﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20063193</id><updated>2023-07-28T10:35:02Z</updated><additionalIndexing>48;Überwachung des Verkehrs;Strassenverkehrsordnung;Sicherheit im Strassenverkehr;Strassenverkehr</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Mo.</abbreviation><id>5</id><name>Motion</name></affairType><author><councillor><code>2519</code><gender>m</gender><id>542</id><name>Mörgeli Christoph</name><officialDenomination>Mörgeli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-05-08T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4712</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L04K18020407</key><name>Überwachung des Verkehrs</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L03K180301</key><name>Strassenverkehr</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K18020406</key><name>Strassenverkehrsordnung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K1802020301</key><name>Sicherheit im Strassenverkehr</name><type>1</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-06-13T00:00:00Z</date><text>Fristverlängerung</text><type>50</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2009-03-20T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>-</code><date>2006-11-29T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>UVEK</abbreviation><id>9</id><name>Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2006-05-08T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2009-03-20T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2519</code><gender>m</gender><id>542</id><name>Mörgeli Christoph</name><officialDenomination>Mörgeli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>06.3193</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;In Beantwortung meiner Motion 04.3336 "Strassenverkehr, Toleranzwert 5 statt 3 Stundenkilometer" vom 16. Juni 2004 schrieb der Bundesrat: "Weil zunehmend Lasergeräte im Einsatz stehen, werden die von den Radargeräten abweichenden Sicherheitsmargen von betroffenen Personen gelegentlich schlecht verstanden. Mittlerweile arbeiten Radargeräte genauer; das Bundesamt für Strassen und das Bundesamt für Metrologie und Akkreditierung sehen deshalb vor, die Sicherheitsmarge bei den Lasergeräten um 1 Stundenkilometer zu erhöhen und bei den Radargeräten um den gleichen Wert zu senken. Sie wird somit bei einem Messwert bis 100 Stundenkilometer neu einheitlich 4 Stundenkilometer betragen." Der Nationalrat hat meine Motion am 17. März 2005 gutgeheissen, während der Ständerat diese äusserst knapp ablehnte - wohl nicht zuletzt aufgrund der oben zitierten bundesrätlichen Verheissung, dass der Toleranzwert demnächst unabhängig von der Messart einheitlich auf 4 Stundenkilometer festgelegt würde. Wie nunmehr bekannt wird, will das verantwortliche Uvek nach Ablehnung meiner Motion die seinerzeit abgegebene Zusicherung nicht mehr erfüllen und alles bei der bisherigen, unbefriedigenden Regelung belassen. Somit bleibt mir nichts anderes übrig, als meine frühere Motion mit demselben Wortlaut erneut einzureichen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der vom Motionär gewählte Ausdruck "Toleranzwert" suggeriert, die Marge berechtige die Verkehrsteilnehmer, die vorgeschriebenen Geschwindigkeitslimiten entsprechend zu überschreiten. Das trifft nicht zu. Die gesetzlichen Limiten sind einzuhalten. Die Sicherheitsmarge ergibt sich vielmehr aus dem Gebot, dem Betroffenen die Überschreitung rechtsgenügend nachweisen zu können. Deswegen wird zugunsten des Betroffenen die allfällige Ungenauigkeitsmarge des Gerätes von der gemessenen Geschwindigkeit abgezogen. Bei Messergebnissen bis 100 km/h beträgt diese Ungenauigkeitsmarge bei Radarmessungen 5 km/h und bei Lasermessungen 3 km/h. Darüber hinaus eine "Toleranzmarge" einzubauen, welche die Fahrer faktisch berechtigen würde, die gesetzliche Limite zu überschreiten, wäre gesetzwidrig. Bei anderen Straftatbeständen des Strafrechtes werden auch keine "Toleranzmargen" eingebaut. Würde der Forderung der Motion entsprochen, führte dies zu einer Erhöhung der Höchstgeschwindigkeiten um 1-2 km/h.