{"id":20063073,"updated":"2023-07-01T10:13:32Z","additionalIndexing":"04","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2647,"gender":"m","id":1267,"name":"Stöckli Hans","officialDenomination":"Stöckli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-03-22T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4711"},"descriptors":[{"key":"L06K080701010106","name":"Kollegialitätsprinzip","type":1},{"key":"L04K08020307","name":"Entscheidungsprozess","type":1},{"key":"L05K0802030701","name":"Meinungsbildung","type":1},{"key":"L06K050301010305","name":"Richtlinie","type":1},{"key":"L04K08020326","name":"politische Kultur","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-10-06T00:00:00Z","text":"Erledigt","type":30}]},"federalCouncilProposal":{"code":"tw","date":"2006-06-28T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"BK","id":10,"name":"Bundeskanzlei","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1142982000000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1160085600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2489,"gender":"m","id":465,"name":"Fehr Mario","officialDenomination":"Fehr Mario"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2608,"gender":"f","id":1147,"name":"Kiener Nellen Margret","officialDenomination":"Kiener Nellen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2446,"gender":"m","id":390,"name":"Widmer Hans","officialDenomination":"Widmer Hans"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2483,"gender":"f","id":459,"name":"Dormond Béguelin Marlyse","officialDenomination":"Dormond Béguelin"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2397,"gender":"m","id":334,"name":"Jutzet Erwin","officialDenomination":"Jutzet"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2076,"gender":"m","id":326,"name":"Günter Paul","officialDenomination":"Günter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2436,"gender":"f","id":350,"name":"Bernasconi Maria","officialDenomination":"Bernasconi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2391,"gender":"m","id":328,"name":"Gysin Remo","officialDenomination":"Gysin Remo"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2296,"gender":"m","id":97,"name":"Gross Andreas","officialDenomination":"Gross Andreas"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2367,"gender":"m","id":301,"name":"Banga Boris","officialDenomination":"Banga"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2630,"gender":"f","id":1129,"name":"Schenker Silvia","officialDenomination":"Schenker Silvia"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2629,"gender":"f","id":1148,"name":"Savary Géraldine","officialDenomination":"Savary"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2412,"gender":"m","id":348,"name":"Rechsteiner Rudolf","officialDenomination":"Rechsteiner-Basel"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2625,"gender":"m","id":1132,"name":"Rey Jean-Noël","officialDenomination":"Rey Jean-Noël"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2405,"gender":"f","id":341,"name":"Maury Pasquier Liliane","officialDenomination":"Maury Pasquier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2426,"gender":"f","id":363,"name":"Vermot-Mangold Ruth-Gaby","officialDenomination":"Vermot-Mangold"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2647,"gender":"m","id":1267,"name":"Stöckli Hans","officialDenomination":"Stöckli"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"06.3073","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>In der Stellungnahme zur Motion Simoneschi 05.3843, \"Sanktionierung von Verstössen gegen das Kollegialprinzip\", vom 1. März 2006, lehnt der Bundesrat die Erarbeitung eines Gesetzes über das Kollegialprinzip ab, welches auch ermöglichen würde, Verstösse zu sanktionieren. Er begründet seine Haltung mit dem Hinweis, dass die vorhandenen Bestimmungen (Art. 177 Abs. 1 BV und Art. 12 Abs. 2 RVOG) ausreichend seien. Zudem könne das Bundesparlament gestützt auf Artikel 175 BV anlässlich der Bundesratswahl und gestützt auf Artikel 169 BV im Rahmen der Oberaufsicht über Bundesrat und Bundesverwaltung die sich aufdrängenden Massnahmen treffen.