{"id":20063390,"updated":"2023-07-27T19:59:25Z","additionalIndexing":"09;15;Rüstungsindustrie;freihändig vergebener Auftrag;Waffenhandel;WTO;Submissionswesen;GATT","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2369,"gender":"m","id":304,"name":"Baumann J. Alexander","officialDenomination":"Baumann J. 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April 2006 (betreffend Art. 36 Abs. 2 Bst. f der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen, VoeB; SR 172.056.11) Gebrauch gemacht.<\/p><p>Es handelt sich um eine sehr eng formulierte Ausnahmeregel, welche eine freihändige Vergabe an ein für die Landesverteidigung wichtiges, inländisches Unternehmen nur dann zulässt, wenn diese sicherheits- und rüstungspolitisch unerlässlich ist, d. h. wenn sie für den Erhalt von Know-how für die Zukunft sowie für die mittel- bis langfristige Weiterführung der inländischen Rüstungsproduktion des betreffenden Unternehmens unabdingbar ist.<\/p><p>Artikel XXIII des Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422) ermöglicht es den Vertragsparteien, im Hinblick auf unerlässliche Beschaffungen zugunsten der nationalen Sicherheit oder zugunsten der Landesverteidigung geeignete Massnahmen zu treffen, soweit sie dies als erforderlich erachten und soweit diese Massnahmen nicht zu einer willkürlichen oder ungerechtfertigten Diskriminierung führen.<\/p><p>2. Die freihändige Vergabe stellt im strengen Sinne des formalisierten Wettbewerbs keine Submission dar. Die Auftraggeberin vergibt einen Auftrag direkt und ohne Ausschreibung an einen Anbieter oder eine Anbieterin. Dies bedeutet, dass die Auftraggeberin direkt mit einem geeigneten Anbieter oder einer geeigneten Anbieterin in Verhandlungen tritt und mit dem Unternehmen ohne Beschränkung der Kommunikationsmöglichkeiten, also in voller Verhandlungsfreiheit, den Vertragsinhalt aushandelt und den Vertrag gegebenenfalls abschliesst. Die vergaberechtlichen Prinzipien der Gleichbehandlung, der Wirtschaftlichkeit und der Transparenz gelten bei der freihändigen Vergabe zwar nicht mit derselben Strenge wie in den übrigen Verfahren, doch immerhin mit der dem Freihandverfahren immanenten Formfreiheit. Zusätzlich wird verlangt, dass das jeweilige schweizerische Produkt punkto Eignung sowie in qualitativer und preislicher Hinsicht den Vorgaben der Schweizer Armee entspricht. Erreicht der Auftragswert eine Million Franken, vereinbart die Auftraggeberin mit dem Anbieter oder der Anbieterin ein Einsichtsrecht in die Kalkulation (Art. 5 Abs. 1 VoeB). Überhöhte Preise können nach Einsicht in die Kalkulation reduziert werden.<\/p><p>Die wenigen möglichen Fälle, in denen eine freihändige Vergabe zulässig ist, sind in Artikel 13 Absatz 1 und in Artikel 36 Absatz 2 VoeB abschliessend geregelt. In den übrigen Fällen erhält das im Wettbewerb ermittelte wirtschaftlichste Angebot den Zuschlag. Artikel 37 VoeB ist nur anwendbar, wenn eine Wettbewerbslage besteht.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Gemäss Artikel 3 Absatz 1 Litera e des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen (BoeB) sind Rüstungsaufträge diesem Gesetz nicht unterstellt. Die Botschaft zum BoeB besagt, dass die in Absatz 1 von Artikel 3 BoeB genannten Ausnahmebereiche auf einer sogenannten schweizerischen Gatt-Offerte im Beschaffungswesen beruhen. Damit dürfte diese Ausnahme einen sicherheitspolitischen Hintergrund haben. Rüstungsaufträge gehören zu den sogenannten übrigen Beschaffungen, die nach den Artikeln 32ff. der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VoeB) vergeben werden. Gemäss Artikel 35 VoeB können Rüstungsaufträge im Rahmen eines sogenannten Einladungsverfahrens (d. h. einer direkten Einladung von mindestens drei Anbietern zur Offertabgabe ohne Ausschreibung) vergeben werden. Im Rahmen der Teilrevision des VoeB vom 26. April 2006 wurde neu eingeführt, dass Rüstungsaufträge auch im Rahmen von sogenannten freihändigen Verfahren, d. h. direkt und ohne Ausschreibung, vergeben werden können, sofern dies zum Erhalt von inländischen Unternehmen, die für die Landesverteidigung wichtig sind, unerlässlich ist (Art. 36 Abs. 2 Bst. f VoeB). Artikel 37 VoeB bestimmt schliesslich, dass für alle Vergabeverfahren nach den Artikeln 32ff. VoeB gilt, dass das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag erhalten soll.<\/p><p>Ich frage den Bundesrat: <\/p><p>1. Die neuerliche Vereinfachung der Vergabe von Rüstungsaufträgen hat mehr beschäftigungs- bzw. protektionistischen und wohl weniger sicherheitspolitischen Charakter. Ist dies Gatt-konform?<\/p><p>2. Artikel 37 VoeB ist sowohl auf das Einladungs- wie auch auf das freihändige Vergabeverfahren anwendbar. Somit darf auch im Rahmen der neu für Rüstungsbeschaffungen möglichen freihändigen Verfahren nur das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag bekommen. Wie kann die Beachtung dieses Grundsatzes in der Praxis sichergestellt werden?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Teilrevision von Artikel 36 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen"}],"title":"Teilrevision von Artikel 36 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen"}