{"id":20063129,"updated":"2023-07-28T11:06:31Z","additionalIndexing":"24;Steuerabzug;Gewinnbeteiligung der Belegschaft;Einkommenssteuer;Belegschaftsaktien;Mitarbeiteroption;Steuerrecht","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-03-24T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4711"},"descriptors":[{"key":"L04K11070312","name":"Steuerrecht","type":1},{"key":"L03K110704","name":"Einkommenssteuer","type":1},{"key":"L06K070204010103","name":"Gewinnbeteiligung der Belegschaft","type":1},{"key":"L05K0702010104","name":"Mitarbeiteroption","type":1},{"key":"L06K070204010102","name":"Belegschaftsaktien","type":1},{"key":"L04K11070304","name":"Steuerabzug","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":3,"name":"Normal"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2007-10-01T00:00:00Z","text":"Ablehnung","type":22}]},"federalCouncilProposal":{"code":"-","date":"2006-06-09T00:00:00Z","text":"Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EFD","id":7,"name":"Finanzdepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1143154800000+0100)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1191189600000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"type":"author"},{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"type":"speaker"}],"shortId":"06.3129","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":6,"name":"Begründung"},"value":"<p>Der Bundesrat hat dem Parlament die Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen 04.074 unterbreitet. Das Gesetz sieht vor, dass - in weiten Teilen gemäss geltender Praxis - die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen mit Abgabe von Aktien oder Optionen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Sperrfristen mit einem Einschlag erfolgt. Bei Aktien soll die Besteuerung auch bei Sperrjahren im Zeitpunkt des Erwerbs erfolgen, wobei dann die steuerbare Leistung diskontiert wird. Bei Optionen erfolgt die Besteuerung im Zeitpunkt der Ausübung. Die steuerbare Leistung wird ebenfalls mit einem Einschlag reduziert, und zwar auf dem Teil der steuerbaren Leistung, der der Wertsteigerung der Aktie zwischen Zuteilung der Option und Ausübung der Option entspricht.<\/p><p>Diese Abschläge stehen im Widerspruch zu den Grundsätzen der Gleichmässigkeit der Besteuerung, der Besteuerung des Reinvermögenszuwachses und der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Zudem sind die Sperrfristen und Ausgestaltung der Titel von den Steuerpflichtigen bzw. den Untenehmen manipulierbar.<\/p><p>Die Vorlage weist viele Ungereimtheiten auf. Die zuständige Kommission des Ständerates hat nun die Beratungen im März 2006 unterbrochen und einen Bericht zur Klärung verlangt. Dabei ist offen, auf wann der Bericht erstellt wird und wann die Fortsetzung der Beratungen im Parlament erfolgen. Da die Vorlage weitgehend der bisherigen ungerechten Besteuerungspraxis entspricht, ist sicherzustellen, dass diese Praxis nicht fortgesetzt wird. Zuerst muss klarwerden, welche Regelung der Gesetzgeber für die Besteuerung der Mitarbeiterbeteiligung für die Zukunft wählt. Die geltenden Kreisschreiben sind deshalb ausser Kraft zu setzen. Es ist umgehend sicherzustellen, dass alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnis mit Einschluss aller geldwerten Vorteile wie der Zuteilung von Mitarbeiteraktien und\/oder -optionen der vollen Besteuerung ohne Einschläge unterliegen. Sinnvollerweise erfolgt die Besteuerung bei den Optionen im Zeitpunkt der Ausübung und bei gesperrten Mitarbeiteraktien im Zeitpunkt des Ablaufs der Sperrfrist, allenfalls zum Verkehrswert im Zeitpunkt der Zuteilung. Der Bundesrat wird eingeladen, die zweckmässigsten, transparentesten und gerechtesten Modelle zu wählen.