<\/p><p>Gleichzeitig schreibt der Bundesrat, dass es Sache der Regierung sei, wie die Kollegialität im Alltag umgesetzt werden soll. Damit aber das Parlament seine obenerwähnten Massnahmen treffen kann, muss es auch wissen, wie tatsächlich der Bundesrat dieses gerade für die Schweiz bedeutungsvolle Prinzip anwendet. In der Antwort auf die Anfrage de Bumann 04.1049, \"Grenzen des Kollegialitätsprinzipes\", vom 8. September 2004, führte der Bundesrat aus, dass er dem Kollegialitätsprinzip eine hohe Bedeutung zumesse. \"Er ist sich bewusst, dass dieses ein wesentlicher Bestandteil unseres politischen Systems und der direkt-demokratischen Entscheidungsmechanismen ist.\"<\/p><p>Noch hat das Bundesparlament nicht entschieden, ob trotz der Bedeutung des Kollegialprinzips auf eine gesetzliche Umschreibung verzichtet werden kann, wie dies der Bundesrat vorschlägt.<\/p><p>In der Antwort des Bundesrates vom 1. März 2006 auf die Interpellation Inderkum 05.3817, \"Kollegialprinzip\", wird ausgeführt, dass der Bundesrat mehrmals darüber diskutiert habe, \"wie er die Kollegialität handhaben und auslegen will\". Und zweifellos hat das Parlament Anspruch darauf zu wissen, welche konkreten Schlussfolgerungen und Resultate der Bundesrat gewonnen hat. Je nach Antwort könnte sich tatsächlich erweisen, dass auf eine weitere generell-abstrakte Normsetzung verzichtet werden kann.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2. Der Bundesrat hat schon wiederholt ausgeführt, was Kollegialität bedeutet, nämlich dass der Bundesrat die verschiedenen Standpunkte hinter verschlossenen Türen diskutiert und dass er, wenn die Entscheidung einmal getroffen ist, diese mit einer Stimme kommuniziert. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Bundesrates sollen ausschliesslich in den Beratungen innerhalb des Kollegiums artikuliert werden; eine einmal getroffene Entscheidung ist von allen Mitgliedern des Bundesrates mitzutragen. Kollegialität kann es nur geben, wenn jedes einzelne Mitglied sich für sie einsetzt; deshalb wird die Frage des Kollegialprinzips im Bundesrat auch regelmässig diskutiert.<\/p><p>3. Wie oben ausgeführt werden Meinungsverschiedenheiten in den Sitzungen des Bundesrates diskutiert; sie sind nicht dazu bestimmt, nach aussen getragen zu werden, weder in die Bundesverwaltung noch in die Öffentlichkeit.<\/p><p>4. Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern des Kollegiums sind nicht dazu bestimmt, nach aussen kommuniziert zu werden. Das Leitbild der Konferenz der Informationsdienste des Bundes vom Januar 2003 stellt, was die Kohärenz der Kommunikation des Bundesrates betrifft, klar: \"Das Kollegialprinzip verlangt im Grundsatz, dass der Bundesrat gegen aussen mit einer Stimme spricht. Es ist aber möglich, Varianten darzulegen, auf Zwischentöne hinzuweisen und die Beschlüsse zu erklären. Die Information richtet sich - unabhängig von departementalen Einzelinteressen - nach den Entscheiden der Kollegialregierung.\"<\/p><p>5. Konsens, d. h. ein gemeinsamer Standpunkt, muss per definitionem stets aufs Neue gesucht werden. Es gibt kein Patentrezept, wie das Kollegialprinzip in die Tat umzusetzen wäre. Das Prinzip steht in einem Spannungsverhältnis zwischen dem Transparenzgebot und dem Bedürfnis des Kollegiums, gegen jede Form der Einflussnahme von aussen geschützt zu sein. Die Kollegialität hängt vom Willen der Mitglieder des Kollegiums, solidarisch zu sein, und von ihrem individuellen Verhalten ab. Aus diesen Gründen ist die Kollegialität ein Prinzip, das auf einem stets neu zu suchenden Gleichgewicht der Interessen basiert, und bildet immer wieder Gegenstand von Diskussionen innerhalb des Bundesrates und zwischen dem Bundesrat und den Geschäftsprüfungskommissionen.<\/p>"},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:<\/p><p>1. Nach welchen Verhaltensregeln handhabt er das in Artikel 177 BV und Artikel 12 RVOG verankerte Kollegialprinzip?<\/p><p>2. Welches sind insbesondere die Verhaltensregeln im Willensbildungs- und Entscheidfindungsprozess (departementale Vorphase, Beratung im Bundesrat, parlamentarische Beratung in Kommissionen und Bundesparlament, Vollzug)?<\/p><p>3. Welche Spielregeln gelten vor allem bei Meinungsdifferenzen unter den Mitgliedern der Kollegialbehörde (im Innenverhältnis, innerhalb der Bundesverwaltung, gegen aussen)?<\/p><p>4. Wie gedenkt er, vorhandene Differenzen unter seinen Mitgliedern künftig gegen aussen zu kommunizieren?<\/p><p>5. Besteht ein Konsens im Bundesrat betreffend dieser Verhaltensregeln, über die Art und Weis, wie er die Kollegialität handhaben und wie er sie auslegen will?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Verhaltensregeln des Bundesrates beim Kollegialprinzip"}],"title":"Verhaltensregeln des Bundesrates beim Kollegialprinzip"}