Nach Auffassung der Abwicklungsunternehmen ist die Geldwäschereiaufsicht also Sache ihrer Kunden; damit seien sie selber davon entbunden. Diese Haltung ist schädlich; denn zu den Kunden von Clearstream und Euroclear gehören nicht nur Banken, sondern auch Offshore Trusts, liechtensteinische Anstalten, kleinere und mittlere Treuhandgesellschaften aus Luxemburg und der Schweiz, die eine weniger strikte Antigeldwäschereipolitik betreiben als die Banken.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem erlauben Clearstream wie auch Euroclear ihren Kunden, Unterkonten zu ihren Hauptkonten, sogenannte Zusatzkonten, zu eröffnen. Diese Möglichkeit wird sehr rege genutzt. Und es gibt Fälle, in denen auf solchen Zusatzkonten das ganze Vermögen eines einzigen Kunden des Finanzinstituts verwaltet wird, der dadurch faktisch zum Kunden der Abwicklungsstelle wird ("customer of the customer"). Nichts verbietet einem Finanzinstitut, das bei Clearstream oder Euroclear zugunsten eines seiner Kunden ein solches Zusatzkonto errichtet, diesem Kunden den elektronischen Zugriffscode zum Zusatzkonto mitzuteilen oder dem Abwicklungsunternehmen für die Zustellung der Kontoauszüge anstelle der Adresse des formellen Kontoinhabers die Adresse der wirtschaftlich berechtigten Person anzugeben. Selbst wenn das betreffende Finanzinstitut bei der Aufnahme der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden die Sorgfaltspflichten erfüllt, verliert es damit die Kontrolle über die mitunter erheblichen Bewegungen auf dem Zusatzkonto. Zwar werden für die Rechnungslegung Haupt- und Zusatzkonten zusammen konsolidiert. Die Geschäfte, die über das vom Finanzinstitut für einen Kunden eröffnete Zusatzkonto laufen, entgehen aber der Aufsicht sowohl des Abwicklungsunternehmens, das dies nicht für seine Aufgabe hält, als auch des Finanzinstituts, das die Aufsicht nicht mehr ausüben kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zahlreiche Finanzinstitute sind Kunden von Euroclear und Clearstream und haben dort spezifische Konten eröffnet (Guarantors bei Clearstream). Dank diesen Konten haben sie Zugang zu sehr kurzfristigen Krediten, die mit Vermögenswerten sichergestellt sind, welche sich auf einem anderen beim Abwicklungsunternehmen eröffneten Konto befinden und zugunsten des ersten Kontos verpfändet sind; im Normalfall, aber nicht immer sind beide Konten auf das gleiche Finanzinstitut ausgestellt. Beispielsweise kann eine Bank ein Konto bei Clearstream haben, das von der Verpfändung von Guthaben profitiert, die irgendeine Treuhandgesellschaft auf einem anderen Konto bei Clearstream hinterlegt hat. Es kann auch sein, dass eine Bank ein Clearstream-Konto hat, das von der Verpfändung eines Kontos profitiert, das von einer ihrer Offshore-Tochtergesellschaften eröffnet wurde.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Dieser Mechanismus erlaubt es also sozusagen einem ersten Finanzinstitut, in der Regel einer Bank, virtuell Vermögen zu halten, das einem zweiten Finanzinstitut oder aber einem Kunden von diesem gehört. Infolgedessen kann ein Kunde beim ersten Finanzinstitut ein grosses Darlehen aufnehmen, das einzig durch einen Brief oder aber durch eine elektronische Nachricht des zweiten Finanzinstituts sichergestellt ist, der oder die festhält, dass das Darlehen durch Verpfändung unter den Clearstream-Konten gesichert ist. Dabei sagt das zweite Finanzinstitut nicht, ob die Garantie aus einem Kundendepot stammt oder nicht. Die Identität dieses Kunden wird das erste Finanzinstitut nie erfahren. Eine perfekte Gelegenheit also zur Geldwäscherei.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Den schweizerischen Behörden, die für die Verhütung der Geldwäscherei zuständig sind, namentlich der Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Eidgenössischen Bankenkommission, müssen über die Änderung des Strafgesetzbuches wie auch der strafrechtlichen Bestimmungen in der Spezialgesetzgebung die Instrumente gegeben werden, die notwendig sind für das Management des Risikos von Geldwäscherei im Zusammenhang mit Transaktionen, die über Abwicklungsunternehmen verarbeitet werden; denn das Transaktionsvolumen und der Gesamtbetrag, die über Abwicklungsunternehmen wie Euroclear und Clearstream laufen, sind enorm, selbst wenn man nur die Operationen in Betracht zieht, die die Schweiz betreffen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zudem sollen die externen Revisionsgesellschaften gesetzlich dazu verpflichtet werden, das Dispositiv der in der Schweiz tätigen oder mit der Schweiz verbundenen Finanzintermediäre zur Bekämpfung der Geldwäscherei bei Transaktionen, an denen solche Abwicklungsunternehmen beteiligt sind, wirksam zu prüfen. Nötigenfalls müssen ihnen über eine Gesetzesänderung die angemessenen gesetzlichen Instrumente zur Verfügung gestellt werden.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Neue Instrumente für die Bekämpfung neuer Geldwäschereimechanismen</value></text></texts><title>Neue Instrumente für die Bekämpfung neuer Geldwäschereimechanismen</title></affair>