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat erachtet es als nicht zweckmässig, das Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 über die Besteuerung von Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen sofort ausser Kraft zu setzen. Es entspricht der heutigen Rechtslage, deren Änderung dem Gesetzgeber und nicht der Verwaltung obliegt. Das Kreisschreiben Nr. 5 ist mehrere Male durch das Bundesgericht überprüft worden. Es hat dabei festgestellt, dass die Besteuerungsregeln des Kreisschreibens dem verfassungsmässigen Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit entsprechen. Dies gilt sowohl für den auf dem Verkehrswert der Mitarbeiteraktien gewährten Einschlag wie auch für die finanzmathematischen Bewertungsmethoden bei den Optionen. Dabei handelt es sich nicht um \"Rabatte\", weil die Bewertung der geldwerten Leistung aus dem Erwerb von Mitarbeiteraktien oder -optionen immer von ihrem Verkehrswert ausgeht und dabei die durch die Verfügungssperre eingeschränkte Handelbarkeit berücksichtigt. Die heute angewendete sachgemässe Bewertung deckt sich mit dem erwähnten verfassungsmässigen Grundsatz.<\/p><p>Die Einführung einer neuen Praxis würde zu einem \"Praxis-Wirrwarr\" und damit zu Rechtsunsicherheiten führen, die der Bundesrat mit der Botschaft zum Bundesgesetz über die Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen (04.074) gerade vermeiden wollte. Gemäss Protokoll des Nationalrates vom 7. März 2006 wurde vonseiten der Sozialdemokratischen Partei ein Antrag auf Besteuerung der Mitarbeiteraktien bei Wegfall der Sperrfrist gestellt, was dem Anliegen dieser Motion entspricht. Dieser Antrag ist jedoch abgelehnt worden. Bei den Mitarbeiteroptionen haben beide Räte einer Änderung des Zeitpunktes der Besteuerung zugestimmt. Das betreffende Einkommen gilt neu bei der Ausübung der Optionen als realisiert. Nicht einig sind sich Nationalrat und Ständerat in der Höhe der Reduktion der Bemessungsgrundlage je Jahr Sperrfrist. Über Berechtigung und Höhe dieses Abschlages wird im Differenzbereinigungsverfahren zu beraten und zu entscheiden sein.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Der Bundesrat wird beauftragt, umgehend Massnahmen einzuleiten, die sicherstellen, dass bei der Besteuerung von Aktien und Optionen für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die steuerrechtlichen Grundsätze der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit, des Reinvermögenszuwachses und der Gleichmässigkeit der Besteuerung eingehalten werden. Sicherzustellen ist insbesondere, dass alle Einkünfte aus Arbeitsverhältnissen gleichermassen besteuert werden. Die derzeit praktizierten Sonderregeln der Besteuerung von Mitarbeiteraktien und -optionen, wie sie u. a. im Kreisschreiben Nr. 5 vom 30. April 1997 festgehalten sind, sind ausser Kraft zu setzen.<\/p><p>Es ist umgehend sicherzustellen, dass alle geldwerten Leistungen aus zugeteilten Mitarbeiteraktien und Mitarbeiteroptionen ohne jeden Einschlag zur Besteuerung gelangen. Bei Aktien mit Sperrfristen kann die Besteuerung ohne jeden Abschlag nach Ablauf der Sperrfrist (Steueraufschubtatbestand) erfolgen. Allenfalls kann als Wert der Verkehrswert bei Erwerb der Aktie zugrunde gelegt werden. Bei Mitarbeiteroptionen soll die Besteuerung ebenfalls ohne jeden Abzug im Zeitpunkt der Ausübung der Option vorgenommen werden. In beiden Fällen haben der Mitarbeiter bzw. die Mitarbeiterin in diesem Zeitpunkt jeweils neben dem Eigentums- auch das volle Verfügungsrecht über die Titel. Rabatte beziehungsweise Einschläge sind nicht gerechtfertigt und widersprechen der Steuergerechtigkeit.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Ungerechte Praxis aufheben"}],"title":"Besteuerung von Mitarbeiterbeteiligungen. Ungerechte Praxis aufheben"}