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Das Strassenverkehrsrecht kennt viele physikalische Grössen, die eingehalten werden müssen, beispielsweise Fahrzeugdimensionen und -gewichte, Blutalkohol-Konzentrationen oder Parkzeiten. Dazu gehört auch die generelle, signalisierte oder fahrzeugbedingte Höchstgeschwindigkeit. Das Bundesrecht sieht bei keiner dieser physikalischen Grössen die Möglichkeit vor, eine Überschreitung zu tolerieren bzw. einen Toleranzabzug zu gewähren. Vielmehr legt es Anforderungen an die Messgeräte und Messbedingungen fest, damit schweizweit sichergestellt ist, dass keine Person zu Unrecht verurteilt wird.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Die Festlegung von Anforderungen an Messgeräte und Messbedingungen ist eine technische Aufgabe. Deshalb hat der Bundesrat darauf verzichtet, diese selber zu bestimmen. Er hat in Artikel 133 der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung SR 741.51) das Bundesamt für Strassen (Astra) beauftragt, festzulegen, welche Werte bei der Messung der Geschwindigkeit wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind. Das Astra legt diese Werte im Einvernehmen mit dem dafür spezialisierten Bundesamt für Metrologie fest. Heute gelten im Geschwindigkeitsbereich bis 100 km/h folgende Sicherheitsmargen: bei Radarmessungen 5 km/h und bei Lasermessungen 3 km/h. Diese differenzierten Abzüge stellen zum einen sicher, dass niemand zu Unrecht gebüsst wird, zum andern tragen sie den unterschiedlichen Messgenauigkeiten der verschiedenen Messverfahren Rechnung.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Einheitliche, vom Messverfahren unabhängige Sicherheitsmargen könnten sich als rechtswidrig erweisen, wie folgendes, hypothetisches Beispiel, das von zwei Messgeräten mit je maximaler Abweichung ausgeht, zeigt:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Fährt ein Fahrzeug innerorts mit einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 52 km/h an zwei Messgeräten (eines Laser, eines Radar) vorbei, so wäre es wegen der unterschiedlichen Messgenauigkeit möglich, dass im für den Fahrzeuglenker ungünstigsten Fall das Radargerät 57 km/h und das Lasergerät 55 km/h anzeigen würde. Werden nun die vom Motionär bei beiden Messungen geforderten 5 km/h abgezogen, bleibt der vom Lasergerät kontrollierte Lenker straflos, während der vom Radargerät kontrollierte für die Überschreitung der erlaubten Geschwindigkeit um 2 km/h gebüsst würde. Werden hingegen die heute geltenden, technisch errechneten Abzüge gemacht (3 km/h beim Laser und 5 km/h beim Radar), so wird bei beiden Messungen eine Überschreitung um 2 km/h geahndet, was der tatsächlich vorwerfbaren Überschreitung entspricht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Wie das Beispiel zeigt, würden höhere Abzüge, zum Beispiel 5 statt 3 km/h bei Lasergeräten, die Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit faktisch legalisieren. Aus Rechtssicherheits- und Transparenzgründen müssen jedoch Gesetz und Vollzug im Einklang stehen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Bundesrat wies im Rahmen seiner Antwort auf die Motion 04.3336 Mörgeli (Strassenverkehr. Toleranzwert 5 statt 3 km/h) zwar darauf hin, dass das Bundesamt für Strassen aus Gründen der besseren Verständlichkeit eine Vereinheitlichung auf 4 km/h beabsichtige. In der Zwischenzeit sind die zuständigen Stellen nach eingehender Prüfung der Sachlage zur Überzeugung gelangt, dass dieses Vorhaben nicht umgesetzt werden soll, zumal nur technisch korrekte und daher differenzierte Abzüge die Rechtsgleichheit verwirklichen können.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Radarmessgeräte der neuesten Generation weisen eine geringere Geräte- und Messungenauigkeit auf. Sie messen genauer als die frühere Gerätegeneration, auf der die heute geltenden Sicherheitsmargen basieren. Es ist deshalb absehbar, dass die Marge auf 4 km/h gesetzt werden kann. Die Sicherheitsmarge für Lasermessung von 3 km/h entspricht dem Entwicklungsstand der Geräte. Hier besteht kein Anpassungsbedarf.&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird beauftragt, die technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr so abzuändern, dass die Sicherheitsmarge bei Geschwindigkeitsübertretungen bis 100 Stundenkilometer generell 5 Stundenkilometer beträgt.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>5 statt 3 Stundenkilometer Toleranzwertim Strassenverkehr</value></text></texts><title>5 statt 3 Stundenkilometer Toleranzwertim Strassenverkehr</title></affair>