﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20063084</id><updated>2023-07-28T10:27:35Z</updated><additionalIndexing>24;ausländisches Unternehmen;Wettbewerbsbeschränkung;Gleichbehandlung;Mehrwertsteuer;Grenzgebiet</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2435</code><gender>f</gender><id>378</id><name>Saudan Françoise</name><officialDenomination>Saudan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2006-03-22T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4711</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K11070103</key><name>Mehrwertsteuer</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K07030101</key><name>Wettbewerbsbeschränkung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703060101</key><name>ausländisches Unternehmen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0704030103</key><name>Grenzgebiet</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05020303</key><name>Gleichbehandlung</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2006-06-20T00:00:00Z</date><text>Erledigt</text><type>30</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2006-05-31T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EFD</abbreviation><id>7</id><name>Finanzdepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2006-03-22T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2006-06-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs><relatedAffair><id>20063107</id><priorityCode>N</priorityCode><shortId>06.3107</shortId></relatedAffair></relatedAffairs><roles><role><councillor><code>2435</code><gender>f</gender><id>378</id><name>Saudan Françoise</name><officialDenomination>Saudan</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion RL</abbreviation><code>RL</code><id>1</id><name>Freisinnig-demokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>06.3084</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Seit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der Europäischen Union, insbesondere seit dem Inkrafttreten des Freizügigkeitsabkommens, eröffnen sich ausländischen Unternehmen neue Möglichkeiten, in der Schweiz - vor allem in den grenznahen Gebieten - Leistungen zu erbringen. Dabei müssen sich die Unternehmen selbstverständlich gewissen Verfahren unterziehen (Meldungen, Zollformalitäten usw.) und die schweizerische Rechtsordnung, insbesondere in Sachen Mehrwertsteuer, beachten. Und hier hapert es. Die Unternehmen werden nämlich erst ab einem Umsatz von 75 000 Franken mehrwertsteuerpflichtig, und die Anmeldung bei der Steuerverwaltung erfolgt auf freiwilliger Basis. Mit Ausnahme des Warenimportes werden ausländische Unternehmen hinsichtlich ihrer Mehrwertsteuerpflicht überhaupt nicht kontrolliert - es liegt vielmehr an ihnen, sich selbst auf der Grundlage der oben erwähnten Freiwilligkeit als mehrwertsteuerpflichtig anzumelden. In Tat und Wahrheit tun sie dies nur äusserst selten, und so entziehen sich viele Arbeitsleistungen sogar dann jeglicher Besteuerung, wenn sich der gesamte Umsatz auf über 75 000 Franken beläuft. Werden sie darauf angesprochen, ist es für diese Unternehmen und deren Angestellte zudem ein Leichtes zu behaupten, der Wert der geleisteten Arbeiten überschreite die entscheidende Schwelle nicht. Aufgrund mangelnder Kontrollmöglichkeiten dürfte es sehr schwierig sein, dies zu kontrollieren und nachzuweisen, dass diese Unternehmen vorher in der Schweiz schon andere Leistungen erbracht haben (um den erzielten Umsatz zu bestimmen, muss die Summe aller während eines Jahres in der Schweiz geleisteten Arbeiten berücksichtigt werden) und folglich gegen das Mehrwertsteuergesetz verstossen haben.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da nun eine Revision des Mehrwertsteuergesetzes erwogen wird, wäre es angebracht, sich ernsthaft der Problematik anzunehmen, dass inländische Unternehmen durch dieses Gesetz in diesem Punkt äusserst stark benachteiligt werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Frankreich kennt übrigens das System der obligatorischen Anmeldung eines Steuervertreters; dieses System ist vorzüglich dazu geeignet, das genannte Problem zu lösen. Und wenn Frankreich ebenfalls eine Art von "Franchise" bezüglich des Mindestumsatzes kennt, unterhalb dessen die Unternehmen nicht mehrwertsteuerpflichtig sind, dann scheint dieses System allein für französische Unternehmen seine Gültigkeit zu haben!