﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20061068</id><updated>2025-06-24T23:09:21Z</updated><additionalIndexing>48;12;Strafverfahren;Darlehen;Verfahrensrecht;Wirtschaftsstrafrecht;Swissair;Verjährung</additionalIndexing><affairType><abbreviation>DA</abbreviation><id>19</id><name>Dringliche Anfrage</name></affairType><author><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-06-09T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4713</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K1801021104</key><name>Swissair</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05040402</key><name>Strafverfahren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05040107</key><name>Verjährung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050102010208</key><name>Wirtschaftsstrafrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1104030101</key><name>Darlehen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05030208</key><name>Verfahrensrecht</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2006-07-05T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2006-06-09T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2006-07-05T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role><role><councillor><code>2500</code><gender>m</gender><id>476</id><name>Hofmann Urs</name><officialDenomination>Hofmann Urs</officialDenomination></councillor><type>speaker</type></role></roles><shortId>06.1068</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Allgemeines: Ende März 2006 orientierte die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Öffentlichkeit darüber, dass sie gegen 19 Personen der ehemaligen SAir-Goup-Führung wegen verschiedenen Vermögens- und Urkundendelikten Anklage erhoben habe. Für einige dieser Delikte droht das Strafgesetzbuch (StGB) als Höchststrafe Gefängnis bis zu drei Jahren an, sodass in diesen Fällen gemäss Artikel 70 Absatz 1 Buchstabe c in Verbindung mit Artikel 337 StGB sieben Jahre nach Tatbegehung die Verfolgungsverjährung eintritt. Das gilt für folgende Tatbestände: unwahre Angaben über kaufmännische Gewerbe (Art. 152 StGB), einfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Art. 158 Ziff. 1 StGB) und Bevorzugung eines Gläubigers (Art. 167 StGB). Die meisten dieser Straftaten wurden angeblich zwischen Januar und Oktober 2001 begangen, sodass bei ihnen im Verlaufe des Jahres 2008 die Verfolgungsverjährung eintritt. Dies gilt indessen nicht für die schwereren Anklagepunkte, d. h. für die Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung (Art. 164 StGB), die Misswirtschaft (Art. 165 StGB) und die Urkundenfälschung bzw. Falschbeurkundung (Art. 251 StGB), für die das StGB Zuchthaus bis zu fünf Jahren androht. Bei diesen Taten verjährt die Strafverfolgung erst nach 15 Jahren (Art. 70 Abs. 1 Bst. b StGB).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zuständigkeit für die Strafverfolgung: Die genannten Vergehen, bei denen die Verfolgungsverjähung nach sieben Jahren eintritt, unterstehen ausschliesslich der kantonalen Gerichtsbarkeit. In Bezug auf Verbrechen der genannten Art, bei denen die Strafverfolgung erst nach 15 Jahren verjährt, besteht seit dem Inkrafttreten von Artikel 340bis StGB am 1. Januar 2002 die Möglichkeit, dass die Bundesanwaltschaft unter bestimmten Voraussetzungen ein Ermittlungsverfahren eröffnet. Diese gesetzlichen Voraussetzungen waren indessen im SAirGroup-Fall klar nicht gegeben: Nicht nur lag der Schwerpunkt der mutmasslich strafbaren Handlungen eindeutig im Kanton Zürich. Auch eröffnete die zuständige Behörde des Kantons Zürich im Herbst 2001 schon wenige Tage nach dem Swissair-Grounding selber ein Verfahren, und sie ersuchte die Bundesanwaltschaft nicht um die Übernahme des Verfahrens. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gründe für die drohende Verjährung: Angesichts der klaren kantonalen Zuständigkeit steht es dem Bundesrat nicht zu, sich zu den Gründen für die lange Verfahrensdauer und der deshalb drohenden Verjährung bezüglich einiger Anklagepunkte zu äussern. Dies ist allein Sache der zuständigen Zürcher Behörden. