﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20061072</id><updated>2025-06-24T23:07:31Z</updated><additionalIndexing>2811;politisches Asyl;Inhaftierung;Rechte des Kindes;Asylverfahren;Konvention UNO;Internierung;Sozialhilfe</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2370</code><gender>m</gender><id>305</id><name>Berberat Didier</name><officialDenomination>Berberat</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-06-19T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4713</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0108010202</key><name>politisches Asyl</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K100202020501</key><name>Konvention UNO</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020508</key><name>Rechte des Kindes</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0108010201</key><name>Asylverfahren</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K01040408</key><name>Sozialhilfe</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K04030301</key><name>Internierung</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L04K05010106</key><name>Inhaftierung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2006-11-01T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2006-06-19T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2006-11-01T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2370</code><gender>m</gender><id>305</id><name>Berberat Didier</name><officialDenomination>Berberat</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>06.1072</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Bundesverfassung (BV) verpflichtet Bund und Kantone, bei der Ausarbeitung und der Anwendung von Bundesrecht das Völkerrecht zu beachten (Art. 5 Abs. 4 BV). Das gegenwärtig geltende Asylgesetz ist mit der Kinderrechtskonvention der Uno (KRK) vereinbar. Dasselbe gilt für die Revision des Asylgesetzes (AsylG); in dieser wird die besondere Situation der Kinder gleichfalls berücksichtigt. Bei der Anwendung des AsylG ist die KRK immer zu berücksichtigen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2a. Die neue Formulierung des Nichteintretensgrundes von Artikel 32 Absatz 2 Buchstabe a AsylG ist auch auf Minderjährige anwendbar. Begleitete Minderjährige sind in das Verfahren ihrer Eltern eingeschlossen, selbst wenn sie keine Identitätspapiere besitzen. Die besondere Situation von unbegleiteten Minderjährigen ohne Identitätspapiere wird bei der Prüfung der verschiedenen Ausnahmen vom Nichteintreten berücksichtigt, namentlich wenn hinsichtlich der Zumutbarkeit der Rückführung ins Herkunftsland Abklärungsmassnahmen erforderlich sind (Art. 32 Abs. 3 AsylG). Mit der Teilrevision bezeichnen die kantonalen Behörden auch im Falle des Flughafenverfahrens für jede unbegleitete jugendliche Person eine Vertrauensperson, wenn entscheidende Verfahrensschritte für den Asylentscheid im Flughafen erfolgen. Ungefähr 90 Prozent der Minderjährigen sind im Alter zwischen 15 und 18 Jahren. In der Mehrzahl der Fälle kann das angegebene Alter aufgrund fehlender Identitätspapiere nicht überprüft werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2b. Die Minderjährigen können auch in den Genuss der von der BV vorgesehenen Nothilfe kommen (Art. 12 BV). Die Kantone sind verpflichtet, bei der Erteilung der Nothilfe die KRK zu respektieren. Auf Bundesebene wird für die Nothilfe kein Höchstbetrag festgelegt. Wie das Bundesamt für Justiz in seinem Gutachten vom 25. Februar 2005 festhält, muss die gewährte Nothilfe das Wohlbefinden und die besondere Schutzbedürftigkeit der Minderjährigen berücksichtigen (Art. 3 Abs. 2 KRK). Solange dieser Grundsatz beachtet wird, ist die Verweigerung der Sozialhilfe mit der KRK vereinbar. Es ist die Aufgabe eines jeden Kantons, die gewährte Hilfe auf jede besondere Situation abzustimmen. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtes stellt für alle Kantone eine Leitlinie dar. Es versteht sich von selbst, dass eine Anpassung der neuen Regelung geprüft würde, falls sie sich nicht bewähren sollte.