﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20063285</id><updated>2023-07-28T08:46:58Z</updated><additionalIndexing>09;Verfassungsmässigkeit der Gesetze;Kompetenzregelung;Bundespolizei;Armee;Beziehung Bund-Kanton;öffentliche Ordnung;Polizei</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Ip.</abbreviation><id>8</id><name>Interpellation</name></affairType><author><councillor><code>2367</code><gender>m</gender><id>301</id><name>Banga Boris</name><officialDenomination>Banga</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion S</abbreviation><code>S</code><id>2</id><name>Sozialdemokratische Fraktion</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2006-06-21T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4713</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L03K040303</key><name>öffentliche 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verschoben</text><type>29</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2007-12-06T00:00:00Z</date><text>Der Vorstoss wird übernommen durch Frau Allemann.</text><type>90</type></resolution><resolution><category><id>5</id><name>Adm</name></category><council><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type></council><date>2008-06-13T00:00:00Z</date><text>Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt</text><type>32</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><date>2006-09-29T00:00:00Z</date></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2006-06-21T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2008-06-13T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>NR</abbreviation><id>1</id><name>Nationalrat</name><type>N</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2648</code><gender>m</gender><id>1279</id><name>Nordmann Roger</name><officialDenomination>Nordmann</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2527</code><gender>m</gender><id>504</id><name>Rossini Stéphane</name><officialDenomination>Rossini</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2489</code><gender>m</gender><id>465</id><name>Fehr 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Die ungenügenden Verfassungsgrundlagen des Bundes im polizeilichen Bereich sind je länger desto mehr offensichtlich. Ich verweise beispielsweise auf die Botschaft des Bundesrates zum Zwangsanwendungsgesetz vom 18. Januar 2006, wo keine eindeutige Verfassungsgrundlage geliefert, sondern bloss auf das "Gebot der Zweckmässigkeit" verwiesen wird. Zudem wird die Kompetenz zur Koordination in der inneren Sicherheit (Art. 57 Abs. 2 BV) unerträglich weit ausgelegt: ein Koordinationsgebot kann niemals eine eigene Kompetenz begründen (a.a.O. Ziff. 5.1.1)!&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Auch die langfädigen Ausführungen zur Verfassungsmässigkeit der Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (Hooligan-Gesetz; Botschaft vom 17. August 2005) vermögen nicht zu genügen. Selbst der Bundesrat hält unter anderem fest: "Einige der hier vorgeschlagenen Änderungen gehen möglicherweise über den Bereich hinaus, für den die inhärente Zuständigkeit des Bundes zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit als verfassungsmässige Grundlage dienen kann" (a.a.O. Ziff. 5.1). Auch hier wird aus der Koordinationskompetenz nach Artikel 57 Absatz 2 BV eine materielle Kompetenz zum selbstständigen Ergreifen eigener Massnahmen abgeleitet, was klarerweise zu weit geht.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Die vorgenannten Fragen stellen sich ebenfalls in Anbetracht der wachsenden Rolle der Armee in der inneren Sicherheit und den neuen polizeilichen Kompetenzen, die das Grenzwachtkorps im Rahmen von Schengen von den Kantonen übertragen bekommt. Nicht unerwähnt bleibe auch der vermehrte Beizug von privaten Sicherheitsdiensten.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Es könnte durchaus sinnvoll sein, dem Bund gewisse polizeiliche Aufgaben zu übertragen, namentlich solche, die einen bundesstaatlichen und überkantonalen Charakter haben. Der Bund verfügt im Bereich des Polizeirechtes über keine verfassungsrechtliche Grundlage - der Bedarf nach Bundespolizeikompetenzen ist jedoch offenkundig -, zumindest wenn die diesbezüglichen Bestrebungen in letzter Zeit berücksichtigt werden. Die Übertragung polizeilicher Kompetenzen auf den Bund soll aber nicht schleichend und schrittweise, sondern transparent erfolgen. Voraussetzung dazu ist die Schaffung einer klaren und eindeutigen verfassungsrechtlichen Grundlage. Damit wird nicht nur die Zivilgesellschaft miteinbezogen und die politische Diskussion ermöglicht. Die obligatorische Volksabstimmung zur Verfassungsänderung wahrt die politischen Rechte und könnte auch die Fragen klären, inwieweit polizeiliche Aufgaben durch Private wahrgenommen werden können, und wie die Abgrenzung von Aufgaben der Polizei und der Armee klar und eindeutig erfolgen könnte.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;1. Die Kompetenzen des Bundes auf dem Gebiet der inneren Sicherheit beruhen sowohl auf expliziten als auch auf inhärenten Verfassungsgrundlagen, die der Bundesrat in der Botschaft vom 17. August 2005 zur Änderung des Bundesgesetzes über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BBl 2005 5613) dargelegt hat.