{"id":20061022,"updated":"2025-06-24T22:29:46Z","additionalIndexing":"08;15;Handel;Handelsrecht;übermässige Nutzung der Ressourcen;Demokratische Republik Kongo;Entschliessung UNO;Legalität;Wirtschaftsethik;Handelsregelung;Widerstandsbewegung;Edelmetall;Gold;Bodenschätze;Zollvorschrift","affairType":{"abbreviation":"A","id":18,"name":"Anfrage"},"author":{"councillor":{"code":2611,"gender":"m","id":1158,"name":"Lang Josef","officialDenomination":"Lang"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-03-22T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4711"},"descriptors":[{"key":"L04K03040302","name":"Demokratische Republik Kongo","type":1},{"key":"L04K06030402","name":"Bodenschätze","type":1},{"key":"L06K060103010105","name":"übermässige Nutzung der Ressourcen","type":1},{"key":"L05K1101010301","name":"Gold","type":1},{"key":"L03K070102","name":"Handel","type":1},{"key":"L05K0701030302","name":"Handelsregelung","type":2},{"key":"L05K0705020102","name":"Edelmetall","type":2},{"key":"L04K07010404","name":"Zollvorschrift","type":2},{"key":"L04K08020502","name":"Legalität","type":2},{"key":"L04K07010308","name":"Handelsrecht","type":2},{"key":"L04K04010212","name":"Widerstandsbewegung","type":2},{"key":"L05K1603010402","name":"Wirtschaftsethik","type":2},{"key":"L06K100202020301","name":"Entschliessung UNO","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[]},"federalCouncilProposal":{"date":"2006-05-24T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"WBF","id":8,"name":"Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1142982000000+0100)\/","id":9,"name":"Eingereicht"},{"date":"\/Date(1148421600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2611,"gender":"m","id":1158,"name":"Lang Josef","officialDenomination":"Lang"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion G","code":"G","id":6,"name":"Grüne Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"06.1022","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Schweiz ist als Mitglied der Vereinten Nationen verpflichtet, die Beschlüsse des Uno-Sicherheitsrates mit Bezug zur Demokratischen Republik Kongo (DRK) umzusetzen. Dazu hat der Bundesrat am 22. Juni 2005 die Verordnung über Massnahmen gegenüber der DRK (SR 946.231.12; nachfolgend: \"die Verordnung\") erlassen. Das Embargogesetz (EmbG; SR 946.231) erlaubt dem Bundesrat nicht, Zwangsmassnahmen einzuführen, die über die Beschlüsse des Uno-Sicherheitsrates hinausgehen, wie z. B. ein generelles Handelsverbot für aus der DRK stammende natürliche Ressourcen.<\/p><p>Die einzelnen Fragen können wie folgt beantwortet werden:<\/p><p>1. Artikel 1 Absatz 2 der Verordnung verbietet u. a. jegliche Art von Unterstützung, einschliesslich Finanzierung und finanzieller Unterstützung, im Zusammenhang mit militärischen Aktivitäten in der DRK. Paragraph 18 von der Resolution Nr. 1493 verlangt, dass alle Staaten sicherstellen, dass den Bewegungen und bewaffneten Gruppen in der DRK keinerlei Unterstützung, insbesondere militärische oder finanzielle Unterstützung, gewährt wird. Der erwähnte Artikel der Verordnung deckt Paragraph 18 von der Resolution Nr. 1493 materiell ab. Andere Staaten wie auch die EU verwenden dieselbe Formulierung wie die Schweiz.<\/p><p>2. Die Bundesverwaltung hat nur in Einzelfällen Kenntnis von Schweizer Unternehmen, die am Handel mit natürlichen Ressourcen aus der Konfliktregion in der DRK beteiligt sind. Aus Gründen des Datenschutzes können die Namen dieser Firmen jedoch nicht bekannt gegeben werden.<\/p><p>3. Das Seco überwacht den Vollzug des Rüstungsembargos gegenüber der DRK und die Sperrung von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen. Für gesperrte Vermögenswerte besteht eine Meldepflicht. Die Kontrolle an der Grenze obliegt der Eidgenössischen Zollverwaltung. Die Kontrollorgane haben gemäss Artikel 3 EmbG die Kompetenz, von Unternehmen alle Auskünfte und Unterlagen einzuverlangen, die für eine umfassende Beurteilung oder Kontrolle erforderlich sind.<\/p><p>4. Nach der Praxis des Zentralamtes für Edelmetallkontrolle wird im Rahmen der Edelmetallkontrollverordnung (EMKV; SR 941.311) nicht geprüft, ob Edelmetalle im Ausland rechtmässig erworben wurden oder nicht: Beim Import von Barren und Schmelzprodukten in die Schweiz genügt demnach gemäss Artikel 157 Absatz 2 EMKV der Nachweis, dass das Metall ausländischer Herkunft ist. Weitergehende Abklärungen wären äusserst zeit- und ressourcenintensiv.