{"id":20063237,"updated":"2023-07-28T07:41:32Z","additionalIndexing":"15;Kartell;Organigramm;Wettbewerb;Vollzug von Beschlüssen;Reform;ausserparlamentarische Kommission","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. Alexander","officialDenomination":"Baumann J. 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Das Kartellgesetz wurde mit den letzten beiden Reformen (1995 und 2003) auf EU-Niveau revidiert. Obwohl von Weko-Vertretern oft vorgebracht, liegt die im europäischen Vergleich schwache Leistung der Weko weder in der materiell- noch der verfahrensrechtlichen Ausgestaltung des Kartellgesetzes begründet. Auch kann das Problem der \"Hochpreisinsel Schweiz\" sicher nicht allein mit dem ohnehin umstrittenen \"Cassis-de-Dijon\"-Prinzip gelöst werden. Vielmehr ist eine sorgfältige Durchleuchtung der bisherigen Weko-Struktur dringend notwendig. In einem ersten Schritt muss ein dynamischer, couragierter und kompetenter Sekretariatsdirektor gewählt werden, der auch genügend Auslandserfahrung mitbringt. In einem zweiten Schritt ist die Kommissionsebene zu überdenken. Die heutige Milizbehörde mit bis zu 15 Mitgliedern ist bereits von ihrer Grösse und Zusammensetzung her nicht geeignet, effiziente und sachlich präzise Entscheide zu produzieren. Die Behörde muss wohl verkleinert und zumindest das Präsidium im Sinne von Voll- oder hohen Teilzeitpensen professionalisiert werden. Auch sollte die Frage der Interessenvertretung diskutiert werden.<\/p>"},{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>Der Bundesrat misst einer wirkungsvollen Anwendung des Kartellgesetzes grosse Bedeutung zu. Grundsätzlich hält er die Frage des Interpellanten bezüglich Organisationsstruktur der Wettbewerbskommission für berechtigt. Artikel 59a des Kartellgesetzes sieht ebenfalls vor, dass der Bundesrat die Wirkungen des revidierten Gesetzes evaluiert und dem Parlament bis spätestens 2009 Bericht erstattet. Diese Evaluation wird er mit den betroffenen Kreisen, namentlich der Wirtschaft, vornehmen.<\/p><p>Im Übrigen weist der Bundesrat darauf hin, dass er im Rahmen des im Jahr 2000 durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens zur Revision des Kartellgesetzes auch eine Reduktion der Kommission auf sieben unabhängige Mitglieder vorgeschlagen hat. Die OECD hat in ihrem Examen zur Wettbewerbspolitik der Schweiz analoge Empfehlungen abgegeben: Sie empfiehlt eine Wettbewerbskommission ohne Interessenvertreter und hält eine stärkere Trennung zwischen der Wettbewerbskommission und ihrem Sekretariat für angezeigt, um die untersuchende Instanz stärker von der entscheidenden Instanz zu separieren. Dazu wäre jedoch eine Gesetzesrevision nötig, ebenso wie zur Umsetzung weiterer Empfehlungen der OECD wie der Schaffung eines spezifischen Kartellverfahrensrechts.<\/p><p>In Vorbereitung der oben genannten Evaluation führte das Sekretariat der Wettbewerbskommission bereits Ende 2005 zur Ergänzung seiner Dokumentation über kartellrechtsrelevante Fälle eine Befragung von auf Wettbewerbsrecht spezialisierten Anwälten sowie eine sekretariatsinterne Umfrage durch. Zudem lancierte das Seco im Frühjahr 2006 in Absprache mit dem Sekretariat und in Zusammenarbeit mit economiesuisse und dem Gewerbeverband eine schriftliche Befragung von Unternehmen zu den Auswirkungen der Kartellgesetzrevision. Über die weiteren Schritte, zu welchen auch die Einsetzung einer Arbeitsgruppe zur Evaluation einer Restrukturierung der Wettbewerbskommission gehören könnte, werden das zuständige Departement bzw. der Bundesrat nach Vorliegen der Ergebnisse dieser Befragungen entscheiden.<\/p><p>Mit der Überprüfung der ausserparlamentarischen Kommissionen generell befasst sich der Bundesrat zudem im Rahmen eines Teilprojekts der Verwaltungsreform.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Ist der Bundesrat bereit, eine Arbeitsgruppe zur Evaluierung einer Restrukturierung der Wettbewerbskommission (Weko) einzusetzen?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Wettbewerbskommission. 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