&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Folglich könnte eine Lösung darin bestehen, dass ausländische Unternehmen bereits ab dem ersten Franken aus geleisteter Arbeit steuerpflichtig werden, aber bis zu einem Umsatz von 75 000 Franken von der Mehrwertsteuerpflicht befreit sind. Es obläge dann der Steuerverwaltung, in Kenntnis der Sachlage über diese Befreiung zu entscheiden; dies im Gegensatz zu heute, wo die Steuerverwaltung auf die Informationen der ausländischen Unternehmen angewiesen ist und sich zusätzlich der Schwierigkeit ausgesetzt sieht, gegebenenfalls einem Steuerpflichtigen im Ausland nachforschen zu müssen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Mit dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG) bezweckt der Bund die Besteuerung des Verbrauchs von Leistungen. Zu diesem Zweck wird einerseits der in der Schweiz erzielte Umsatz besteuert. Andererseits erhebt der Bund eine Steuer auf den Einfuhren von Gegenständen aus dem Ausland. Ohne Einfuhrsteuer wären die aus dem Ausland eingeführten Erzeugnisse gegenüber Gegenständen aus Inlandumsätzen im Vorteil.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Im Inland steuerpflichtig wird grundsätzlich, wer eine gewerbliche Tätigkeit ausübt und damit die Umsatzgrenze von jährlich 75 000 Franken überschreitet (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 MWSTG). Steuerpflichtig hinsichtlich der Einfuhrsteuer ist jeder Zollzahlungspflichtige, unabhängig davon, ob er im Übrigen der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt ist (Art. 75 Abs. 1 MWSTG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Erbringen Unternehmen mit Sitz in der Europäischen Union in der Schweiz der Mehrwertsteuer unterstellte Umsätze unterhalb von 75 000 Franken, werden sie in der Schweiz nicht steuerpflichtig. Nichtsdestotrotz müssen sie auf ihren Einfuhren in die Schweiz die Einfuhrsteuer entrichten. Auch Inländer werden bei Nichterreichen der Umsatzgrenze nicht steuerpflichtig. Gemäss dem klaren Gesetzeswortlaut spielt es keine Rolle, ob das ausländische Unternehmen zusammen mit dem im Ausland erzielten Umsatz die Umsatzgrenze überschreiten würde. Umgekehrt zählt der im Ausland erzielte Umsatz eines inländischen Unternehmens bei der Prüfung der Steuerpflicht nicht mit.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die Eidgenössische Zollverwaltung (EZV) ist von Gesetzes wegen beauftragt, die Mehrwertsteuer nicht nur auf den eingeführten Gegenständen, sondern auch auf den damit verbundenen Montage- und Installationsarbeiten zu erheben (Art. 73 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 Bst. c MWSTG). Führen im Ausland domizilierte Unternehmen Berufausrüstungen vorübergehend ein, unterliegt das Entgelt für den Gebrauch dieser Ausrüstungen im Inland der Steuer (Art. 76 Abs. 1 Bst. g MWSTG). Die EZV übermittelt der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) sodann alle an der Grenze erhobenen Angaben zur Art der Baustelle und den geplanten Arbeiten. Die Erhebung der Einfuhrsteuer entbindet die ausländischen Unternehmen ferner nicht davon, sich in der Schweiz als Steuerpflichtige zu registrieren, wenn die Voraussetzungen der Steuerpflicht gemäss Artikel 21 MWSTG gegeben sind.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Grundsätzlich können also ausländische Unternehmen in der Schweiz nicht Leistungen erbringen, ohne dass darauf die Mehrwertsteuer erhoben wird. Vielmehr haben sie die Einfuhrsteuer zu entrichten. Damit wird die mehrwertsteuerliche Gleichbehandlung von Werklieferungen von ausländischen Leistungserbringern mit ihren inländischen Konkurrenten sichergestellt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3.a Bereits das geltende MWSTG kennt mit Artikel 71 Absatz 2 MWSTG die Figur eines Steuervertreters: Steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz im Inland müssen für die Erfüllung ihrer Pflichten einen im Inland domizilierten Beauftragten bestimmen. Ausserdem kann die ESTV die Sicherstellung der voraussichtlichen Schulden durch Hinterlegung sicherer, marktgängiger Wertschriften oder durch Bankbürgschaft verlangen (Art. 71 Abs. 2 Satz 2 MWSTG).