﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20061028</id><updated>2025-06-24T22:15:44Z</updated><additionalIndexing>2841;Lohn;Krankenkasse;Transparenz;Führungskraft</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2143</code><gender>m</gender><id>172</id><name>Rechsteiner Paul</name><officialDenomination>Rechsteiner Paul</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-03-23T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4711</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0104010902</key><name>Krankenkasse</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020204</key><name>Führungskraft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702010103</key><name>Lohn</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1201020203</key><name>Transparenz</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2006-05-31T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EDI</abbreviation><id>4</id><name>Departement des Innern</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2006-03-23T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2006-05-31T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2143</code><gender>m</gender><id>172</id><name>Rechsteiner Paul</name><officialDenomination>Rechsteiner Paul</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>06.1028</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Der Bundesrat erachtet den Grundsatz des wirtschaftlichen Umgangs mit Prämiengeldern aus der sozialen Krankenversicherung als essenziell. Das im Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) vorgesehene System des Wettbewerbs unter den Krankenversicherern soll diese motivieren, ihre Verwaltungskosten nicht über das für die wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass steigen zu lassen. Das für die Aufsicht der Krankenversicherer zuständige Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist beauftragt, die Grundsätze des wirtschaftlichen Umgangs mit Prämiengeldern seitens der Versicherer zu überwachen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2./3. Das BAG besitzt vollständige Angaben zu den gesamten Verwaltungskosten. Diese können bis auf Stufe "Lohnkosten gesamt" differenziert werden. Über detailliertere Verwaltungskostenangaben verfügt das BAG nicht. Dies ist aber zur Erfüllung der vom Gesetz her vorgegebenen Aufsichtspflicht auch nicht nötig.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie der Bundesrat schon in seinen Stellungnahmen zu verschiedenen parlamentarischen Vorstössen (z. B: Guisan 96.3467; Rechsteiner 97.3337; Ziegler 98.1139) erklärt hat, sind die Versicherer gehalten, ihre Verwaltungskosten für die soziale Krankenversicherung auf das für eine wirtschaftliche Geschäftsführung erforderliche Mass zu beschränken (Art. 22 Abs. 1 KVG). Es ist nicht die Aufgabe des Bundesrates, die Verantwortung für Unternehmensentscheide der Krankenversicherer zu übernehmen und die Struktur der Verwaltungskosten zu bestimmen (z. B. ob das Geld in die Entlöhnung des Managements oder in eine teure Informatikstruktur investiert wird).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Bei den Krankenversicherern handelt es sich um Privatunternehmen, bei welchen das Management neben der Durchführung der obligatorischen Krankenversicherung oftmals auch für die Durchführung weiterer, nicht dem Obligatorium unterliegender Versicherungszweige (z. B. die Zusatzversicherungen) verantwortlich ist. Die Festsetzung von Löhnen, Gehältern und Abfindungen sind Unternehmensentscheide in der Verantwortung der Unternehmensleitung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Mit Artikel 22 Absatz 2 KVG verfügt der Bundesrat über die Kompetenz, Bestimmungen über die Begrenzung der Verwaltungskosten zu erlassen. Das BAG prüft diesbezüglich bei sämtlichen Krankenversicherern (u. a. im Rahmen der Prämiengenehmigung und der Rechnungsprüfung) die Höhe der Verwaltungskosten sowie einen allfälligen Verteilschlüssel (z. B. zwischen Grund- und Zusatzversicherung), und schreitet bei erkennbaren Fehlentwicklungen ein.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat sieht keinen Grund, in die Lohnstrukturen der Krankenversicherer einzugreifen, solange das allgemein übliche Mass der gesamten Verwaltungskosten nicht überschritten wird. Die entsprechenden Administrativdaten publiziert das BAG für die soziale Krankenversicherung jährlich in einer umfassenden Statistik (Statistik der obligatorischen Krankenversicherung). Die Daten für die Krankenversicherer(gruppen), welche zusätzlich auch private Versicherungen anbieten, können den Geschäftsberichten der Unternehmen entnommen werden.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Nachdem die üppigen Gehälter und die grosszügigen Regelungen für Abfindungen für die Vorstände einiger gesetzlicher Krankenkassen in Deutschland in der Öffentlichkeit Empörung ausgelöst haben, hat das Bundesversicherungsamt den Kassen zum Jahresbeginn neue Richtlinien für die Bemessung der Gehälter übermittelt. Sie sollen verhindern, dass Kassenchefs mit hohen Gehältern sich übermässig bereichern. Untersagt werden soll auch die Kumulation von Vorstandsmandaten: "Wer sein Gehalt als öffentlich-rechtlicher Bediensteter aus Zwangsbeiträgen verdient, ist den Versicherten gegenüber zum wirtschaftlichen Umgang mit dem Geld und zur Rechenschaft verpflichtet", sagte der Präsident des Bundesversicherungsamtes. Die neuen Richtlinien sehen vor, dass die Kassen ihren Vorständen nur noch Gehälter in notwendiger Höhe genehmigen dürfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Ich frage den Bundesrat:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Teilt er die Auffassung, dass auch in der Schweiz ein wirtschaftlicher Umgang mit Prämiengeldern und eine Rechenschaft darüber notwendig sind und dass sich diese Postulate mit übermässigen Entschädigungen für Krankenkassenorgane nicht vertragen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Verfügt das zuständige Bundesamt über vollständige Daten zur Entschädigung der Krankenkassen-Kader und -Aufsichtsorgane (inklusive Prämien, Nebenleistungen, Pensionsansprüche und allfällige Mehrfachbeschäftigungen)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Wie hoch sind diese Entschädigungen in den zwanzig wichtigsten Kassen(gruppen):&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. für die Aufsichtsorgane;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. für den Präsidenten bzw. die Präsidentin des Aufsichtsorgans;&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. für den bzw. die operativ Gesamtverantwortlichen (CEO);&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. für die oberste operative Führungsstufe?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Hält er es für angebracht, die Informationspflichten der Krankenkassen über die ausgerichteten Entschädigungen zu verschärfen oder die zulässigen Höchstbezüge zu regeln? In welcher Form und mit welchen Fristen soll dies geschehen?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Transparenz bei den Managergehältern der Krankenkassen</value></text></texts><title>Transparenz bei den Managergehältern der Krankenkassen</title></affair>