﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20061113</id><updated>2025-06-24T21:26:20Z</updated><additionalIndexing>04;leitende/r Bundesangestellte/r;Unternehmensleitung;privates Unternehmen;Interessenkonflikt;öffentliches Unternehmen;Führungskraft;Unvereinbarkeit</additionalIndexing><affairType><abbreviation>A</abbreviation><id>18</id><name>Anfrage</name></affairType><author><councillor><code>2296</code><gender>m</gender><id>97</id><name>Gross Andreas</name><officialDenomination>Gross Andreas</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-09-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4714</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L07K08060103010301</key><name>leitende/r Bundesangestellte/r</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703040303</key><name>Unternehmensleitung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0702020204</key><name>Führungskraft</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703060109</key><name>privates Unternehmen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K08020339</key><name>Interessenkonflikt</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0801031101</key><name>Unvereinbarkeit</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0806011001</key><name>öffentliches Unternehmen</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions /></consultation><federalCouncilProposal><date>2006-11-29T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2006-09-21T00:00:00</date><id>9</id><name>Eingereicht</name></state><state><date>2006-11-29T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2296</code><gender>m</gender><id>97</id><name>Gross Andreas</name><officialDenomination>Gross Andreas</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>06.1113</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Gemäss dem subsidiär zum Bundespersonalgesetz (BPG) anwendbaren Obligationenrecht (Art. 340ff. OR) ist es möglich, dem BPG unterstellte Mitarbeitende einem Konkurrenzverbot zu unterstellen. Dadurch können die Mitarbeitenden vertraglich dazu verpflichtet werden, nach Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeit auszuüben, die den früheren Bereich direkt konkurrenziert. Durch die Unterstellung unter das Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis (Art. 22 BPG), welches auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter gilt, ist zudem gewährleistet, dass die ehemaligen Mitarbeitenden der Bundesverwaltung und der dem BPG unterstellten bundesnahen Betriebe die der Geheimhaltung unterliegenden Sachverhalte nicht an Dritte weitergeben dürfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Durch das Instrument des Konkurrenzverbotes und aufgrund der Bestimmung betreffend das Berufs-, Amts- und Geschäftsgeheimnis kann sichergestellt werden, dass die infrage kommenden ehemaligen Angestellten ihren früheren Arbeitgeber in ihrem angestammten Bereich nicht konkurrenzieren können. Die Führungs- und Personalverantwortlichen wurden in einer Wegleitung zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses dementsprechend auf die Möglichkeit eines Konkurrenzverbotes sensibilisiert.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Unter restriktiven Bedingungen könnten Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein Konkurrenzverbot zwar vereinbaren; der Bundesrat lehnt aber ein generelles, zeitlich beschränktes Verbot von Tätigkeiten in leitender Position für ehemalige Angehörige des höheren Kaders der Bundesverwaltung und von bundesnahen Betrieben bei branchenverwandten Unternehmen ab. Einerseits würde dadurch ein zu starker Eingriff in die Freiheit sowie in die persönliche und berufliche Entwicklung der ehemaligen Mitarbeitenden erfolgen. Andererseits wären durch ein generelles Verbot solcher Tätigkeiten unter Umständen auch etliche Mitarbeitende betroffen, bei denen eine diesbezügliche Regelung aufgrund der erworbenen Kenntnisse in der bisherigen Stellung keinen Sinn ergeben würde. Der Bundesrat erachtet daher die zur Verfügung stehenden Instrumente als ausreichend, um den Schutz der Interessen des Bundes und bundesnaher Betriebe gewährleisten zu können.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Um auch nur den Schein von Befangenheiten zu vermeiden, bitte ich den Bundesrat, die Frage zu prüfen, ob rechtlich nicht festgehalten werden sollte, dass alle höheren Kader von Bundesämtern und dem Bund nahe stehenden Unternehmungen (Ruag, SBB u. a) beispielsweise fünf Jahre nach ihrem Ausscheiden aus dieser Funktion keine leitenden Positionen in branchenverwandten privatwirtschaftlichen Unternehmungen übernehmen dürfen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Privatwirtschaftliche Unternehmen. Einsitznahme ehemaliger Kader der Verwaltung und bundesnaher Betriebe</value></text></texts><title>Privatwirtschaftliche Unternehmen. Einsitznahme ehemaliger Kader der Verwaltung und bundesnaher Betriebe</title></affair>