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3.b Die Frage nach der Möglichkeit der Unterstellung eines ausländischen Unternehmens unter die Mehrwertsteuerpflicht ab dem ersten erzielten Franken wird gegenwärtig auch im Rahmen der Reform des MWSTG untersucht (vgl. Antwort zu Frage 5). Dabei ist anzumerken, dass die Mindestumsatzgrenze von 75 000 Franken entsprechend der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht als Freigrenze zu verstehen ist. Wird dieser Betrag überschritten, ist die Mehrwertsteuer für die gesamten Umsätze geschuldet und nicht bloss für den 75 000 Franken übersteigenden Teil.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Da ausländische Unternehmen für ihre Lieferungen in die Schweiz die Einfuhrsteuer zu entrichten haben, kann nicht von einer eigentlichen Diskriminierung der inländischen Unternehmen gesprochen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Der subjektiven Steuerpflicht bei der Mehrwertsteuer unterliegt grundsätzlich jede Person, die eine mit der Erzielung von Einnahmen verbundene gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Die Rechtsform, unter der die Person ihre Tätigkeit ausführt, spielt keine Rolle (Art. 21 Abs. 1 MWSTG). Diese Regelung gilt für Inländer ebenso wie für Ausländer. Es spielt für die Mehrwertsteuer deshalb keine Rolle, ob ein ausländischer Selbstständiger in der Schweiz steuerbare Leistungen erbringt oder ob ein (unselbstständiger) Angestellter einer ausländischen Unternehmung hier steuerbare Tätigkeiten vornimmt. Die subjektive Steuerpflicht wird anhand der Voraussetzungen von Artikel 21 MWSTG geprüft.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Im Rahmen der aktuellen Reform der Mehrwertsteuer, die unter dem Leitstern "optimale Mehrwertsteuer" steht, erstellt die ESTV gegenwärtig eine umfassende Vorlage zu einer Revision des MWSTG. Das Hauptziel liegt in der deutlichen Vereinfachung und Effizienzsteigerung der Mehrwertsteuer. Sicher wird in diesem Zusammenhang auch die Frage der Höhe der Umsatzsteuergrenze von derzeit 75 000 Franken sorgfältig und eingehend geprüft. Es ist klar, dass ausländische Wettbewerber durch die Mehrwertsteuer-Gesetzgebung gegenüber ihren inländischen Konkurrenten nicht bevorzugt werden sollen.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. Ist es üblich, dass Unternehmen aus der Europäischen Union in der Schweiz Leistungen erbringen können, ohne dass ihnen darauf die Mehrwertsteuer erhoben wird?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Wird geprüft, ob Unternehmen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsenden, auf deren Leistungen die Mehrwertsteuer entrichten? Sind die Zollorgane dazu ermächtigt, bei Grenzübertritten derartige Kontrollen vorzunehmen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Könnte nicht eine im Rahmen der Revision des Mehrwertsteuergesetzes erlassene Regelung die Diskriminierung inländischer Unternehmen beseitigen (Einführung eines Systems wie dasjenige des Steuervertreters, das in Frankreich angewendet wird, oder Unterstellung ausländischer Unternehmen unter die Mehrwertsteuerpflicht; dieses System unterwirft ausländische Unternehmen ab dem ersten Franken aus geleisteter Arbeit der schweizerischen Mehrwertsteuerpflicht; dabei ist dieselbe "Franchise" von 75 000 Franken gültig, allerdings wird diese erst nachträglich berechnet)?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Wie sieht es mit den Selbstständigen aus?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;5. Was beabsichtigt der Bundesrat allgemein zu tun, damit die untragbaren Wettbewerbsverzerrungen zwischen schweizerischen und ausländischen Konkurrenten ein Ende haben?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Mehrwertsteuer und Verzerrung des Wettbewerbs</value></text></texts><title>Mehrwertsteuer und Verzerrung des Wettbewerbs</title></affair>