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Gestützt auf diese Verfassungsgrundlagen sind Bundesgesetze wie jenes über die Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS, SR 120) oder die kriminalpolizeilichen Zentralstellen des Bundes (ZentG, SR 360) erlassen worden, die von einer Vielzahl von bundesgesetzlichen Einzelnormen polizeirechtlicher Natur ergänzt werden wie z. B. jene im 3. Buch des StGB oder im 5. Kapitel des neuen Zollgesetzes (SR 631.0). Diese Vielzahl von Spezialerlassen und -normen steht in einem gewissen Kontrast zur organisatorischen Konzentration aller Polizeikräfte des EJPD im Bundesamt für Polizei, die der Bundesrat per 1. Januar 2001 u. a. mit Blick auf die über Artikel 340 StGB erfolgte Ausdehnung der Bundesstrafgerichtsbarkeit vorgenommen hat (vgl. dazu Ziff. 3 des Berichtes des Bundesrates "Effizientere Bekämpfung von Terrorismus und organisiertem Verbrechen" vom 9. Juni 2006; BBl 2006 5693).&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Um gegen die historisch bedingte Rechtszersplitterung des Polizeirechts des Bundes Abhilfe zu schaffen und die teilweise unzureichende Konkretisierung der polizeilichen Eingriffsbefugnisse der Bundesorgane zu verbessern, hat der Bundesrat eine schrittweise Erneuerung des Polizeirechts des Bundes eingeleitet. Als erste Etappe hat er den eidgenössischen Räten die Botschaften für die Bundesgesetze über die polizeilichen Informationssysteme des Bundes (BPI, BBl 2006 5061) und die Anwendung von polizeilichem Zwang (ZAG, BBl 2006 2489) vorgelegt. Mit Blick auf eine zweite Etappe hat der Vorsteher des EJPD das Bundesamt für Polizei mit der Erarbeitung von ersten Vorschlägen zur Schaffung eines Polizeigesetzes des Bundes beauftragt. Mit diesem sollte erreicht werden, dass die Bürgerinnen und Bürger ebenso wie die Polizeiangehörigen die Regelungsmaterie der Polizeigesetzgebung des Bundes in einem gleichermassen verständlichen wie transparenten Erlass vorfinden. Dieser soll ausschliesslich das Handeln von Polizeiorganen des Bundes regeln und damit die kantonale Polizeihoheit unangetastet lassen. Im Übrigen soll er nicht neue Aufgaben und Befugnisse schaffen, sondern dort ansetzen, wo der Gesetzgeber dem Bund bereits polizeiliche Aufgaben übertragen hat. Diese beruhen auf den oben erwähnten verfassungsrechtlichen Zuständigkeiten des Bundes.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. Der Bund wird darauf achten, dass die Kantone, Städte und Gemeinden gegebenenfalls frühzeitig in die entsprechenden Arbeiten mit einbezogen werden. Es kann damit gerechnet werden, dass sich die eidgenössischen Räte in der nächsten Legislatur mit einer entsprechenden Vorlage befassen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Mit der Motion 06.3004 beauftragt der Ständerat den Bundesrat, dafür zu sorgen, dass die im teilrevidierten BWIS gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen vorgesehenen Massnahmen des Rayonverbots, der Meldeauflage und des Polizeigewahrsams, die aufgrund der umstrittenen Regelungszuständigkeit des Bundes befristet worden sind, weitergeführt werden können. Da die entsprechenden Abklärungen noch im Gang sind, sieht der Bundesrat davon ab, sich in diesem Kontext zur Frage der Notwendigkeit der Schaffung neuen Verfassungsrechtes zu äussern, zumal die Vernehmlassung der primär zuständigen Kantone noch nicht abgeschlossen ist. Sollte sich mit Blick auf die Teilrevision des BWIS ein hinreichend begründetes Bedürfnis für eine Präzisierung der bestehenden Kompetenzgrundlagen in der Verfassung ergeben, wird der Bundesrat eine solche prüfen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Die Abgrenzung zwischen Armee und zivilen Polizeiorganen des Bundes erachtet der Bundesrat bereits heute als verfassungsrechtlich klar geregelt.&lt;/p&gt;  Antwort des Bundesrates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Im März 2006 wurde die Motion 06.3004 der ständerätlichen Kommission für Rechtsfragen von National- und Ständerat angenommen. Sie beauftragt den Bundesrat implizit mit der Prüfung der erforderlichen Verfassungsgrundlagen für Massnahmen gegen Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;1. In der Bundesverwaltung ist eine Arbeitsgruppe mit Vorarbeiten zur Schaffung eines allgemeinen Polizeigesetzes beauftragt. Nach geltendem Recht verfügt der Bund über keine eigenen, eigentlichen Polizeikompetenzen; diese stehen den Kantonen zu. Beschlagen die Vorarbeiten der Arbeitsgruppe auch Fragen der genügenden Verfassungsgrundlagen für polizeiliche Kompetenzen des Bundes?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;2. In welchem zeitlichen Horizont ist der Abschluss der Arbeiten zu erwarten und wie werden die interessierten Kreise - namentlich die Kantone und der Städte- bzw. Kommunalverband - in die Arbeiten miteinbezogen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;3. Gedenkt er, den Auftrag der Motion 06.3004 zum Anlass zu nehmen, die Frage der Verfassungsmässigkeit von Polizeikompetenzen des Bundes allgemein abzuklären und darzulegen?&lt;/p&gt;&lt;p&gt;4. Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass - aus Gründen der demokratischen Mitsprache des Volkes, der klaren Kompetenzabgrenzung zwischen Bund und Kantonen sowie der Aufgabentrennung zwischen Polizei und Armee - in der Bundesverfassung eine eindeutige Grundlage für die polizeilichen Aufgaben des Bundes geschaffen werden sollte?&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Innere Sicherheit. Verfassungsrechtliche Ordnung und Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Polizeirecht</value></text></texts><title>Innere Sicherheit. Verfassungsrechtliche Ordnung und Kompetenzaufteilung zwischen Bund und Kantonen im Bereich Polizeirecht</title></affair>