<\/p><p>5. Die Edelmetallkontrollgesetzgebung ist für diesen Zweck nicht vorgesehen. Der Bundesrat weist jedoch darauf hin, dass der Handel mit Bankedelmetallen den Sorgfaltspflichten, insbesondere Identifizierungs- und Abklärungspflichten, nach Geldwäschereigesetz (SR 955.0) unterworfen ist. Die Kontrollstelle für die Bekämpfung der Geldwäscherei schenkt im Rahmen ihrer Kontrollen bei Finanzintermediären, die Edelmetallhandel betreiben, dem Handel mit Gold aus Konfliktregionen besondere Aufmerksamkeit. Der Handel mit Gold, der aus einem Verbrechen herrührt, kann zudem unter dem Tatbestand der Geldwäscherei nach Artikel 305bis des Strafgesetzbuches (SR 311.0) verfolgt und bestraft werden.<\/p><p>6. Der Bundesrat ist bereit, gemeinsam mit anderen Staaten und Akteuren Möglichkeiten für ein Kontrollsystem natürlicher Ressourcen zu erörtern, wie er in seiner Antwort auf die Motion der APK-N 04.3622 zum Engagement der Schweiz in der Region der Grossen Seen ausgeführt hat. Er schätzt die Umsetzung des von der Uno-Expertengruppe vorgezeichneten \"Enhanced Traceability System\" jedoch als anspruchsvoll ein. Nebst der technischen Machbarkeit ist auch die volle politische Unterstützung der Staaten der Region für ein solches Kontrollsystem sicherzustellen. Der Bundesrat vertritt die Auffassung, dass die Finanzierung eines solchen Kontrollsystems primär durch die direkt betroffenen Staaten sowie die Minengesellschaften, Raffinerien und Handelsfirmen sicherzustellen ist, welche auf jeden Fall eng in das Projekt eingebunden werden müssen.<\/p><p>7. Die Bundesversammlung hat am 18. März 2005 ein neues Zollgesetz verabschiedet, das die Halter von Zollfreilagern verpflichtet, Bestandesaufzeichnungen über sensible Waren zu führen. Der Bundesrat wird in der Zollverordnung festlegen, welche Waren als sensibel zu betrachten sind und unter die Inventarisierungspflicht fallen. Es ist vorgesehen, dass Waren des Kapitels 71 des Zolltarifes, namentlich Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus, zukünftig der Inventarisierungspflicht unterliegen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Oktober 2002 stellte eine Uno-Expertengruppe fest, dass die Schweiz eine wichtige Transit- und Endverbrauchernation für illegal ausgebeutete Ressourcen aus dem Kongo ist (Uno Dok. S\/2002\/1146, Art.l 141). Im Januar 2003 verurteilte der Uno-Sicherheitsrat den illegalen Abbau der natürlichen Rohstoffvorkommen im Kongo aufs Schärfste, weil der diesbezügliche Handel den dortigen Konflikt schürt (Uno-Sicherheitsratsresolution Nr. 1457). Am 28. Juli 2003 wies der Sicherheitsrat alle Staaten an, durchzusetzen, dass den bewaffneten Gruppen im Kongo keinerlei direkte oder indirekte Unterstützung, insbesondere finanzieller und militärischer Art, zukommt (Resolution Nr. 1493, Art. 18). Einige dieser Embargobestimmungen setzte der Bundesrat im Juni 2005 mittels Verordnung um (SR 946.231.12). Nicht umgesetzt wurde indes Artikel 18 der Resolution Nr. 1493 (2003).<\/p><p>Bereits vorher wurde bekannt, dass auch schweizerische Unternehmen seit dem Erlass der Sicherheitsratsresolution Nr. 1493 mit illegal ausgebeutetem Gold aus der Konfliktregion im Kongo gehandelt haben (vgl. auch den neuesten Bericht der Uno-Expertengruppe vom 27. Januar 2006 betreffend die Unternehmung Argor Heraeus).<\/p><p>Ich frage deshalb den Bundesrat:<\/p><p>1. Wieso hat er Artikel 18 der Resolution Nr. 1493 nicht umgesetzt?<\/p><p>2. Welche Unternehmen mit Sitz in der Schweiz sind heute am Handel mit natürlichen Rohstoffen aus der Konfliktregion im Kongo beteiligt?<\/p><p>3. Was wird unternommen, um die Einhaltung des Uno-Embargos durch schweizerische Unternehmen zu überwachen?<\/p><p>4. Ist er der Ansicht, dass aus dem Kongo stammende Edelmetalle, die ohne die nach dem kongolesischen Bergbaugesetz erforderlichen Bewilligungen gehandelt werden, im Sinn von Artikel 151(1) bzw. 168(1) der Edelmetallkontrollverordnung als \"rechtmässig erworben\" gelten können?<\/p><p>5. Ist er gewillt, die schweizerische Gesetzgebung über die Edelmetallkontrolle für die Bekämpfung des Handels mit illegal abgebauten Edelmetallen aus Konfliktregionen nutzbar zu machen?<\/p><p>6. Wird er die Aktivitäten der derzeitigen Uno-Expertengruppe zur Überwachung des Embargos gegen den Kongo, die zurzeit die Möglichkeiten für ein traceability system erkundet, unterstützen?<\/p><p>7. Ist er bereit, die Kontrolle über die Einlagerung insbesondere von \"Konflikt\"-Gold in Zollfreilager zu verbessern, namentlich die Aufführung von Edelmetallen auf der Liste der \"sensiblen Waren\" im Sinn des neuen Zollgesetzes vom 18. März 2005 beizubehalten?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Konfliktgold aus Kongo"}],"title":"Konfliktgold aus Kongo"}