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Möglichkeiten zur Verhinderung der drohenden Verjährung: Theoretisch könnte mit einer spätestens Anfang 2008 in Kraft zu setzenden Änderung des StGB das Rückwirkungsverbot für neue, schärfere Verjährungsregelungen aufgehoben werden, wie dies ein Zürcher Strafrechtsprofessor jüngst anregte. Zusätzlich könnte auf diesem Weg die siebenjährige Verjährungsfrist für einen Teil oder für alle Vergehen verlängert werden. Der Bundesrat ist indessen aus folgenden Überlegungen gegen ein solches Vorgehen: Es ist eines Rechtsstaates unwürdig, Gesetze nachträglich so zurechtzubiegen, dass mit Blick auf einen konkreten Einzelfall ein gewünschtes Resultat ermöglicht wird. Auch aus strafrechtsdogmatischer Sicht ist es problematisch, die bewährten Regeln für die Verfolgung von eher untergeordneten Straftaten aufgrund eines Einzelfalles, selbst wenn dieser von nationaler oder gar internationaler Bedeutung ist, zu durchbrechen. Dies gilt umso mehr, als das Parlament die neuen Verjährungsfristen in Artikel 70 StGB erst im Herbst 2001 verabschiedet und überdies das seit 1942 geltende Rückwirkungsverbot für neue, schärfere Verjährungsregeln unverändert in das revidierte StGB übernommen hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Neue Verjährungsbestimmungen und komplexe Strafverfahren: Bei der Verfolgung von Wirtschaftsdelikten, die in einem Kollektiv von verantwortlichen Personen begangen wurden, besteht ein Hauptproblem darin zu beweisen, wer in welchem Zeitpunkt mit welchem Wissen und Willen einen bestimmten Entscheid gefällt oder unterstützt hat. Eine Verlängerung der Verjährungsfristen bringt in Bezug auf diese Problematik kaum Erleichterung, im Gegenteil. Mit zunehmendem Zeitablauf wird es immer schwieriger, bestimmte Sachverhalte zur rekonstruieren und nachzuweisen. Dies ist im Übrigen ein wesentlicher Grund für die Existenz von Verjährungsfristen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat hält daher die neuen Verjährungsbestimmungen auch im Zusammenhang mit komplexen Strafverfahren für tauglich. Die neuen Fristen entsprechen zwar weitgehend den altrechtlichen absoluten Verjährungsfristen, die Regeln zu deren Berechung sind jedoch für den Betroffenen härter geworden. Insbesondere kann die Verjährung nicht mehr eintreten, nachdem ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Zusätzlicher Bundeskompetenzen bedarf es in diesem Zusammenhang nicht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Seitens des Bundes sind keine Klagen angekündigt worden. Nach Artikel 757 des Obligationenrechtes obliegt nämlich die Durchsetzung der zivilrechtlichen Verantwortlichkeitsansprüche zunächst dem Liquidator der SAir Group, Herrn RA Karl Wüthrich, zusammen mit dem Gläubigerausschuss. Erst wenn die Liquidationsorgane auf die Geltendmachung der Ansprüche verzichten, ist dazu jeder Aktionär oder Gläubiger berechtigt. Aufgrund seiner Abklärungen ist der Liquidator zum Schluss gekommen, dass Anhaltspunkte für verantwortlichkeitsbegründende Handlungen der Gesellschaftsorgane von SAir Group bestehen. Gestützt darauf hat er die nötigen Massnahmen ergriffen, worunter auch verjährungshindernde. Über den aktuellen Stand wird periodisch in Zirkularen an die Gläubigerinnen und Gläubiger von SAir Group berichtet, letztmals im Zirkular Nr. 8 vom März 2006 (vgl. Ziff. VI./1. betreffend Roscor-Transaktion und Rekapitalisierung von Sabena). Diese Zirkulare können von jedermann im Internet abgerufen werden. Der Bundesrat geht weiterhin davon aus, dass der Liquidator SAir Group zusammen mit dem Gläubigerausschuss alles Notwendige zur bestmöglichen Wahrung der Gläubigerinteressen vorkehrt. Unter diesen Umständen besteht seitens des Bundes weder die Notwendigkeit noch die Möglichkeit eines klageweisen Vorgehens.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Die beiden öffentlich-rechtlichen Darlehensverträge zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Swissair in Nachlassstundung vom 5. Oktober 2001 (Grundvertrag) und vom 24./25. Oktober 2001 (Ergänzungsvertrag) stützten sich auf Artikel 101 des Luftfahrtgesetzes (SR 748) und wurden seitens des Bundes vom damaligen Direktor des Bazl unterzeichnet. Dementsprechend sind allfällige Streitigkeiten, die sich aus den Verträgen ergeben, durch beschwerdefähige Verfügung des Bazl zu entscheiden. Angesichts der finanziellen Konsequenzen der Verträge obliegt allerdings die Interessenwahrung des Bundes nicht allein dem UVEK; vielmehr erfolgen alle wesentlichen Schritte in enger Abstimmung mit dem EFD.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;In Bezug auf den Sachverhalt ist festzuhalten, dass die Swissair Schweizerische Luftverkehrsaktiengesellschaft in Nachlassliquidation (Swissair) verpflichtet ist, über die Darlehensverwendung abzurechnen. Diese Abrechnung liegt noch nicht vor. Gemäss Planung des Liquidators der Swissair ist vorgesehen, die Abrechnung Mitte September 2006 dem Gläubigerausschuss und anschliessend dem Bund zur Genehmigung zu unterbreiten. Ob diese Terminplanung eingehalten werden kann, ist offen und vom Stand des Liquidationsverfahrens abhängig. Die Prüfung der Abrechnung wird durch die Eidgenössische Finanzkontrolle erfolgen, welche gemäss den Bestimmungen des Finanzkontrollgesetzes (SR 614.0) dem Bazl Bericht erstattet.