{"id":20063117,"updated":"2023-07-28T12:08:12Z","additionalIndexing":"48;52;Autobahn;kantonale Hoheit;Luftreinhaltung;Luftverunreinigung;Geschwindigkeitsregelung","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2605,"gender":"m","id":1126,"name":"Hutter Markus","officialDenomination":"Hutter Markus"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-03-23T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4711"},"descriptors":[{"key":"L04K18020402","name":"Geschwindigkeitsregelung","type":1},{"key":"L04K06020309","name":"Luftverunreinigung","type":1},{"key":"L04K06010411","name":"Luftreinhaltung","type":1},{"key":"L05K1803010201","name":"Autobahn","type":1},{"key":"L07K08070102010802","name":"kantonale Hoheit","type":1}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-06-23T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-03-20T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2006-06-09T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"UVEK","id":9,"name":"Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1143068400000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1205967600000+0100)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2272,"gender":"m","id":26,"name":"Borer Roland F.","officialDenomination":"Borer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2264,"gender":"m","id":14,"name":"Bezzola Duri","officialDenomination":"Bezzola Duri"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2602,"gender":"f","id":1103,"name":"Huber Gabi","officialDenomination":"Huber"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2617,"gender":"m","id":1137,"name":"Müller Walter","officialDenomination":"Müller Walter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2609,"gender":"f","id":1114,"name":"Kleiner Marianne","officialDenomination":"Kleiner"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2598,"gender":"m","id":1117,"name":"Germanier Jean-René","officialDenomination":"Germanier"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2430,"gender":"m","id":366,"name":"Weigelt Peter","officialDenomination":"Weigelt"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2270,"gender":"m","id":15,"name":"Binder Max","officialDenomination":"Binder"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2589,"gender":"m","id":1116,"name":"Burkhalter Didier","officialDenomination":"Burkhalter"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2638,"gender":"m","id":1142,"name":"Wobmann Walter","officialDenomination":"Wobmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2606,"gender":"m","id":1118,"name":"Ineichen Otto","officialDenomination":"Ineichen"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2616,"gender":"m","id":1141,"name":"Müller Philipp","officialDenomination":"Müller Philipp"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2644,"gender":"m","id":1233,"name":"Rutschmann Hans","officialDenomination":"Rutschmann"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2605,"gender":"m","id":1126,"name":"Hutter Markus","officialDenomination":"Hutter Markus"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion RL","code":"RL","id":1,"name":"Freisinnig-demokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"06.3117","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Die Luftbelastung durch Schadstoffe muss verringert werden. Im Zusammenhang mit dem Feinstaub hat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation am 16. Januar 2006 einen zweistufigen Aktionsplan lanciert.<\/p><p>Am 16. Februar 2006 haben sich Bund und Kantone überdies auf eine gemeinsame Strategie zur Bekämpfung der Feinstaubbelastung geeinigt. Der Bund übernimmt die Verantwortung für langfristige Massnahmen, namentlich zur Verhinderung von Feinstaub an der Quelle. Die Kantone sind umgekehrt zuständig für kurzfristige Massnahmen. Sie kommen gemäss der Strategie dann zum Zug, wenn die Grenzwerte wiederum massiv überschritten werden. Für dieses Szenario arbeiten die Kantone bis zum Sommer 2006 ein Konzept aus, das landesweit koordinierte Sofortmassnahmen möglich machen soll.