﻿<?xml version="1.0" encoding="utf-8"?><affair xmlns:i="http://www.w3.org/2001/XMLSchema-instance"><id>20063402</id><updated>2025-06-24T23:40:07Z</updated><additionalIndexing>15;Erbrecht;Vermögensverteilung;Klein- und mittleres Unternehmen;Eigentumsübertragung;Einnahme eines Betriebs;Beteiligung an Unternehmen;Familienunternehmen</additionalIndexing><affairType><abbreviation>Po.</abbreviation><id>6</id><name>Postulat</name></affairType><author><councillor><code>2357</code><gender>m</gender><id>276</id><name>Brändli Christoffel</name><officialDenomination>Brändli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></author><deposit><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2006-06-23T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4713</session></deposit><descriptors><descriptor><key>L05K0703060104</key><name>Familienunternehmen</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L04K05070107</key><name>Eigentumsübertragung</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K050701070101</key><name>Erbrecht</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L06K070302010204</key><name>Einnahme eines Betriebs</name><type>1</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703010202</key><name>Beteiligung an Unternehmen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L05K0703060302</key><name>Klein- und mittleres Unternehmen</name><type>2</type></descriptor><descriptor><key>L07K07040502050201</key><name>Vermögensverteilung</name><type>2</type></descriptor></descriptors><drafts><draft><consultation><resolutions><resolution><category><id>3</id><name>Normal</name></category><council><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type></council><date>2006-09-28T00:00:00Z</date><text>Annahme</text><type>20</type></resolution></resolutions></consultation><federalCouncilProposal><code>+</code><date>2006-08-30T00:00:00Z</date><text>Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.</text></federalCouncilProposal><index>0</index><links /><preConsultations /><references /><relatedDepartments><relatedDepartment><abbreviation>EJPD</abbreviation><id>5</id><name>Justiz- und Polizeidepartement</name><leading>true</leading></relatedDepartment></relatedDepartments><states><state><date>2006-06-23T00:00:00</date><id>24</id><name>Im Rat noch nicht behandelt</name></state><state><date>2006-09-28T00:00:00</date><id>26</id><name>Angenommen</name></state><state><date>2010-06-10T00:00:00</date><id>229</id><name>Erledigt</name></state></states><texts /></draft></drafts><handling><date>2006-09-28T00:00:00Z</date><legislativePeriod>47</legislativePeriod><session>4714</session></handling><language>de</language><priorityCouncils><priorityCouncil><abbreviation>SR</abbreviation><id>2</id><name>Ständerat</name><type>S</type><priority>1</priority></priorityCouncil></priorityCouncils><relatedAffairs /><roles><role><councillor><code>2458</code><gender>m</gender><id>408</id><name>Jenny This</name><officialDenomination>Jenny</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2641</code><gender>m</gender><id>1162</id><name>Kuprecht Alex</name><officialDenomination>Kuprecht</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2466</code><gender>m</gender><id>425</id><name>Schweiger Rolf</name><officialDenomination>Schweiger</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2147</code><gender>m</gender><id>173</id><name>Reimann Maximilian</name><officialDenomination>Reimann Maximilian</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2552</code><gender>m</gender><id>532</id><name>Stähelin Philipp</name><officialDenomination>Stähelin</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2432</code><gender>f</gender><id>370</id><name>Forster-Vannini Erika</name><officialDenomination>Forster</officialDenomination></councillor><type>cosign</type></role><role><councillor><code>2357</code><gender>m</gender><id>276</id><name>Brändli Christoffel</name><officialDenomination>Brändli</officialDenomination></councillor><faction><abbreviation>Fraktion V</abbreviation><code>V</code><id>4</id><name>Fraktion der Schweizerischen Volkspartei</name></faction><type>author</type></role></roles><shortId>06.3402</shortId><state><id>229</id><name>Erledigt</name><doneKey>0</doneKey><newKey>0</newKey></state><texts><text><type><id>6</id><name>Begründung</name></type><value>&lt;p&gt;Die Erfahrung zeigt, dass bei Unternehmungen - insbesondere im KMU-Bereich - ein grosser Teil des Nachlasses aus Beteiligung an einer Unternehmung bzw. aus einer Unternehmung (Personengesellschaften) besteht. Den meisten Unternehmen gelingt es nicht, daneben ein erhebliches freies Vermögen zu erarbeiten. Einzig bei bäuerlichen Betrieben wird der Übergang eines Betriebes erbrechtlich erleichtert, indem der Übernehmer die Zuteilung zum Ertragswert beanspruchen darf. &lt;/p&gt;&lt;p&gt;Besteht der grössere Teil des ehelichen Vermögens und damit des Nachlasses aus einer Beteiligung an einem Unternehmen bzw. aus einem Unternehmen, so ist es in vielen Fällen beinahe unmöglich, dass einer der Erben das Unternehmen übernimmt und weiterführt. Neben der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit dem überlebenden Ehegatten muss der übernahmewillige Erbe den Nachlass mit seinen Miterben, evtl. dem überlebenden Ehegatten sowie den Geschwistern, teilen. Da die übrigen Erben bei KMU-Unternehmen normalerweise kein Interesse daran haben, an einem Unternehmen beteiligt zu sein, das den Vermögenswert in vielen Fällen ungenügend verzinst, verlangen dieselben meist die Auszahlung ihres Erbteils. In den meisten Fällen verfügt der übernehmende Erbe aber über zu wenig eigene Mittel, weshalb er gezwungen ist, die Mittel aus dem Betrieb zu entnehmen, um die Miterben auszubezahlen. Damit ist die finanzielle Gesundheit des Betriebes, insbesondere auch Hotels, derart geschwächt, dass der Unterhalt und die Erneuerung des Betriebes für die nächsten Jahre, wenn nicht sogar Jahrzehnte, verunmöglicht sind. Aber selbst wenn die übrigen Erben am Anfang bereit sind, einen Teil ihres Vermögens im Betrieb stehen zu lassen, ist der übernehmende Erbe gezwungen, über die Jahre die Beteiligung der Miterben abzulösen, was zum gleichen Ergebnis führt.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine Möglichkeit bestünde darin, das System der bäuerlichen Erbfolge auch auf Unternehmensbeteiligungen bzw. Unternehmungen auszuweiten. Das heisst für die Erbteilung ist nur der Ertragswert einzusetzen, ebenso für die Berechnung des Pflichtteils. Um Missbräuche zu verhindern, kann gleich wie im bäuerlichen Bodenrecht eine Gewinnbeteiligung der benachteiligten Miterben vorgesehen werden.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Eine zweite Möglichkeit, die der erstgenannten vorzuziehen ist, sollte dem Erblasser das Recht einräumen, den Zuteilungswert für eine Beteiligung bzw. eine Unternehmung im Testament festzusetzen. Der vom Erblasser festgesetzte Wert ist in der Erbteilung für die Berechnung der Erbteile bzw. der Pflichtteile und für die güterrechtliche Auseinandersetzung verbindlich. Für diese Variante spricht, dass einzig der Unternehmer beurteilen kann, wie viele Mittel einer Unternehmung für die Auszahlung der Miterben entzogen werden können. Allein der Unternehmer ist in der Lage, den zukünftigen Investitionsbedarf und die zukünftige Ertragsentwicklung objektiviert festzusetzen. Ein weiterer Vorteil liegt darin, dass der Erblasser individuell feststellen kann, ob das übrige Vermögen ausreichen würde, die übrigen Miterben angemessen zu entschädigen. Reicht das übrige Vermögen hierzu aus, besteht an sich kein Grund, den Übernehmer zu schützen. Der Nachteil dieser Variante dagegen ist, dass die Unternehmung nach wie vor gefährdet bleibt, sofern der Erblasser es unterlässt, einen verbindlichen Zuteilungswert festzulegen. Diese Gefahr könnte umgangen werden, indem bei fehlender Festsetzung des Unternehmenswertes und ungenügendem übrigen Vermögen der übernehmende Erbe die Zuweisung der Beteiligung bzw. der Unternehmung zum Ertragswert verlangen kann, soweit das übrige freie Vermögen nicht ausreicht, den güterrechtlichen Anteil der überlebenden Ehegatten und die Erbteile der übrigen Miterben auszubezahlen.&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Abschliessend ist festzuhalten, dass eine solche erbrechtliche Regelung auch im Interesse der Öffentlichkeit ist. Nachdem heute seitens der öffentlichen Hand für die Schaffung neuer Arbeitsplätze bzw. Erhaltung derselben erheblichen Mittel aufgewendet werden, wäre dies eine der günstigsten Lösungen, die Gesundheit bestehender Betriebe zu erhalten.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>14</id><name>Antwort BR / Büro</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat hat für das im Postulat zum Ausdruck gebrachte Anliegen, Unternehmen ungeteilt vererben zu können, Verständnis. Gleichzeitig will er aber eine Aushöhlung des Pflichtteilsrechts verhindern. In diesem Sinn ist er - in Anlehnung an die bundesgerichtliche Rechtsprechung - bereit zu prüfen, ob bei der Erbteilung vermehrt auf den Ertragswert abgestellt werden soll, um so einem geeigneten und verantwortlich handelnden Erben die Übernahme und Weiterführung eines Unternehmens zu ermöglichen (vgl. BGE 120 II 259 ff. und Urteil 4C.363/2000 vom 3. April 2001; dazu Paul Eitel, Alte und neue Probleme der Unternehmensnachfolge, in: Festschrift für Heinz Hausheer zum 65. Geburtstag, Bern 2002, S. 499 ff.).&lt;/p&gt;  Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.</value></text><text><type><id>5</id><name>Eingereichter Text</name></type><value>&lt;p&gt;Der Bundesrat wird eingeladen, eine Anpassung der erbrechtlichen Bestimmungen in folgendem Sinne zu prüfen:&lt;/p&gt;&lt;p&gt;Der Erblasser soll nach freiem Ermessen die Zuteilung einer im Nachlass befindlichen Unternehmung bzw. von massgebenden Unternehmensbeteiligungen und deren Anrechnungswert im Erbgang festlegen können. Alternativ soll unter bestimmten Voraussetzungen die Zuteilung zum Ertragswert erfolgen.&lt;/p&gt;</value></text><text><type><id>1</id><name>Titel des Geschäftes</name></type><value>Erleichterung der erbrechtlichen Übertragung von Unternehmungen</value></text></texts><title>Erleichterung der erbrechtlichen Übertragung von Unternehmungen</title></affair>