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gestützt auf die vorerwähnten Darlehensverträge wurden der Swissair Mittel im Umfang von rund 1170 Millionen Franken für die Aufrechterhaltung des Winterflugplanes 2001/02 zur Verfügung gestellt. Die Auszahlung erfolgte aufgrund des Liquiditätsbedarfes. Für die Abrechnung gilt es jedoch, die Aufwendungen und Erträge aus dem Winterflugplan in sachlicher und zeitlicher Hinsicht gegenüber der Liquidationsmasse abzugrenzen. Ausstehende Forderungen müssen zudem teilweise in langdauernden Verfahren von anderen in- und ausländischen Gesellschaften geltend gemacht werden. Welches per Saldo das Nettoergebnis aus diesen Abgrenzungen zwischen Liquidationsmasse und Winterflugplaneinnahmen sein wird, wird erst die geprüfte definitive Darlehensabrechnung zeigen. Angesichts der hohen Komplexität ist mit einem langwierigen Verfahren zu rechnen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Zusammenbruch der Swissair war in der jüngeren Wirtschaftsgeschichte ohne Beispiel. Der Untersuchungsbericht von Ernst &amp;amp; Young hat schwerwiegende Fehler der Organe festgestellt. Umso grösser ist die Bedeutung des Strafprozesses gegen die seinerzeitigen Verantwortungstragenden für die gesellschaftliche Aufarbeitung dieses Falles. Nun droht Medienberichten zufolge der Strafprozess im Nichts zu enden. Die Verjährung wird für wichtige Anklagepunkte zur realen Perspektive. Während im Ausland grosse Wirtschaftsstrafprozesse in vernünftiger Frist zur Beurteilung kommen, drohen grosse Verfahren in der Schweiz zu versanden. Weiter ist in Sachen Swissair über den Stand der Zivilverfahren gegen die Verantwortlichen wenig bekannt. Der Bundesrat hatte immer betont, dass er die Durchsetzung der Ansprüche in letzter Konsequenz verfolgen wird. Eine wichtige Rolle kommt damit dem Bund zu. Im Fall Swissair zahlten die Bevölkerung - auch via Bundesgelder -, die Mitarbeitenden und viele Kleinaktionärinnen und -aktionäre für die damaligen Managementfehler. Sie haben ein Recht auf volle Aufklärung des Falles.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wird im Fall Swissair um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Nach der Anklageerhebung gegen 19 ehemalige Verantwortungsträgerinnen droht im Swissair-Fall für etliche Anklagepunkte die strafrechtliche Verjährung. Was sind die Gründe für die drohende Verjährung? Inwiefern sind organisatorische Mängel dafür verantwortlich? Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um im konkreten Fall die drohende Verjährung zu verhindern? Welche Massnahmen schlägt der Bundesrat vor, um in Zukunft wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren qualifizierter, effizienter und schneller führen zu können? Wäre es möglich gewesen, das Swissair-Strafverfahren durch die Bundesanwaltschaft zu führen? Erachtet der Bundesrat die neuen Verjährungsregelungen im Strafrecht auch für komplexe Wirtschaftsdelikte als angemessen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Im Zivilverfahren sind Klagen auch vonseiten des Bundes angekündigt worden. Welches ist der Stand der zivilen Verantwortlichkeitsklagen? Was hat er zur Durchsetzung der Forderungen des Bundes bisher konkret unternommen? Hat er seine Forderungen im grösstmöglichen Umfang durch verjährungsunterbrechende Handlungen gesichert?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Der Bund gewährte der Swissair bis zur Schaffung der Swiss im Herbst/Winter 2001/02 zur Überbrückungsfinanzierung ein Darlehen in Milliardenhöhe. Gemäss Jahresbericht der Finanzkontrolle 2005 ist die Abrechnung über dieses Darlehen noch nicht erfolgt. In Bezug auf den Sachverhalt bestehen offenbar Differenzen über die Höhe der gegenseitigen Ansprüche. Welches Departement ist für die Vertretung der Interessen des Bundes in dieser Sache zuständig, und wer führt konkret die Verhandlungen? Welche Beträge stehen heute noch zur Diskussion? Wann kann, und auf welchem Weg, mit einer Erledigung dieser Pendenz gerechnet werden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Swissair. Droht das Grounding der Justiz?</value></text></texts><title>Swissair. Droht das Grounding der Justiz?</title></affair>