<\/p><p>1. Der Bundesrat ist unverändert der Auffassung, dass kurzfristige Massnahmen wie Tempobeschränkungen Emissionsminderungen der sogenannten primären Schadstoffe (Stickoxide, Feinstaub) bewirken. Da zum Zeitpunkt der Auslösung solcher kurzfristiger Massnahmen die Luftbelastung aber bereits auf einem sehr hohen Niveau ist, lassen sich mit diesen Emissionsminderungen nur geringfügige Verbesserungen der Luftqualität erzielen. Je früher die Intervention, desto höher die Reduktion.<\/p><p>2. Unter die \"besondern Fälle\" gemäss Artikel 3 Absatz 6 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741.01) können die Kantone - ohne Mitsprachemöglichkeiten des Bundes - auch erhöhte Feinstaub- oder Ozonwerte subsumieren und dementsprechend temporäre Tempobeschränkungen erlassen. Dadurch können auf den Nationalstrassen vorübergehend unterschiedliche Temporegimes entstehen. Dies ist namentlich dann nicht zu beanstanden, wenn verschiedene Regionen der Schweiz in unterschiedlichem Ausmass von Luftbelastungen betroffen sind, sodass sich Sofortmassnahmen nicht für alle Gebiete aufdrängen.<\/p><p>3. Die Änderung kantonaler Kompetenzen im SVG hätte mittels Gesetzesänderung zu erfolgen.<\/p><p>4. Artikel 3 Absatz 6 SVG ermächtigt die Polizei, in besonderen Fällen die \"erforderlichen\" Massnahmen zu treffen, verlangt selber aber nicht, dass die Wirkung der Massnahme ein gewisses (Mindest-)Mass übersteigt. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verlangt, dass behördliche Massnahmen ein im Hinblick auf das zu verwirklichende Ziel geeignetes und notwendiges Mittel darstellen und dass sie in einem vernünftigen Verhältnis zu den auferlegten Beschränkungen stehen.<\/p><p>5. Verkehrsteilnehmern, die (vorübergehende) Tempoanordnungen missachten und dafür gebüsst oder verzeigt werden, steht der ordentliche Rechtsmittelweg offen.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Im Februar 2006 haben elf Deutschschweizer Kantone zur Bekämpfung der über den Grenzwerten liegenden Feinstaubbelastung \"Tempo 80\" auf ihren Autobahnteilstücken verfügt. Bereits im August 2003 hatten die Kantone Tessin und auch Graubünden mit der Begründung der Ozonbekämpfung \"Tempo 80\" auf ihren Autobahnteilstücken angeordnet. Heute billigt nicht einmal mehr die Schweizerische Bau-, Planungs- und Umweltdirektorenkonferenz in ihrem Beschluss vom 16. Februar 2006 der Feinstaubmassnahme \"Tempo 80\" eine reelle Wirkung zu, es heisst nur noch \"Tempobeschränkungen auf Autobahnen zeigen als kurzfristige Massnahme der Bevölkerung die Dringlichkeit auf\"; kein Wort mehr über die lufthygienische Wirkung.<\/p><p>In beiden genannten Episoden von über den Grenzwerten liegenden Umweltbelastungen (Ozon, Feinstaub) wurde in wissenschaftlichen Berichten oder vom Bundesrat selber festgestellt, dass die Massnahme der Tempoabsenkung auf den Autobahnen praktisch keine Verbesserung der Umweltbelastung bringt. Trotzdem wurde und wird diese Massnahme gestützt auf Artikel 3 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG) in verschiedenen Kantonen weiterhin als dringliche Massnahme verfügt, jeweils beschränkt auf eine Frist von acht Tagen. In der Praxis führte dies dazu, dass die Tempolimiten auf unseren Autobahnen an den Kantonsgrenzen ändern, ja auf einzelnen Autobahnabschnitten wurde keine Temporeduktion signalisiert, weil der Kanton nicht genügend Signaltafeln zur Verfügung hatte.<\/p><p>Dazu stellen sich verschiedene Fragen:<\/p><p>1. Teilt der Bundesrat nach wie vor die Auffassung, dass solche kurzfristigen Massnahmen keine oder im besten Fall nur eine unbedeutende Verminderung der übermässigen Luftbelastung bringen?<\/p><p>2. Wie beurteilt er die Tatsache, dass auf unserem nationalen Hochleistungsstrassennetz aufgrund von meteorologischen Spezialbedingungen völlig unterschiedliche Temporegimes angeordnet werden?<\/p><p>3. Welche rechtlichen Möglichkeiten sieht der Bundesrat, um solche Situationen zu vermeiden?<\/p><p>4. Sind solche kantonalen Temporeduktionen überhaupt rechtmässig, wenn damit nachweislich die beabsichtigte Reduktion der Umweltbelastung verfehlt wird? Artikel 3 SVG verlangt eine korrekte, nachweisbare Wirkung; für rein erzieherische Massnahmen erteilt er keine Kompetenz.<\/p><p>5. Welche Möglichkeiten haben motorisierte Strassenbenutzer, die aufgrund einer solchen Tempoanordnung gebüsst oder verzeigt werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Im Recht nicht abgestützte verkehrsbeschränkende Massnahmen"}],"title":"Im Recht nicht abgestützte verkehrsbeschränkende Massnahmen"}