{"id":20063398,"updated":"2023-07-28T11:03:14Z","additionalIndexing":"15;04;12;Lohn;leitende\/r Bundesangestellte\/r;Kriminalität;Wirtschaftsstrafrecht;Nebeneinkommen;Wirtschaftsethik;wirtschaftliche Auswirkung;Transparenz;Unterschlagung;soziales Problem;Diebstahl;Führungskraft","affairType":{"abbreviation":"Ip.","id":8,"name":"Interpellation"},"author":{"councillor":{"code":2143,"gender":"m","id":172,"name":"Rechsteiner Paul","officialDenomination":"Rechsteiner Paul"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"},"deposit":{"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-06-23T00:00:00Z","legislativePeriod":47,"session":"4713"},"descriptors":[{"key":"L05K0702020204","name":"Führungskraft","type":1},{"key":"L05K0702010103","name":"Lohn","type":1},{"key":"L04K07040404","name":"wirtschaftliche Auswirkung","type":1},{"key":"L03K010102","name":"soziales Problem","type":1},{"key":"L05K1603010402","name":"Wirtschaftsethik","type":1},{"key":"L05K1201020203","name":"Transparenz","type":2},{"key":"L06K050102010202","name":"Diebstahl","type":2},{"key":"L06K050102010206","name":"Unterschlagung","type":2},{"key":"L06K050102010208","name":"Wirtschaftsstrafrecht","type":2},{"key":"L04K01010208","name":"Kriminalität","type":2},{"key":"L05K0702010105","name":"Nebeneinkommen","type":2},{"key":"L07K08060103010301","name":"leitende\/r Bundesangestellte\/r","type":2}],"drafts":[{"consultation":{"resolutions":[{"category":{"id":2,"name":"Diskussion"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2006-10-06T00:00:00Z","text":"Diskussion verschoben","type":29},{"category":{"id":5,"name":"Adm"},"council":{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N"},"date":"2008-06-13T00:00:00Z","text":"Abgeschrieben, weil nicht innert zwei Jahren abschliessend im Rat behandelt","type":32}]},"federalCouncilProposal":{"date":"2006-08-30T00:00:00Z"},"index":0,"links":[],"preConsultations":[],"references":[],"relatedDepartments":[{"abbreviation":"EJPD","id":5,"name":"Justiz- und Polizeidepartement","leading":true}],"states":[{"date":"\/Date(1151013600000+0200)\/","id":24,"name":"Im Rat noch nicht behandelt"},{"date":"\/Date(1213308000000+0200)\/","id":229,"name":"Erledigt"}],"texts":[]}],"language":"de","priorityCouncils":[{"abbreviation":"NR","id":1,"name":"Nationalrat","type":"N","priority":1}],"relatedAffairs":[],"roles":[{"councillor":{"code":2129,"gender":"f","id":487,"name":"Leutenegger Oberholzer Susanne","officialDenomination":"Leutenegger Oberholzer"},"type":"cosign"},{"councillor":{"code":2143,"gender":"m","id":172,"name":"Rechsteiner Paul","officialDenomination":"Rechsteiner Paul"},"faction":{"abbreviation":"Fraktion S","code":"S","id":2,"name":"Sozialdemokratische Fraktion"},"type":"author"}],"shortId":"06.3398","state":{"id":229,"name":"Erledigt","doneKey":"0","newKey":0},"texts":[{"type":{"id":14,"name":"Antwort BR \/ Büro"},"value":"<p>1.\/2.3. In einer freien Marktwirtschaft besteht die primäre Aufgabe des Staates darin, Rahmenbedingungen zu schaffen, die ein Funktionieren des Marktes gewährleisten. Der Gesetzgeber hat die Grenzen zu respektieren, die ihm durch die in der Bundesverfassung garantierte Wirtschaftsfreiheit gesetzt sind. Der Erlass von Lohnvorschriften für die Privatwirtschaft auf Gesetzesstufe würde dem schweizerischen Wirtschaftssystem nicht entsprechen. Vielmehr wären gesetzliche Bestimmungen, welche den Maximallohn betragsmässig begrenzen oder das Verhältnis zwischen dem tiefsten und dem höchsten Lohn in einem privaten Unternehmen festlegen, als verfassungswidrig zu qualifizieren. Es liegt in der Kompetenz der Wirtschaftssubjekte, die Saläre festzusetzen. Auf Grund der Privatautonomie sind sie in Bezug auf die Art und Höhe der Entschädigung frei. Dabei steht es ihnen zu, in den Statuten Richtlinien zu erlassen. <\/p><p>Im Bereich der Entlöhnungspolitik ist die Frage der geeigneten Rahmenbedingungen vom Gesetzgeber aufgenommen worden: Am 1. Januar 2007 werden die neuen Bestimmungen über die Transparenz betreffend Vergütungen an Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung in Kraft treten. Zudem enthält der Vorentwurf zum neuen Aktien- und Rechnungslegungsrecht verschiedene Vorschläge, welche sich auf die Entschädigungspolitik auswirken werden. So wird in privaten Aktiengesellschaften ein Recht auf Auskunft über die Höhe der Vergütungen des obersten Managements vorgeschlagen (Art. 697quinquies VE OR). Für börsenkotierte Gesellschaften soll ausgeschlossen werden, dass Mitglieder des Verwaltungsrates, die zugleich gemeinsam Einsitz in Verwaltungsräten anderer Gesellschaften haben, gegenseitig Einfluss auf die Festsetzung ihrer Vergütungen nehmen (Art. 707 Abs. 3 VE OR). Die Schwellenwerte für die Ausübung verschiedener Aktionärsrechte sollen gesenkt werden (z. B. Art. 697b VE OR). Des Weiteren werden die Anforderungen an die Klage auf Rückerstattung herabgesetzt (Art. 678 VE OR). Im Übrigen stellt der Vorentwurf klar, dass sich die Generalversammlung Zuständigkeiten betreffend die Festlegung der Bezüge der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und ihnen nahestehender Personen vorbehalten kann (Art. 627 Ziff. 4 VE OR). Schliesslich schlägt der Vorentwurf vor, dass die Verwaltungsräte einzeln und jährlich zu wählen sind (Art. 710 Abs. 1 VE OR). Damit können die Aktionäre in Kenntnis des Geschäftsgangs und der Bezüge entsprechend Einfluss nehmen. Die Vernehmlassungsfrist ist Ende Mai dieses Jahres abgelaufen. Der Bundesrat wird in Würdigung der Vernehmlassungsergebnisse über das weitere Vorgehen zu befinden haben. <\/p><p>Es ist jedoch nicht die Aufgabe des Bundesrates, die Vergütungspolitik der Wirtschaftssubjekte zu beurteilen. Er nimmt daher zu den Entschädigungen einzelner Manager nicht Stellung. <\/p><p>4.\/5. Unrechtmässige Lohnbezüge unterliegen nicht nur zivilrechtlichen Rückerstattungsklagen (insbesondere der Klage aus ungerechtfertigter Bereicherung gemäss Art. 62 ff. OR sowie der Rückerstattungsklage nach Art. 678 OR), sondern können, sofern ein strafbares Verhalten vorliegt, auch strafrechtlich geahndet werden. Das Strafrecht ist jedoch kein Mittel gegen hohe Entschädigungen. So mögen die in der Interpellation erwähnten \"Lohnexzesse\" zwar auf Unverständnis stossen, es ist aber grundsätzlich nicht Aufgabe des Strafrechts, die Marktkonformität der Vergütungen zu beurteilen. Dies gilt auch für allfällige Abgangsentschädigungen. Voraussetzung ist, dass der Entscheid zur Entschädigung nicht gesetzeswidrig und statutenwidrig erfolgt ist. <\/p><p>6. Die Verordnung über die Entlöhnung und weitere Vertragsbedingungen der obersten Kader und Leitungsorgane von Unternehmen und Anstalten des Bundes (Kaderlohnverordnung) datiert vom 19. Dezember 2003 und ist seit dem 1. Februar 2004 in Kraft. Da sich die Umstände seit dem Erlass dieser Verordnung nicht massgebend verändert haben, sind keine Gründe ersichtlich, die eine Revision der Kaderverordnung erfordern würden. Hingegen sollen die Fragen der Nebenbeschäftigung und Teilzeitbeschäftigungen von Angestellten des Bundes im Zusammenhang mit der laufenden Parlamentsreform überprüft werden.<\/p>  Antwort des Bundesrates."},{"type":{"id":5,"name":"Eingereichter Text"},"value":"<p>Die Lohnexzesse der Schweizer Manager sprengen jedes Mass. Die Bezüge der Herren Ospel und Vasella liegen in der Grössenordnung von zwei Millionen Franken pro Monat, von einer halben Million pro Woche oder von 100 000 Franken pro Arbeitstag, weit mehr als die grosse Mehrheit der Schweizer Beschäftigten in einem ganzen Jahr verdient. Diese Entwicklung wirft Fragen auf, die politisch beantwortet werden müssen. Die Schaffung von mehr Transparenz ist gut - reale politische Konsequenzen sind besser. <\/p><p>Wir fragen den Bundesrat: <\/p><p>1. Wie beurteilt er die zunehmenden Lohnexzesse der Schweizer Manager wirtschaftlich, gesellschaftlich, politisch? <\/p><p>2. Teilt er die Auffassung, dass die jetzt versprochene zusätzliche Transparenz nicht genügt, sondern die Exzesse auch materiell beschränkt werden müssen? Wenn man davon ausgeht, dass die Manager den Interessen der Unternehmen zu dienen haben und nicht umgekehrt: Wo hört aus Sicht des Bundesrates die legale Bereicherung auf, und wo beginnt der Diebstahl? <\/p><p>3. Was hält er von der Forderung, dass die höchsten Löhne im Unternehmen die tiefsten höchstens um das Zehnfache überschreiten dürfen? Wo sieht er selber gegebenenfalls die maximal zulässige Relation? <\/p><p>4. Welche Rolle können dabei die Straftatbestände der ungetreuen Geschäftsbesorgung und der Veruntreuung spielen? <\/p><p>5. Wenn der frühere ABB-Manager Barnevik sich bei seinem Abgang mit 148 Millionen aus der Kasse bediente, nach Protesten 90 Millionen zurückerstattete und 58 Millionen für sich behielt, ohne weiter behelligt zu werden: Welche Massnahmen sieht der Bundesrat im Bereiche der Manager-Kriminalität? <\/p><p>6. Im Bereich des Bundes bzw. der Bundesbetriebe: Ist er nicht auch der Auffassung, dass die Kaderlohnverordnung zum Beispiel im Bereich der sogenannten \"Nebenbeschäftigungen\", die den Managern bis zu 30 Prozent Zusatzeinkommen aus privaten Tätigkeiten erlaubt, endgültig nicht mehr haltbar ist?<\/p>"},{"type":{"id":1,"name":"Titel des Geschäftes"},"value":"Lohnexzesse. Politischer Handlungsbedarf"}],"title":"Lohnexzesse. Politischer Handlungsbedarf"}