{"id":20063150,"updated":"2025-11-14T08:10:19Z","additionalIndexing":"28;Arbeitnehmer\/in;Unfallversicherung;Versicherungsgesellschaft;Versicherungsprämie;Anhörung;Arbeitgeber\/in","affairType":{"abbreviation":"Mo.","id":5,"name":"Motion"},"author":{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. Alexander","officialDenomination":"Baumann J. 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Januar 2007 gesellschaftsindividuelle Prämientarife zu berechnen und einzuführen, kann die Regelung betreffend die Durchführung von Anhörungsverfahren nicht aufrechterhalten werden. Abgesehen von der Tatsache, dass die in Artikel 60 UVG statuierte Verpflichtung lediglich eine Ordnungsvorschrift ohne Sanktion darstellt, ist die Durchführung von Anhörungsverfahren in einem wettbewerbsorientierten System mit liberalisierten Prämientarifen nur schon im Hinblick auf die frühzeitige Information der Konkurrenz nicht mehr denkbar. Zudem könnte die Flut von Anhörungsverfahren von den angehörten Verbänden wohl kaum mehr bewältigt werden. Mit der Einführung eines Kündigungsrechtes bei Tarifanpassungen wäre den Interessen der versicherten Betriebe weitaus besser gedient als mit einem Anhörungsverfahren.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sieht vor, dass die Versicherer die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Klassen und Stufen anhören. Per 1. Januar 2007 wurden bei den privaten Versicherungseinrichtungen und den Krankenkassen gesellschaftsindividuelle Tarife eingeführt. Als Folge dieser Liberalisierung der Prämientarife müssen einige Rahmenbedingungen angepasst werden. Darunter fällt auch das Anhörungsverfahren.<\/p><p>Der Bundesrat befürwortet die Aufhebung des Anhörungsverfahrens für die privaten Versicherungen infolge der Einführung von liberalisierten Prämientarifen. Gleichzeitig wird er auch prüfen, ob das Anhörungsverfahren nicht für alle Versicherer (inklusive Suva und öffentliche Unfallversicherungskassen) aufgehoben und damit Artikel 60 UVG ersatzlos gestrichen werden soll. Da das oberste Leitungsorgan der Suva paritätisch zusammengesetzt ist, sind die Sozialpartner bereits von Anfang an in die Prozesse der Festsetzung der Prämientarife einbezogen. Ein Anhörungsverfahren für die beiden öffentlichen Unfallversicherungskassen, welche ausschliesslich das eigene Personal versichern, macht zudem wenig Sinn.<\/p><p>Der Bundesrat ist bereit, das Anliegen der Motion im dargelegten Sinne anzugehen. Er hat dieses Anliegen in die laufende Vernehmlassung zur Revision des UVG aufgenommen.<\/p>  Der Bundesrat beantragt die Annahme der Motion."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die in Artikel 60 des Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) enthaltene Verpflichtung, die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Stufen anzuhören, ist für die privaten UVG-Versicherer aufzuheben. Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung von Artikel 60 UVG zu unterbreiten:<\/p><p>Über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Klassen und Stufen hören die Suva und die öffentlichen Unfallversicherungskassen die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu UVG-Tarifänderungen"}],"title":"Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen zu UVG-Tarifänderungen"}