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2c. In schwerwiegenden persönlichen Härtefällen sieht die Revision des AsylG für die Kantone die neue Möglichkeit vor, Aufenthaltsbewilligungen unabhängig vom Stadium des Asylverfahrens zu erteilen (Art. 14 Abs. 2 AsylG). Die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an Familien mit Kindern  und an unbegleitete Minderjährige ist möglich, wenn diese Personen die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Auch in diesem Verfahren muss die KRK beachtet werden; die spezielle Situation der Minderjährigen wird also immer berücksichtigt. Die Kantone sind erfahrungsgemäss besser in der Lage, die Integration der betroffenen Personen zu beurteilen. Zudem bietet eine Aufenthaltsbewilligung eine bessere Rechtsstellung als eine vorläufige Aufnahme. Der Umstand schliesslich, dass die Erteilung dieser Bewilligungen von der Zustimmung des BFM abhängig ist, kann mithelfen, eine einheitliche Praxis zu begründen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2d. Die Vorbereitungs-, die Ausschaffungs- oder die neue Durchsetzungshaft dürfen - wie bisher  - nur bei Personen über 15 Jahren angeordnet werden. Die maximale Haftdauer beträgt für Personen zwischen 15 und 18 Jahren weiterhin höchstens 12 Monate. In der Praxis wird diese Höchstdauer selten erreicht. Für Minderjährige ergeben sich mit Bezug auf die Anordnung und die Dauer der Haft somit keine Änderungen. Insbesondere trifft die in der Anfrage gemachte Aussage nicht zu, wonach die Haft für Minderjährige bis zu zwei Jahre dauern kann.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch dürfen diese Massnahmen weiterhin nur in Übereinstimmung mit den Anforderungen der KRK angewendet werden. Sie dürfen bei diesen Personen nur verfügt werden, wenn keine anderen, milderen Massnahmen infrage kommen. Eine Haft darf nur als letztes Mittel und für die kürzeste angemessene Zeit angeordnet werden (Art. 37 KRK). Die Haft muss jedes Mal von einem unabhängigen Haftrichter angeordnet und danach von ihm regelmässig überprüft werden. Mit dieser regelmässigen richterlichen Haftprüfung wird die Gesetzmässigkeit und Angemessenheit der Haft garantiert. Die sofortige Freilassung wird in allen Fällen angeordnet, wenn die betroffene Person ihre Identität preisgibt und bereit ist, die Schweiz freiwillig zu verlassen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Wie schätzt der Bundesrat die Vereinbarkeit des geltenden Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 mit der von der Schweiz am 24. Februar 1997 ratifizierten Uno-Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 ein? Das Volk stimmt am 24. September 2006 über das Referendum gegen die neueste Teilrevision des Asylgesetzes ab. Sind die vorgesehenen Änderungen vereinbar mit der Kinderrechtskonvention?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, folgende Änderungen im Asylrecht seien mit der Konvention schwer vereinbar, und wie gedenkt er, diese Massnahmen anzuwenden, ohne das internationale Engagement der Schweiz im Bereich der Kinderrechte zu verletzen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;a. Personen, die bis spätestens 48 Stunden nach ihrer Ankunft keine Ausweis- oder Reisepapiere vorweisen können, werden vom Asylverfahren ausgeschlossen. Wird diese Bestimmung, die schon erwachsene Personen, die in ihrem Heimatland verfolgt werden, in Schwierigkeiten versetzt, auch für Minderjährige gelten, für die solche administrative Hürden oft noch schwerer zu bewältigen sind? Mit anderen Worten, findet der Bundesrat es vernünftig, diese Regelung auch auf Minderjährige anzuwenden?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;b. Die Nothilfe der Kantone und die Sozialhilfe werden für abgewiesene Asylsuchende gestrichen. Bei Minderjährigen wird scheinbar keine Ausnahme gemacht. Besteht deshalb nicht die Gefahr, dass sie in Notlage geraten und ungleich behandelt werden, je nach Kanton, in dem ihr Asylgesuch behandelt wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;c. Die systematische Überprüfung, ob Asylsuchende, deren Gesuch auch nach vier Jahren noch hängig ist, sich nicht in einer schwerwiegenden persönlichen Notlage befinden, wird abgeschafft. Dafür wird den Kantonen ein Ermessensspielraum eingeräumt. Entsteht dadurch nicht die Gefahr einer Ungleichbehandlung, je nach Kanton, in dem das Gesuch behandelt wird? Diese Änderung betrifft die Minderjährigen direkt, denn der Integrationsstand der schulpflichtigen Kinder war eines der Kriterien, die bei dieser Prüfung überall angewendet wurden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;d. Personen, die nicht freiwillig ausreisen, können mit bis zu zwei Jahren Gefängnis bestraft werden. Ist der Bundesrat nicht auch der Meinung, dass bis zu zwei Jahre dauernde Haft für Minderjährige, die in der Schweiz Zuflucht suchen, unverhältnismässig ist im Vergleich zu dem begangenen Fehler und der Notlage, in welcher sie sich wahrscheinlich befinden?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Ist die Teilrevision des Asylgesetzes mit der Kinderrechtskonvention der Uno vereinbar?</value></text></texts><title>Ist die Teilrevision des Asylgesetzes mit der Kinderrechtskonvention der Uno vereinbar?</title></affair>