{"id":20063100,"updated":"2023-07-27T19:59:46Z","additionalIndexing":"24;Gewinnbeteiligung der Belegschaft;Einkommenssteuer;Belegschaftsaktien;Mitarbeiteroption;Steuerrecht","affairType":{"abbreviation":"Po.","id":6,"name":"Postulat"},"author":{"councillor":{"code":2636,"gender":"m","id":1128,"name":"Wäfler Markus","officialDenomination":"Wäfler Markus"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion E","code":"E","id":102,"name":"EVP\/EDU Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-03-23T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4711"},"descriptors":[{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":1},{"key":"L03K110704","name":"Einkommenssteuer","type":1},{"key":"L06K070204010103","name":"Gewinnbeteiligung der Belegschaft","type":1},{"key":"L05K0702010104","name":"Mitarbeiteroption","type":1},{"key":"L06K070204010102","name":"Belegschaftsaktien","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-06-23T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2006-06-09T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1143068400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1151013600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2564,"gender":"m","id":797,"name":"Donzé Walter","officialDenomination":"Donzé"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2473,"gender":"m","id":449,"name":"Aeschbacher Ruedi","officialDenomination":"Aeschbacher Ruedi"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2449,"gender":"m","id":396,"name":"Waber Christian","officialDenomination":"Waber"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2537,"gender":"m","id":515,"name":"Studer Heiner","officialDenomination":"Studer Heiner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2636,"gender":"m","id":1128,"name":"Wäfler Markus","officialDenomination":"Wäfler Markus"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion E","code":"E","id":102,"name":"EVP\/EDU Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"06.3100","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>In der Frühjahrssession 2006 hat der Nationalrat ein Gesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen in Form von Aktien und Optionen beschlossen und damit zumindest eine gesamtschweizerisch gültige einheitliche Grundlage für die Besteuerung geschaffen. Dies ist im Vergleich zum bisherigen Ist-Zustand eindeutig als Verbesserung zu werten. Trotzdem bleiben mit Blick auf den verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit berechtigte Fragen der Steuergerechtigkeit im Bereich der Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen; dies umso mehr, als diese an und für sich begrüssenswerte Form der Entschädigung und Beteiligung von Mitarbeitenden in Zukunft eher zunehmen wird.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Eine Ergänzung der geltenden Gesetzgebung zur vollständigen Erfassung von Entschädigungen an die Mitarbeitenden ist nach Ansicht des Bundesrates nicht nötig, denn die geltenden Steuergesetze kennen den Grundsatz der Gesamteinkommenssteuer. Die Generalklausel in Artikel 16 Absatz 1 DBG besagt, dass alle wiederkehrenden und einmaligen Einkünfte steuerbar sind. Diese Generalklausel findet sich auch in Artikel 17 Absatz 1, wo alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit steuerbar erklärt werden. Artikel 126 DBG verpflichtet zudem die unselbstständig Erwerbenden, alles zu tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Dementsprechend sind ihre Arbeitgeber verpflichtet, jede Leistung an ihre Mitarbeitenden zu bescheinigen (Art. 127 DBG).<\/p><p>Gemäss Nationalrat Wäfler sollen alle Entschädigungen vollständig erfasst werden. Aus seinem Anliegen ist zu schliessen, dass er alle möglichen Leistungen der Arbeitgeber an ihre Angestellten detailliert im Gesetz aufgelistet haben will. Offensichtlich genügt ihm die kurze beispielhafte Erwähnung der verschiedenen Einkünfte in Artikel 17 Absatz 1 DBG nicht. Eine detaillierte Auflistung aller erdenklichen Leistungen würde zu einer schwerfälligen Gesetzgebung führen. Zudem würde damit der Eindruck erweckt, dass die im Gesetz aufgelisteten Leistungen vollständig seien. Eine lange Liste birgt daher die Gefahr, dass neue, bisher nicht bekannte Entlöhnungsarten zukünftig nicht besteuert werden.<\/p><p>Die beispielhafte Erwähnung der verschiedenen Einkünfte und insbesondere der Begriff \"andere geldwerte Vorteile\" in Artikel 17 Absatz 1 DBG genügen, um jede erdenkliche Leistung des Arbeitgebers an die Angestellten steuerlich zu erfassen. Diese Generalklausel und die erwähnten Mitwirkungs- und Bescheinigungspflichten sind derart umfassend, dass in der Praxis dem Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit nachgelebt werden kann. Zu erwähnen ist, dass besondere Entschädigungen wie Naturalleistungen (z. B. Wohnrecht oder Warenbezüge) in zeitlicher Hinsicht bei der Besteuerung keine Schwierigkeiten verursachen. Sie lassen sich dem Steuerjahr zuordnen, in dem sie auch tatsächlich erbracht werden. Anders ist dies bei gesperrten Mitarbeiteraktien oder -optionen. Hier ist wegen der Verfügungssperre zu entscheiden, in welchem Zeitpunkt die Besteuerung erfolgen soll. Damit geht auch die Frage ihrer Bewertung einher. Mit Botschaft vom 17. November 2004 schlägt der Bundesrat für die Besteuerung von Mitarbeiteroptionen eine neue Lösung vor. Zurzeit befindet sich dieses Geschäft in den eidgenössischen Räten im Differenzbereinigungsverfahren.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Ergänzung der geltenden Steuergesetzgebung zur generellen, vollständigen Erfassung von finanziell in der jeweiligen Steuerperiode wirksamen Entschädigungen in Form von Mitarbeiterbeteiligungen, Wertpapieren, Wohnungsvergünstigungen usw. bei der Einkommensbesteuerung zu prüfen, und zwar bei der direkten Bundessteuer, den kantonalen und kommunalen Einkommenssteuern. Ziel müsste eine gleichwertige Einkommensbesteuerung von Mitarbeiterentschädigungen in Form von Barlöhnen und Mitarbeiterbeteiligungen usw. sein; dies im Interesse einer möglichst weitgehenden Erreichung von Steuergerechtigkeit gemäss dem verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Unterstellung von Mitarbeiterbeteiligungen unter die Einkommenssteuer"}],"title":"Unterstellung von Mitarbeiterbeteiligungen unter die Einkommenssteuer"}